Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 2 Risikogruppen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/2?asof=2020-05-11#abs-1 (1) Die Zuordnung der Versicherten zu den Risikogruppen nach § 266 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt mittels eines vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Versichertenklassifikationsmodells, das auf Klassifikationsmodellen aufbaut, deren Einsatzfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung wissenschaftlich untersucht und bestätigt worden ist. Der Zuordnung der Versicherten zu Risikogruppen sind folgende Risikomerkmale zu Grunde zu legen:
Im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann das Bundesamt für Soziale Sicherung die Risikogruppen nach Satz 2 Nummer 3 abweichend abgrenzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/2?asof=2020-05-11#abs-2 (2) Die Altersabstände nach Absatz 1 Satz 2 betragen ein Jahr. Dabei sind Versicherte dem vollendeten Lebensjahr zuzuordnen, das sich aus der Differenz zwischen Erhebungs- und Geburtsjahr errechnet. Versicherte mit einem Alter unter einem Jahr sind dem Alter null und Versicherte mit einem Alter über 90 Jahre dem Alter 90 Jahre zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/2?asof=2020-05-11#abs-3 (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Altersabstände und Altersgrenzen abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 3 bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/2?asof=2020-05-11#abs-4 (4) Für die Zuordnung der Versicherten zu den Risikogruppen ist das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch dann maßgebend, wenn rückwirkend Rente zugebilligt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/2?asof=2020-05-11#abs-5 (5) In den Risikogruppen nach Absatz 1 sind nicht enthalten:
Änderungsverlauf
-
11.07.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
-
22.03.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I 604)
BGBl. 2020 I S. 604
-
21.07.2014 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
-
10.12.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3465)
BGBl. 2001 I S. 3465
-
17.07.1996 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I 1024)
BGBl. 1996 I S. 1024
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.