§ 3 RDG — Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Rechtsdienstleistungsgesetz

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird

2.
durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes.