Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 38
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/38?asof=2021-08-24#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Gebühren und Auslagen erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/38?asof=2021-08-24#abs-2 (2) Gebühren werden erhoben für:
| 1. | die Einbürgerung in Höhe von | 255 Euro |
| 2. | die Entlassung in Höhe von | 51 Euro |
| 3. | die Beibehaltungsgenehmigung in Höhe von | 255 Euro |
| 4. | die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag und in Höhe von | 51 Euro |
| 5. | die Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Höhe von | mindestens 5 Euro |
| und | höchstens 51 Euro. |
Die Gebühr ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und das keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 51 Euro. Für den Widerruf oder die Rücknahme einer beantragten Leistung nach Satz 1, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer solchen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung sowie die Zurückweisung oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro bis zu dem Betrag erhoben, der als Gebühr für die Vornahme der beantragten Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/38?asof=2021-08-24#abs-3 (3) Gebührenfrei sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/38?asof=2021-08-24#abs-4 (4) Von den Gebühren nach Absatz 2 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104; 2025 I Nr. 98)
BGBl. 2024 I Nr. 104
BGBl. 2024 I Nr. 104
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12.08.2021 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I 3538)
BGBl. 2021 I S. 3538
BGBl. 2021 I S. 3538 Gesetzgebungsmaterialien
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
BGBl. 2020 I S. 1328
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23.06.1970 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I 805)
BGBl. 1970 I S. 805
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.