Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 67
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2009 – 6 S 3314/08Zitiert von 1
- FG Köln, 07.08.2025 – 13 K 1624/22
- VGH Baden-Württemberg, 07.10.2014 – 6 S 2165/13Zitiert von 1
- BGH, 28.03.2023 – II ZB 11/22Vereinsregistersache: Eintragung eines Vereins mit dem Zweck einer verbotenen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in SteuersachenZitiert von 7
- OLG Stuttgart, 18.08.2005 – 2 U 25/05Rettungsdienst: Rechtsnatur der Tätigkeit des Trägers der Rettungsleitstelle bei der Zuteilung von Krankentransportaufträgen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- OLG Stuttgart, 17.05.2016 – 12 U 186/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 08.12.2025 – 2-23 O 224/25
- OLG Hamm, 09.10.2025 – 1 Vollz 422-425/24
- BGH, 15.05.2025 – III ZR 417/23Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Rettungsdiensteinsatz durch Disponenten einer Rettungsleitstelle
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 RDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/6#abs-1 (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/6#abs-2 (2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.