Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
Stand: 01.10.2021
Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Eine solche Gefährdung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil aufgrund eines Vertrags mit einem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer bestehen.
Wird zitiert von 62 Entscheidungen zu § 4 RDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 20.01.2022 – 30 O 176/19Zitiert von 4
- BGH, 27.11.2019 – VIII ZR 285/18Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz bei Betreiben eines "Mietpreisrechners" im InternetZitiert von 110
- OLG Stuttgart, 15.08.2024 – 2 U 30/22Zitiert von 7
- BGH, 13.07.2021 – II ZR 84/20Wirksamkeit der Abtretungen von Forderungen an ein Inkassodienstleistungsunternehmen: Vorliegen einer Inkassodienstleistung bei gerichtlicher Einziehung abgetretener Forderungen in Form des sog. "Sammelklage-Inkasso"; Haftung eines Geschäftsführers wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht und positive Fortführungsprognose für die Gesellschaft in der Krise bei weicher PatronatserklärungZitiert von 57
- OLG München, 28.03.2024 – 29 U 1319/20 Kart
- OLG Koblenz, 19.02.2026 – U 1721/22 Kart
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
- VG Karlsruhe, 21.01.2026 – 3 K 6169/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 RDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3415)
BGBl. 2021 I S. 3415
-
12.06.2008 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I 1000)
BGBl. 2008 I S. 1000
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.