§ 42 Form der Beförderung
Stand: 16.08.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.08.2017 – 2 B 11299/17Nichtberücksichtigung eines Beamten im Beförderungsverfahren wegen eines laufenden Disziplinarverfahrens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Düsseldorf, 06.03.2007 – 2 K 5474/06Zitiert von 1
- BVerwG, 03.06.2026 – 1 W-VR 10.26
- BVerwG, 03.05.2023 – 1 WB 9/23Verweisung eines Rechtsstreits um eine Beförderung an das zuständige Verwaltungsgericht
- BVerwG, 28.05.2021 – 2 VR 4/21Zitiert von 3
- BVerwG, 28.05.2021 – 2 VR 2/21Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Sigmaringen, 06.12.2023 – 6 K 1929/21
- OVG NRW, 05.04.2023 – 1 E 32/23Zitiert von 4
- VG Göttingen, 21.11.2022 – 3 B 181/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/42#abs-1 (1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde verfügt, in der die Bezeichnung des höheren Dienstgrades enthalten sein muss. Die Beförderungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde verfügt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/42#abs-2 (2) Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad, die Beförderung eines Offizieranwärters, Sanitätsoffizieranwärters, Militärmusikoffizieranwärters oder Geoinformationsoffizieranwärters zu einem Unteroffizierdienstgrad und die Beförderung eines Feldwebelanwärters zum Unteroffizier und Stabsunteroffizier werden mit der dienstlichen Bekanntgabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag wirksam. Dem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung zu bescheinigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/42#abs-3 (3) Für die Beförderung durch Aushändigung einer Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Beförderung mehrerer Soldaten in einer Urkunde verfügt wird, § 41 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb des Bundesgebietes, kann die ernennende Stelle die dienstliche Bekanntgabe der Beförderung anordnen. Insoweit gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Soldaten die Urkunde oder die Ausfertigung alsbald auszuhändigen ist.