Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 13b Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen für Verbraucher
Stand: 01.10.2021
Wird zitiert von 4
- KG, 24.02.2026 – 5 U 69/25
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
- VG Karlsruhe, 21.01.2026 – 3 K 6169/24
- OLG Stuttgart, 15.08.2024 – 2 U 30/22Zitiert von 7
4 Entscheidungen zu § 13b RDG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13b#abs-1 (1) Inkassodienstleister, die für einen Verbraucher tätig werden, müssen diesem vor Abgabe seiner Vertragserklärung über eine Inkassodienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13b#abs-2 (2) Inkassodienstleister, die für Verbraucher tätig werden, müssen Verbrauchern, für die sie im Einzelfall nicht tätig werden wollen, die hierfür wesentlichen Gründe mit der Ablehnung der Tätigkeit in Textform mitteilen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, ob eine rechtliche Prüfung der Forderung stattgefunden hat und ob diese ganz oder teilweise automatisiert vorgenommen wurde. Die Mitteilung ist mit einem Hinweis zu verbinden, dass die Ablehnung der Tätigkeit andere Möglichkeiten zur Durchsetzung der Forderung unberührt lässt.