Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 87a
Stand: 14.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/87a#abs-1 (1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GG/87a#abs-1a (1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/87a#abs-2 (2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/87a#abs-3 (3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/87a#abs-4 (4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
Wird zitiert von 211 Entscheidungen zu Art 87a GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07Einsatz der Bundeswehr im Rahmen des G 8-Gipfels in Heiligendamm - zum Kompetenzschützenden Charakter des Art. 87a Abs. 2 GGZitiert von 16
- BVerfG, 12.07.1994 – 2 BvE 3/92, 2 BvE 5/93, 2 BvE 7/93, 2 BvE 8/93 · Out-of-Area-EinsätzeZitiert von 40
- BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11Gesetzgebungszuständigkeit für § 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3, § 14 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Luftsicherheitsgesetz i. d. F. des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005; Einsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen im Rahmen von Art. 35 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GG; Eilkompetenz des Bundesministers der Verteidigung für Fälle des Art. 35 Abs. 3 GGZitiert von 15
- BVerwG, 16.10.2008 – 2 A 9.07Zitiert von 153
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.03.2012 – 5 K 6/10Zitiert von 7
- BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvF 1/05§ 13 Abs 3 S 2, S 3 des Luftsicherheitsgesetzes (juris: LuftSiG) mit Art 35 Abs 3 S 1 unvereinbar und nichtig - Einstellung des Normenkontrollverfahrens bzgl § 14 Abs 3 LuftSiG - §§ 13 bis 15, 16 Abs 2, Abs 3 S 2, S 3 LuftSiG sowie Art 2 Nr 10 LuftSiNRG iÜ verfassungsgemäß - Verfassungskonforme Auslegung des § 15 LuftSiG gebotenZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – I ZB 107/25Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche: Reichweite der Staatenimmunität bei Verträgen über die Beschaffung von Gütern für Streitkräfte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25 · Versetzung in die BundeswehrverwaltungZitiert von 2
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 87a GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.06.2022 Ausfertigung
Art. 87a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 968)
BGBl. 2022 I S. 968
BGBl. 2022 I S. 968 Gesetzgebungsmaterialien
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 87a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.