Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1165
BGBl. 2015 I S. 1165 · 5.962 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Viertes Gesetz
zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Vom 8. Juli 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Rindfleischetikettierungsgesetzes
Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar
1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird aufgehoben.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung kann im Rahmen ihrer Überwachungs-
aufgaben verlangen, dass die zuständigen Lan-
desstellen ihr Daten zu den in Satz 2 genannten
Zwecken übermitteln. Die Verpflichtung zur Über-
mittlung von Daten besteht, soweit diese
1. zur Prüfung der auf einem Etikett nach den
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im Anwendungs-
bereich des § 1 Absatz 1 aufgeführten Anga-
ben oder
2. zur Feststellung der Herkunft eines Rindes,
des Rindfleisches oder eines Rindfleischer-
zeugnisses sowie von Fleisch von weniger als
zwölf Monate alten Rindern
erforderlich sind.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesministerium“
durch die Wörter „Bundesministerium für Ernäh-
rung und Landwirtschaft (Bundesministerium)“
ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Zuständigkeit für die Überwachung
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung überwacht die Einhaltung der im Rahmen der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union im Anwendungsbereich
des § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes zu machenden
obligatorischen Angaben. Dabei prüft sie auch die
Rückverfolgbarkeit dieser Angaben sowie die Einhal-
tung von weiteren Pflichten der Marktbeteiligten
nach diesem Gesetz und nach auf Grund dieses Ge-
setzes erlassenen Rechtsverordnungen.“
4. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die für die
Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 jeweils zu-
ständigen Behörden ordnen“ durch die Wörter
„Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung ordnet“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt
gefasst:
„Soweit es zur Überwachung nach § 4 erfor-
derlich ist, darf die Bundesanstalt für Land-
wirtschaft und Ernährung bei Betrieben, die
Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnis-
se, Zubereitungen von Fleisch oder Zuberei-
tungen von genießbaren Schlachtnebener-
zeugnissen in den Verkehr bringen, während
der Geschäfts- und Betriebszeit“.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „und der privaten Kontrollstellen“ gestri-
chen.
d) In Absatz 6 werden die Wörter „privater Kontroll-
stellen und“ gestrichen.
5. § 4b wird aufgehoben.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Auskunftserteilung
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
nährung
1. erteilt der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Aus-
künfte und übermittelt die erforderlichen Schrift-
stücke, soweit dies für die Überwachung oder
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften auf
dem Gebiet der besonderen Etikettierung von
Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie
der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung
von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten
Rindern erforderlich ist,
2. überprüft die von einer ersuchenden Behörde
mitgeteilten Sachverhalte und teilt ihr das Ergeb-
nis der Prüfung mit.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
nährung hat, soweit dies zur Überwachung oder
Kontrolle erforderlich oder durch Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen
der Überwachung oder Kontrolle gewonnen hat, den
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, dem
Bundesministerium und der Europäischen Kommis-
sion mitzuteilen.“

8. In § 7 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
9. In § 11 Absatz 2 wird die Nummer 1 aufgehoben.
Artikel 2
Bekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut des Rindfleischetikettierungs-
gesetzes in der jeweils vom Inkrafttreten dieses Geset-
zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1165. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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