Gesetze / Projekt-Mechanismen-Gesetz
ProMechG§ 5 Zustimmung und Registrierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProMechG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Rahmen einer Gemeinsamen Projektumsetzung im Bundesgebiet hat die zuständige Behörde die Zustimmung zu erteilen, wenn
§ 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Führt eine Projekttätigkeit zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Minderung von Emissionen aus einer Anlage, die der Emissionshandelsrichtlinie unterliegt, so ist diese Emissionsminderung bei der Berechnung der im Sinne der Nummer 1 zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminderung Bestandteil der Referenzfallemissionen. Wird eine Projekttätigkeit durch öffentliche Fördermittel finanziert, ist der Anteil derjenigen Emissionsminderung der Projekttätigkeit, der durch öffentliche Fördermittel finanziert wird, Bestandteil der Referenzfallemissionen; dies gilt nicht, wenn die öffentlichen Fördermittel der Absicherung von Investitionen dienen. Wird mit der Projekttätigkeit zugleich Strom erzeugt, der die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des § 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfüllt, ist eine Zustimmung nach Satz 1 ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProMechG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProMechG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zustimmung wird entsprechend der vom Projektträger beantragten Laufzeit befristet. Die Laufzeit darf nicht über den 31. Dezember 2012 hinausgehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProMechG/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:
§ 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Projektdokumentation einschließlich derer für den Überwachungsplan unter Beachtung der Anhänge B und C zur Anlage des Beschlusses 17/CP.7 sowie des Anhangs B zur Anlage des Beschlusses 16/ CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln. In der Rechtsverordnung können für kleine und mittlere Projekttätigkeiten vereinfachte Anforderungen an die Antragsunterlagen und den Nachweis der zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminderung festgelegt werden. § 3 Abs. 4 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ProMechG/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Antragsteller hat die Projektdokumentation und die Adresse der von ihm mit der Validierung beauftragten Stelle unverzüglich nach Erstellung der zuständigen Behörde zuzuleiten. Die zugeleiteten Informationen sind nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ProMechG/5?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Zustimmung nach Absatz 1 umfasst nicht die sonstigen behördlichen Entscheidungen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Durchführung der Projekttätigkeit erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ProMechG/5?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Zustimmung enthält die Festlegung, dass Emissionsreduktionseinheiten nur für ab 1. Januar 2008 erzielte Emissionsminderungen ausgestellt werden können.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ProMechG/5?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die zuständige Behörde führt nach Maßgabe des Artikels 24 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 386 S. 1) ein nationales Verzeichnis über Projekttätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung im Bundesgebiet. Die zuständige Behörde nimmt die Registrierung der Projekttätigkeit vor, sobald die Zustimmung nach Absatz 1 erteilt wurde und ihr die Billigung des Investorstaates vorliegt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ProMechG/5?asof=2019-06-10#abs-9 (9) § 3 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/ProMechG/5?asof=2019-06-10#abs-10 (10) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2498)
BGBl. 2015 I S. 2498
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 108 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2014 I S. 1066
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25.10.2008 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I 2074)
BGBl. 2008 I S. 2074
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07.08.2007 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I 1788)
BGBl. 2007 I S. 1788
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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