Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund21 Entscheidungen

Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.

←§ 1758 →§ 1760