Gesetze / Rindfleischetikettierungsgesetz
RiFlEtikettG§ 4a Befugnisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiFlEtikettG/4a#abs-1 (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ordnet für den Fall, dass die Rindfleischetikettierung sowie die Verkehrsbezeichnung oder Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um Verstößen zu begegnen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass nicht oder fehlerhaft etikettiertes Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnisse oder nicht oder fehlerhaft gekennzeichnetes Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, bis ordnungsgemäß neu etikettiert oder gekennzeichnet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiFlEtikettG/4a#abs-2 (2) Soweit es zur Überwachung nach § 4 erforderlich ist, darf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Betrieben, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen in den Verkehr bringen, während der Geschäfts- und Betriebszeit
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Betriebe, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen in den Verkehr bringen. Für die Probenahme gilt § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiFlEtikettG/4a#abs-3 (3) Inhaber und Leiter der Betriebe nach Absatz 2 sind verpflichtet,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RiFlEtikettG/4a#abs-4 (4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für Marktbeteiligte, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen einführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RiFlEtikettG/4a#abs-5 (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RiFlEtikettG/4a#abs-6 (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen, die erforderlich sind, um Verstößen gegen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zu begegnen, sowie das Verfahren der Überwachung von Fleisch, genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen beim innerstaatlichen Handel, innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr zu regeln.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 4a RiFlEtikettG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 20.07.2005 – 13 B 2305/04Zitiert von 1
- OVG NRW, 09.12.2005 – 13 B 1717/05Zitiert von 1
- OVG NRW, 21.07.2005 – 13 B 498/05Zitiert von 1
- VG Köln, 24.09.2004 – 9 L 2394/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2019 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 33)
BGBl. 2019 I S. 33
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08.07.2015 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I 1165)
BGBl. 2015 I S. 1165
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28.07.2014 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2014 I S. 1308
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934 675)
BGBl. 2010 I S. 1934
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2539)
BGBl. 2009 I S. 2539
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 202 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 162 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 199 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.