Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1165

BGBl. 2015 I S. 1165 · 5.962 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2015, Seite 1165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1165
                                      Viertes Gesetz
                     zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
                                                Vom 8. Juli 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                    Änderung des
          Rindfleischetikettierungsgesetzes

  Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar
1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird aufgehoben.

2. § 3a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und

      Ernährung kann im Rahmen ihrer Überwachungs-

      aufgaben verlangen, dass die zuständigen Lan-

      desstellen ihr Daten zu den in Satz 2 genannten
      Zwecken übermitteln. Die Verpflichtung zur Über-
      mittlung von Daten besteht, soweit diese
      1. zur Prüfung der auf einem Etikett nach den
         Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
         oder der Europäischen Union im Anwendungs-

         bereich des § 1 Absatz 1 aufgeführten Anga-
         ben oder
      2. zur Feststellung der Herkunft eines Rindes,
         des Rindfleisches oder eines Rindfleischer-
         zeugnisses sowie von Fleisch von weniger als
         zwölf Monate alten Rindern

      erforderlich sind.“

   b) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesministerium“
      durch die Wörter „Bundesministerium für Ernäh-
      rung und Landwirtschaft (Bundesministerium)“
      ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 4

           Zuständigkeit für die Überwachung

     Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
   rung überwacht die Einhaltung der im Rahmen der
   Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
   der Europäischen Union im Anwendungsbereich
   des § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes zu machenden
   obligatorischen Angaben. Dabei prüft sie auch die
   Rückverfolgbarkeit dieser Angaben sowie die Einhal-
   tung von weiteren Pflichten der Marktbeteiligten
   nach diesem Gesetz und nach auf Grund dieses Ge-
   setzes erlassenen Rechtsverordnungen.“

4. § 4a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die für die
      Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 jeweils zu-
      ständigen Behörden ordnen“ durch die Wörter

      „Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
      rung ordnet“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt
          gefasst:

          „Soweit es zur Überwachung nach § 4 erfor-
          derlich ist, darf die Bundesanstalt für Land-
          wirtschaft und Ernährung bei Betrieben, die
          Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnis-
          se, Zubereitungen von Fleisch oder Zuberei-
          tungen von genießbaren Schlachtnebener-
          zeugnissen in den Verkehr bringen, während

          der Geschäfts- und Betriebszeit“.

      bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die

      Wörter „und der privaten Kontrollstellen“ gestri-

      chen.

   d) In Absatz 6 werden die Wörter „privater Kontroll-
      stellen und“ gestrichen.
5. § 4b wird aufgehoben.
6. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 6

                    Auskunftserteilung

     (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
   nährung

   1. erteilt der zuständigen Behörde eines anderen
      Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Aus-
      künfte und übermittelt die erforderlichen Schrift-
      stücke, soweit dies für die Überwachung oder
      Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften auf
      dem Gebiet der besonderen Etikettierung von
      Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie

      der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung
      von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten
      Rindern erforderlich ist,
   2. überprüft die von einer ersuchenden Behörde
      mitgeteilten Sachverhalte und teilt ihr das Ergeb-
      nis der Prüfung mit.

      (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
   nährung hat, soweit dies zur Überwachung oder
   Kontrolle erforderlich oder durch Rechtsakte der
   Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
   Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen
   der Überwachung oder Kontrolle gewonnen hat, den
   zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, dem
   Bundesministerium und der Europäischen Kommis-
   sion mitzuteilen.“
BGBl. 2015, Seite 1166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1166
8. In § 7 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

9. In § 11 Absatz 2 wird die Nummer 1 aufgehoben.

                       Artikel 2
                  Bekanntmachung
  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut des Rindfleischetikettierungs-

gesetzes in der jeweils vom Inkrafttreten dieses Geset-
zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-

kannt machen.
                       Artikel 3
                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 8. Juli 2015
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                           Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1165. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e524f74cbd31549a….