Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz

RDG

§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Bund2 Fassungen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

§ 2 § 4