Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 38
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 17.04.2019 – 12 S 1501/18Zitiert von 2
- VG Minden, 19.01.2011 – 11 K 58/10Zitiert von 2
- OVG Saarland, 24.03.2010 – 1 D 43/10
- VG München, 20.02.2025 – M 27 K 23.4079
- VG Aachen, 04.06.2018 – 4 K 2167/15
- VG Aachen, 08.12.2017 – 4 K 1419/15
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 08.11.2017 – 8 LB 59/17Zitiert von 4
- VG Münster, 09.10.2017 – 1 K 984/15
- VG Gelsenkirchen, 24.03.2017 – 17 K 1002/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/38#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Gebühren und Auslagen erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/38#abs-2 (2) Gebühren werden erhoben für:
| 1. | die Einbürgerung in Höhe von | 255 Euro |
| 2. | die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag und in Höhe von | 51 Euro |
| 3. | die Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Höhe von | mindestens 5 Euro |
| und | höchstens 51 Euro. |
Die Gebühr ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und das keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 51 Euro. Für den Widerruf oder die Rücknahme einer beantragten Leistung nach Satz 1, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer solchen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung sowie die Zurückweisung oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro bis zu dem Betrag erhoben, der als Gebühr für die Vornahme der beantragten Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/38#abs-3 (3) Gebührenfrei sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/38#abs-4 (4) Von den Gebühren nach Absatz 2 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.