Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 49b Vergütung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/49b#abs-1 (1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/49b#abs-2 (2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/49b#abs-3 (3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/49b#abs-4 (4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten in Textform vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/49b#abs-5 (5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.
Wird zitiert von 301 Entscheidungen zu § 49b BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 28.02.2007 – 13 S 304/06Zitiert von 2
- BGH, 18.04.2024 – IX ZR 89/23Nichtigkeit eines Vertrags über die entgeltliche Vermittlung von Mandaten an Partnerkanzleien durch ein InternetportalZitiert von 5
- BVerfG, 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare in Form der Streitanteilsvergütung (quota litis)Zitiert von 85
- BGH, 09.06.2008 – AnwSt (R) 5/05
- LG Stuttgart, 18.02.2019 – 30 O 72/18Zitiert von 2
- BGH, 13.11.2025 – IX ZR 175/24Schadensersatz wegen unterlassenem Hinweis in Bezug auf einen nach dem Gegenstandswert zu berechnenden Vergütungsanspruch
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 01.04.2026 – 33 O 123/26
- FG Münster, 17.02.2026 – 14 V 232/26 AO
- LSG Thüringen, 29.10.2025 – L 1 JVEG 611/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49b BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 49b geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
BGBl. 2024 I Nr. 323
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 49b geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 49b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3415)
BGBl. 2021 I S. 3415
BGBl. 2021 I S. 3415 Gesetzgebungsmaterialien
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