Gesetze / Projekt-Mechanismen-Gesetz
ProMechG§ 4 Überprüfung der Verifizierung
Stand: 10.06.2019
Die zuständige Behörde soll, soweit nach Bekanntgabe des Verifizierungsberichts begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieses Berichts bestehen, die durch den Projektträger nicht ausgeräumt werden können, unverzüglich ein Überprüfungsgesuch bei der zuständigen Behörde des Gaststaates oder bei dem Aufsichtsausschuss einreichen. Der Projektträger ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.
Änderungsverlauf
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25.10.2008 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I 2074)
BGBl. 2008 I S. 2074
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.