Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 5
Stand: 27.06.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/5#abs-1 (1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4, § 33 Absatz 5 und § 37 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder verloren gegangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/5#abs-2 (2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/5#abs-3 (3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/5#abs-4 (4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 5 StAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 24.06.2026 – 10 K 3874/24
- VG Köln, 19.08.2024 – 10 K 6461/22
- VG Berlin, 30.04.2025 – 25 K 65/24Zitiert von 3
- VGH Bayern, 28.06.2023 – 5 ZB 21.2492
- VGH Bayern, 21.02.2023 – 19 ZB 23.45
- OVG NRW, 20.10.2009 – 12 A 685/09Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 03.12.2025 – 10 K 3833/23Zitiert von 1
- VG Köln, 03.12.2025 – 10 K 6757/23
- KG, 03.03.2023 – 1 W 378/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104; 2025 I Nr. 98)
BGBl. 2024 I Nr. 104
BGBl. 2024 I Nr. 104
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12.08.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I 3538)
BGBl. 2021 I S. 3538
BGBl. 2021 I S. 3538 Gesetzgebungsmaterialien
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02.07.1976 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 9 iVm Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I 1749)
BGBl. 1976 I S. 1749
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.