Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 6
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.
Änderungsverlauf
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12.08.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I 3538)
BGBl. 2021 I S. 3538
BGBl. 2021 I S. 3538 Gesetzgebungsmaterialien
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02.07.1976 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 9 iVm Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I 1749)
BGBl. 1976 I S. 1749
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08.09.1969 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a des Gesetzes vom 8. September 1969 (BGBl. I 1581)
BGBl. 1969 I S. 1581
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