Rechtsprechung / VG Frankfurt am Main / 1. Kammer / 2003

VG Frankfurt am Main Urteil vom 20.02.2003 – 1 E 5268/02

1. Kammer · ECLI:DE:VGFFM:2003:0220.1E5268.02.0A

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Leitsatz

Die Aussage auf einem Plakat an der Fleischtheke "Darüber hinaus lassen wir bei allen Rindern im Alter von 14 Monaten einen BSE-Test durchführen" ist genehmigungspflichtig nach der VO (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rages vom 17.02.2000

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

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Die Klägerin ist Systemteilnehmerin des Etikettierungssystems XXX.

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Dieses wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 20.03.1998 auf der Grundlage der damals geltenden Verordnung (EG Nr. 820/97) vorläufig und mit Bescheid vom 11.06.1999 endgültig genehmigt.

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Mit Schreiben vom 05.12.2000 beantragte XXX die Genehmigung verschiedener Angaben zu durchgeführten BSE Tests auf den von ihren Systemteilnehmern zu verwendenden Etiketten.

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Unter anderem beantragte sie folgenden Text "Zur Ergänzung dieses durchgehenden Kontroll- und Sicherheitssystems lassen wir über die gesetzlichen Anforderungen hinaus bei allen Gutfleisch- Rindern im Alter über 14 Monaten einen BSE Test durchführen".

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Mit Bescheid vom 18.12.2000 lehnte die Beklagte die zitierte Spezifikation mit der Begründung ab, dass die Angaben unzulässig seien. Nach Art. 16 der Verordnung EG Nr. 1760/2000 dürften irreführend oder unklare Angaben nicht genehmigt werden. Die Angaben seien zur Irreführung der Verbraucher geeignet, da der Eindruck erweckt werden könne, dass das betreffende Fleisch BSE frei sei. Diese Aussagekraft hätten die bisher bekannten BSE-Testverfahren noch nicht.

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Nach Angaben der Firma XXX wurden die Systemteilnehmer von dem Inhalt des Ablehnungsbescheides vom 18.12.2000 informiert.

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Die Klägerin, die Verbrauchermärkte betreibt, unter anderem eine Filiale in der S.-Straße in Hannover, wurde seitens einer sogenannten privaten Kontrollstelle am 07.08.2001 durch die Betriebsprüferin Frau K. im Rahmen einer sogenannten Regelstichprobenprüfung kontrolliert.

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Dabei stellte die Prüferin fest, dass an der Bedientheke der Fleischabteilung der Filiale S.-Straße ein Plakat mit dem Label " Bauerngut " hing mit der Aussage:" gemeinsam mit unseren Vertragslandwirten aus dem Markenfleischprogramm Gutfleisch garantieren wir für unser Qualitätsrindfleisch deutsche Herkunft. über die gesetzlichen Maßnahmen hinaus lassen wir im Rahmen unseres Qualitätsmanagements bei allen Rindern ab einem Alter von 14 Monaten einen BSE-Test durchführen. Im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschutzes gewährt dieser BSE-Test zur Zeit das größtmögliche Maß an Sicherheit."

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Auf dem Plakat befand sich unter der Angabe: " die aktuelle Rindfleisch Charge" der Aufdruck XXX Nr.: mit der jeweils in Verkauf gelangten Verkaufscharge.

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Die BLE erstatte daraufhin Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.

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Die Klägerin hat am 18. Okt. 2002 Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass es sich bei der schriftlichen Werbeaussage, so wie sie bei der Betriebsprüfung am 07.08.2001 an der Bedientheke in der Filiale S.-Straße angetroffen worden war nicht um eine genehmigungspflichtige Angabe nach der Verordnung (EG Nr. 1760/2000) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000) handele.

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Ihr Feststellungsinteresse begründet sie damit, dass die BLE Strafanzeige erstattet habe und die Vorfrage, die die Staatsanwaltschaft zu klären habe, nämlich ob es sich um eine genehmigungspflichtige Angabe im Sinne der Verordnung handele mit der Folge, dass wenn die Genehmigungspflicht zu bejahen sei ein Verstoß gegen das Rindfleischetikettierungsgesetz in Betracht komme, eine verwaltungsrechtliche Frage sei. Diese zu überprüfen obliege den Verwaltungsgerichten. Eine verwaltungsrechtliche Überprüfung habe vorliegend nicht stattgefunden.

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Die Klägerin habe ein massives Interesse daran, Aussagen über BSE Tests als Kundeninformation nicht nur mündliche, sondern auch schriftlich zu erlassen.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass es sich bei der am 07.08.2001 in dem V-Markt Klages (Filiale 5036), S.-Straße, 30657 Hannover verwandten schriftlichen Werbeaussage "darüber hinaus lassen wir bei allen Rindern im Alter von über 14 Monaten einen BSE-Test durchführen" nicht um eine genehmigungspflichtige Angabe nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/00 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eins Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABIL 204/1 handelt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt die Auffassung, es liege ein Verstoß gegen das geltende Etikettierungsrecht vor, da ohne die nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG Nr. 1760/00) erforderliche Genehmigung eine Angabe zu Rindfleisch im Sinne von Art. 11 etikettiert werde. Dass es sich bei dem Hinweis auf den durchgeführten BSE Test um eine genehmigungspflichtige Angabe handele, sei bereits durch die beiden rechtskräftigen Urteile des VG Frankfurt festgestellt werden, mit denen Aussagen zur durchgeführten BSE Tests wegen Irreführungsgefahr als nicht genehmigungsfähig beurteilt worden sein. Etikettierung sei nach Art. 12 der Verordnung (EG Nr. 1760/00) auch eine schriftliche und deutlich sichtbare Angabe am Ort des Verkaufs. Die hier beanstandete Werbeaussage falle somit unter diesen Begriff und sei nicht nur Kundeninformation außerhalb des genehmigungspflichtigen Bereiches.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe§

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Die Klage ist zulässig insbesondere als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 erste Alternative VwGO statthaft. Sie dient der Klärung eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.

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Das Gericht lässt es dabei offen, ob tatsächlich die Strafanzeige, die die Beklagte vorliegend gegen einen Mitarbeiter der Klägerin bei der Staatsanwaltschaft in Hildesheim erstattet hat ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin daran begründet, wirtschaftsverwaltungsrechtliche Fragen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geklärt zu bekommen, bzw., ob diese Frage nicht bereits verwaltungsrechtlich durch die Behörde und verwaltungsgerichtlich durch die Entscheidung in dem Verfahren 1 E 4411/01 geklärt wurde.

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Ein Feststellungsinteresse bzw. ein konkretes Rechtsverhältnis ist vorliegend deshalb zu bejahen, weil die Beklage basierend auf § 4a Abs. 1 RiFlEtikettG auch Maßnahmen anordnen könnte, die erforderliche wären, um Verstößen zu begegnen. So könnte zum Beispiel angeordnet werden, dass die Schilder zu entfernen sind, um eine ordnungsgemäße Etikettierung des Rindfleischs sicherzustellen. Von daher ist ein konkretes Rechtsverhältnis zu bejahen.

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Die Feststellungsklage hat jedoch keinen Erfolg, denn bei dem von der Klägerin in der Fleischabteilung (Bedientheke) in der Filiale S.-Straße Hannover verwandte Plakat (vergleiche Bl. 57 der Gerichtsakte) mit der Aussage "darüber hinaus lassen wir bei allen Rindern im Alter von 14 Monaten einen BSE Test durchführen" handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Angabe gem. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000).

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Der Hauptbeweggrund des EG-Verordnungsgebers für die Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen war die Krise im Zusammenhang mit der Spongiformen Rinderenzephalopathie. Dies ergibt sich aus Absatz 4 der Begründungserwägung der Verordnung. "Angesichts der Destabilisierung der Marktes für Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse aufgrund der BSE-Krise wurden die Produktions- und Vermarktungsbedingungen der betreffenden Erzeugnisse, insbesondere der Herkunftssicherung transparenter gestaltet.... Um das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch zu erhalten und zu verstärken und um Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, muss der Rahmen entwickelt werden, in dem die Verbraucher durch eine angemessene und klare Etikettierung des Erzeugnisses informiert werden."

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Aus Absatz 6 der Begründungserwägung ergibt sich weiter, dass mit der Rindfleischetikettierungsverordnung auch andere Effekte beabsichtigt waren, nämlich der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit.

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Vor diesem Hintergrund wird durch die Verordnung ein Gemeinschaftssystem zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch installiert.

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Unter dem Titel II und unter der Überschrift: Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen bestimmt Artikel 11 erster Spiegelstrich, dass Markteilnehmer und Organisationen die, nach Abschnitt I dieses Titels zur Etikettierung von Rindfleisch auf allen Vermarktungsstufen verpflichtet sind, oder zweiter Spiegelstrich, nach Abschnitt II dieses Titels bei der Etikettierung von Rindfleisch am Ort des Verkaufs andere als die in Artikel 13 festgelegten Angaben zu bestimmten Merkmalen oder zu Bedingungen der Erzeugung des etikettierten Fleisches oder des Tieres, von dem das Fleisch stammt, machen möchten, nach diesem Titel vorgehen vorgehen müssen.

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In Artikel 12 findet sich die Definition eines Etiketts. Um ein solches handelt es sich auch bei einer schriftlichen und deutlich sichtbaren geeigneten Angabe für den Verbraucher am Ort des Verkaufs im Fall des Verkaufs unverpackter Ware.

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Damit sind Plakate, wie die Klägerin sie verwendet, zweifelsfrei ein Etikett im Sinne der Verordnung.

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Während in Abschnitt I des Titels II durch Artikel 13 ff geregelt ist, welche Angaben die sogenannten obligatorischen Etiketten enthalten müssen und dass jedes Rindfleischstück etikettiert werden muss, befasst sich Abschnitt II des Titels II mit dem sogenannten freiwilligen Etikettierungssystem.

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Danach hat der Markteilnehmer bei anderen als den Obligatorischen, nämlich von Abschnitt I erfassten Angaben, die Spezifikation und damit die Angaben, die das Etikett enthalten soll, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates zur Genehmigung vorzulegen. ( Art 16 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Spiegelstrich der VO).

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Durch den Verweis des Artikels 12 zweiter Spiegelstrich auf den Abschnitt II des Titels II (..müssen nach diesem Titel vorgehen) ist klargestellt, dass wenn die Voraussetzungen, des Artikels 12 zweiter Spiegelstrich vorliegen, also bestimmte freiwillige Angaben zu dem Produkt gemacht werden, auch eine Genehmigungspflicht für die sogenannten freiwilligen Angaben besteht.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Angabe: " darüber hinaus lassen wir bei allen Rindern im Alter von 14 Monaten einen BSE-Test durchführen" eine Angabe, die ein bestimmtes Merkmal des Fleisches betrifft, nämlich die Qualität des Fleisches im Hinblick auf die (angebliche) gesundheitliche Unbedenklichkeit trotz BSE.

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Die Genehmigungspflicht einer Aussage zu dem Merkmal der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist von dem EG Verordnungsgeber auch gerade gewollt, was sich aus den eingangs zitierten Begründungserwägungen auch deutlich ergibt.

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Somit ist also die Genehmigungspflicht zu bejahen und die Feststellungsklage hat kein Erfolg.

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Diese Angabe ist auch nicht genehmigungsfähig, wie die Beklagte zutreffend auf den Antrag des Etikettierungssystems XXX, dem die Klägerin angehört, durch Bescheid vom 18.12.2000 im Hinblick auf die Aussage zu den Gutfleischrindern entschieden hat.

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Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.