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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2539
BGBl. 2009 I S. 2539 · 7.754 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Düngegesetzes
Vom 31. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar
1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch das Gesetz
vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft über die besondere Etikettierung
von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und
über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung
von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern
(Rindfleischetikettierungsgesetz)“.
2. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Rindfleisch-
erzeugnissen“ die Wörter „sowie über die Verkehrs-
bezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von
bis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rindfleisch-
erzeugnissen“ die Wörter „und über die Verkehrs-
bezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von
bis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.
b) In Absatz 1a Satz 1 werden nach dem Wort
„Rindfleischetikettierung“ die Wörter „sowie über
die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung
von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rin-
dern“ eingefügt.
4. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rindfleisch-
erzeugnissen“ die Wörter „sowie für die Verkehrs-
bezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von
bis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Rindfleischerzeugnisses“ die Wörter „sowie
von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rin-
dern“ eingefügt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Rind-
fleisch“ die Wörter „und von Fleisch von bis zu
zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „dass die Prüfung“ werden
die Wörter „bei einem Marktbeteiligten nach
Absatz 1 oder“ eingefügt.
bb) Nach dem Wort „Rindfleischerzeugnissen“
werden die Wörter „sowie von Fleisch von
bis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.
6. § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rindfleisch-
etikettierung“ die Wörter „sowie die Verkehrs-
bezeichnung oder Kennzeichnung von Fleisch
von bis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Rindfleischerzeugnisse“
werden die Wörter „oder nicht oder fehlerhaft
gekennzeichnetes Fleisch von bis zu zwölf
Monate alten Rindern“ eingefügt.
bb) Nach dem Wort „etikettiert“ werden die Wör-
ter „oder gekennzeichnet“ eingefügt.
7. In § 4b Satz 1 werden nach dem Wort „Rindfleisch-
etikettierung“ die Wörter „und der Verkehrsbezeich-
nung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu
zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.
8. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Rindfleischerzeugnissen“ die Wörter „sowie der
Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von
Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern“ ein-
gefügt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Rindfleisch“ die Wörter „sowie von Fleisch von
bis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Rindfleisch“ die Wörter „sowie über die Ver-
kehrsbezeichnung und Kennzeichnung von
Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern“
eingefügt.

2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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ISSN 0341-1095
Artikel 2
Änderung
des Düngegesetzes
§ 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I
S. 54, 136), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. Juni 2009 (BGBl. I S.1284) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Mitwirkungshandlungen“.
2. Die Wörter „der Abgabe und des Verbringens“ wer-
den durch die Wörter „des Inverkehrbringens, des
Herstellens, des Beförderns, der Übernahme oder
des Lagerns“ ersetzt.
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Artikel 3
Neubekanntmachung
des Rindfleischgesetzes
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
Rindfleischetikettierungsgesetzes in der vom Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a
Ilse Aigner
a M e r k e l
f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2539. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f6d3442903060827….