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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2539

BGBl. 2009 I S. 2539 · 7.754 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2539
                                     Gesetz
   zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Düngegesetzes
                                               Vom 31. Juli 2009

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                     Änderung
       des Rindfleischetikettierungsgesetzes

  Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar
1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch das Gesetz
vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                         „Gesetz
   zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
     Gemeinschaft über die besondere Etikettierung
    von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und
   über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung
   von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

            (Rindfleischetikettierungsgesetz)“.
2. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Rindfleisch-
   erzeugnissen“ die Wörter „sowie über die Verkehrs-
   bezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von
   bis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rindfleisch-
     erzeugnissen“ die Wörter „und über die Verkehrs-
     bezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von
     bis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.

  b) In Absatz 1a Satz 1 werden nach dem Wort
     „Rindfleischetikettierung“ die Wörter „sowie über
     die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung
     von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rin-
     dern“ eingefügt.
4. § 3a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rindfleisch-
     erzeugnissen“ die Wörter „sowie für die Verkehrs-
     bezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von
     bis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem

     Wort „Rindfleischerzeugnisses“ die Wörter „sowie

     von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rin-

     dern“ eingefügt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Rind-
      fleisch“ die Wörter „und von Fleisch von bis zu
      zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.

   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach den Wörtern „dass die Prüfung“ werden
         die Wörter „bei einem Marktbeteiligten nach
         Absatz 1 oder“ eingefügt.

     bb) Nach dem Wort „Rindfleischerzeugnissen“
         werden die Wörter „sowie von Fleisch von
         bis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.

6. § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rindfleisch-
      etikettierung“ die Wörter „sowie die Verkehrs-
      bezeichnung oder Kennzeichnung von Fleisch
      von bis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.

   b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach dem Wort „Rindfleischerzeugnisse“
         werden die Wörter „oder nicht oder fehlerhaft
         gekennzeichnetes Fleisch von bis zu zwölf
         Monate alten Rindern“ eingefügt.

     bb) Nach dem Wort „etikettiert“ werden die Wör-
         ter „oder gekennzeichnet“ eingefügt.

7. In § 4b Satz 1 werden nach dem Wort „Rindfleisch-
   etikettierung“ die Wörter „und der Verkehrsbezeich-
   nung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu
   zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.

8. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
   „Rindfleischerzeugnissen“ die Wörter „sowie der
   Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von
   Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern“ ein-
   gefügt.

9. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
      „Rindfleisch“ die Wörter „sowie von Fleisch von
      bis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.

   b) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort

      „Rindfleisch“ die Wörter „sowie über die Ver-

      kehrsbezeichnung und Kennzeichnung von

      Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern“
      eingefügt.
BGBl. 2009, Seite 2540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2540
2540                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009

Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095

                                  Artikel 2
                             Änderung
                         des Düngegesetzes
   § 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I
S. 54, 136), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. Juni 2009 (BGBl. I S.1284) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
                                        „§ 4
                        Mitwirkungshandlungen“.
2. Die Wörter „der Abgabe und des Verbringens“ wer-
   den durch die Wörter „des Inverkehrbringens, des
   Herstellens, des Beförderns, der Übernahme oder
   des Lagerns“ ersetzt.

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                               Artikel 3
                   Neubekanntmachung
                  des Rindfleischgesetzes

   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
Rindfleischetikettierungsgesetzes in der vom Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.

                               Artikel 4
                           Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                               Berlin, den 31. Juli 2009
                                                               Der Bundespräsident
                                                                   Horst Köhler
                                                                Die Bundeskanzlerin
                                                                  Dr. A n g e l

                                                          Die Bundesministerin
                              f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a
                                                                   Ilse Aigner
a M e r k e l

f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2539. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f6d3442903060827….