Gesetze / Rindfleischetikettierungsgesetz
RiFlEtikettG§ 4 Zuständigkeit für die Überwachung
Stand: 10.06.2019
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung überwacht die Einhaltung der im Rahmen der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes zu machenden obligatorischen Angaben. Dabei prüft sie auch die Rückverfolgbarkeit dieser Angaben sowie die Einhaltung von weiteren Pflichten der Marktbeteiligten nach diesem Gesetz und nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 RiFlEtikettG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 09.12.2005 – 13 B 1717/05Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.12.2005 – 13 B 1663/05
- VG Köln, 24.09.2004 – 9 L 2394/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 33)
BGBl. 2019 I S. 33
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08.07.2015 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I 1165)
BGBl. 2015 I S. 1165
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28.07.2014 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2014 I S. 1308
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934 675)
BGBl. 2010 I S. 1934
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2539)
BGBl. 2009 I S. 2539
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.