Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2074

BGBl. 2008 I S. 2074 · 119.508 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 2074 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2074
                                    Gesetz
             zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien
    im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften*)
                                                                Vom 25.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                                Artikel 1

                         Gesetz
         für den Vorrang Erneuerbarer Energien
          (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)

                       Inhaltsübersicht
                                  Te i l 1

                  A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

§   1   Zweck des Gesetzes
§   2   Anwendungsbereich
§   3   Begriffsbestimmungen

§   4   Gesetzliches Schuldverhältnis

                                  Te i l 2

                   Anschluss, Abnahme,
               Ü b e r t r a g u n g u n d Ve r t e i l u n g

                               Abschnitt 1

                       Allgemeine Vorschriften

§   5   Anschluss
§   6   Technische und betriebliche Vorgaben
§   7   Ausführung und Nutzung des Anschlusses
§   8   Abnahme, Übertragung und Verteilung

                               Abschnitt 2
                       Kapazitätserweiterung

                     und Einspeisemanagement

§ 9     Erweiterung der Netzkapazität
§ 10    Schadensersatz
§ 11    Einspeisemanagement
§ 12    Härtefallregelung

                               Abschnitt 3

                                  Kosten
§ 13 Netzanschluss
§ 14 Kapazitätserweiterung

§ 15 Vertragliche Vereinbarung

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001
   zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen
Oktober 2008

                                Te i l 3
                             Verg ü t un g

                              Abschnitt 1
                   Allgemeine Vergütungsvorschriften

     § 16   Vergütungsanspruch
     § 17   Direktvermarktung
     § 18   Vergütungsberechnung
     § 19   Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen
     § 20   Degression
     § 21   Vergütungsbeginn und -dauer

     § 22   Aufrechnung

                              Abschnitt 2

                   Besondere Vergütungsvorschriften

     § 23   Wasserkraft
     § 24   Deponiegas
     § 25   Klärgas
     § 26   Grubengas

     § 27   Biomasse
     § 28   Geothermie
     § 29   Windenergie

     § 30   Windenergie Repowering
     § 31   Windenergie Offshore
     § 32   Solare Strahlungsenergie
     § 33   Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden

                                Te i l 4
                    Ausgleichsmechanismus

                              Abschnitt 1

                        Bundesweiter Ausgleich

     § 34   Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
     § 35   Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber
     § 36   Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
     § 37   Weitergabe an die Lieferanten
     § 38   Nachträgliche Korrekturen
     § 39   Abschlagszahlungen

                              Abschnitt 2

                    Besondere Ausgleichsregelung für
            stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
     § 40   Grundsatz

     § 41   Unternehmen des produzierenden Gewerbes
     § 42   Schienenbahnen
   im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert   § 43   Antragsfrist und Entscheidungswirkung
   durch die Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006
   (ABl. EU Nr. L 363 S. 414).

§ 44   Auskunftspflicht
BGBl. 2008, Seite 2075 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2075
                               Te i l 5
                         Tr a n s p a r e n z
                            Abschnitt 1
                         Mitteilungs-
                 und Veröffentlichungspflichten
§ 45   Grundsatz

§ 46   Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
§ 47   Netzbetreiber
§ 48   Übertragungsnetzbetreiber
§ 49   Elektrizitätsversorgungsunternehmen
§ 50   Testierung

§ 51   Information der Bundesnetzagentur
§ 52   Information der Öffentlichkeit

                            Abschnitt 2
                          Differenzkosten

§ 53 Anzeige

§ 54 Abrechnung

                            Abschnitt 3
                     Herkunftsnachweis
                und Doppelvermarktungsverbot

§ 55 Herkunftsnachweis
§ 56 Doppelvermarktungsverbot

                               Te i l 6
                       Rechtsschutz
             u n d b e h ö r d l i c h e s Ve r f a h r e n
§ 57   Clearingstelle

§ 58   Verbraucherschutz

§ 59   Einstweiliger Rechtsschutz

§ 60   Nutzung von Seewasserstraßen

§ 61   Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 62   Bußgeldvorschriften
§ 63   Fachaufsicht

                               Te i l 7
             Ve r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g ,
                   Erfahrungsbericht,
              Übergangsbestimmungen
§ 64 Verordnungsermächtigung
§ 65 Erfahrungsbericht
§ 66 Übergangsbestimmungen

                             Anlagen
Anlage 1    Technologie-Bonus
Anlage 2    Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen
Anlage 3    KWK-Bonus
Anlage 4    Wärmenutzungs-Bonus
Anlage 5    Referenzertrag

                               Teil 1
                 Allgemeine Vorschriften

                                 §1
                    Zweck des Gesetzes

   (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im

Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nach-
haltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermög-
lichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energiever-
sorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger ex-
terner Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen
zu schonen und die Weiterentwicklung von Technolo-

gien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Ener-
gien zu fördern.
   (2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, ver-
folgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil Erneuerbarer
Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020

auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich
weiter zu erhöhen.

                         §2
                Anwendungsbereich

  Dieses Gesetz regelt

1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeu-
   gung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus
   Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deut-
   schen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungs-
   bereich des Gesetzes) an die Netze für die allge-

   meine Versorgung mit Elektrizität,

2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung
   und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetrei-
   ber und

3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen
   und vergüteten Stroms.

                         §3

               Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Gesetzes ist

 1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom

    aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.

    Als Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuer-

    baren Energien oder aus Grubengas gelten auch
    solche Einrichtungen, die zwischengespeicherte
    Energie, die ausschließlich aus Erneuerbaren Ener-
    gien oder aus Grubengas stammt, aufnehmen und
    in elektrische Energie umwandeln,

 2. „Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber“, wer
    unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Er-
    zeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
    oder aus Grubengas nutzt,
 3. „Erneuerbare Energien“ Wasserkraft einschließlich
    der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strö-
    mungsenergie, Windenergie, solare Strahlungs-
    energie, Geothermie, Energie aus Biomasse ein-
    schließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie
    aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen
    aus Haushalten und Industrie,
 4. „Generator“ jede technische Einrichtung, die me-
    chanische, chemische, thermische oder elektro-
    magnetische Energie direkt in elektrische Energie
    umwandelt,
 5. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung
    der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Be-
    triebsbereitschaft, unabhängig davon, ob der Ge-
    nerator der Anlage mit Erneuerbaren Energien, Gru-
    bengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb

    gesetzt wurde,

 6. „Leistung einer Anlage“ die elektrische Wirkleis-
    tung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem
    Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbescha-
    det kurzfristiger geringfügiger Abweichungen tech-
    nisch erbringen kann,
BGBl. 2008, Seite 2076 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2076
 7. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbunde-
    nen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Über-
    tragung und Verteilung von Elektrizität für die allge-
    meine Versorgung,
 8. „Netzbetreiber“ die Betreiber von Netzen aller
    Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung
    mit Elektrizität,

 9. „Offshore-Anlage“ eine Windenergieanlage, die in
    einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen
    gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errich-
    tet worden ist. Als Küstenlinie gilt die in der Karte
    Nummer 2920 Deutsche Nordseeküste und angren-
    zende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., sowie in der
    Karte Nummer 2921 Deutsche Ostseeküste und an-
    grenzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., des Bun-
    desamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im
    Maßstab 1 : 375 000*) dargestellte Küstenlinie,
10. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ Strom im
    Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
    gesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das
    zuletzt durch Artikel 170 der Verordnung vom
    31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
    den ist, der in Anlagen im Sinne des § 5 des Kraft-
    Wärme-Kopplungsgesetzes erzeugt wird,

11. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortli-
    che Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspan-
    nungsnetzen, die der überregionalen Übertragung
    von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen,

12. „Umweltgutachterin oder Umweltgutachter“ eine

    Person oder Organisation, die nach dem Umwelt-

    auditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung

    vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt
    geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom

    17. März 2008 (BGBl. I S. 399), in der jeweils gel-
    tenden Fassung für den Bereich Elektrizitätserzeu-
    gung als Umweltgutachterin, Umweltgutachter oder
    Umweltgutachterorganisation tätig werden darf.

                                §4
              Gesetzliches Schuldverhältnis
   (1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflich-
tungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines
Vertrages abhängig machen.
  (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf un-
beschadet des § 8 Abs. 3 nicht zu Lasten der Anlagen-
betreiberin oder des Anlagenbetreibers und des Netz-
betreibers abgewichen werden.

                              Teil 2

                 Anschluss, Abnahme,
               Übertragung und Verteilung

                        Abschnitt 1
             A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

                                §5
                           Anschluss

  (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Er-
zeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und

*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
   und Hydrographie, 20359 Hamburg.

aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle
an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im
Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, und die
in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der
Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen
technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüp-
fungspunkt aufweist. Bei einer oder mehreren Anlagen
mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die
sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem
Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt
des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Ver-
knüpfungspunkt.

   (2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind be-
rechtigt, einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder
eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene ge-
eigneten Netzes zu wählen.
   (3) Der Netzbetreiber ist abweichend von den Absät-
zen 1 und 2 berechtigt, der Anlage einen anderen Ver-
knüpfungspunkt zuzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die
Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach
§ 8 Abs. 1 nicht sichergestellt wäre.
  (4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch
dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die
Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des
Netzes nach § 9 möglich wird.

   (5) Soweit es für die Ermittlung des Verknüpfungs-
punktes sowie die Planung des Netzbetreibers nach
§ 9 erforderlich ist, müssen Einspeisewillige sowie
Netzbetreiber einander die dafür notwendigen Unterla-

gen, insbesondere die für eine nachprüfbare Netzver-

träglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, auf Ver-

langen innerhalb von acht Wochen vorlegen.

                          §6

                    Technische
             und betriebliche Vorgaben
   Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflich-
tet,
1. Anlagen, deren Leistung 100 Kilowatt übersteigt, mit
   einer technischen oder betrieblichen Einrichtung
  a) zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeise-
     leistung bei Netzüberlastung und
  b) zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung
  auszustatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen
  darf, und

2. sicherzustellen, dass eine Windenergieanlage am
   Verknüpfungspunkt mit dem Netz einzeln oder ge-
   meinsam mit anderen Anlagen die Anforderungen

   der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt.

                          §7
                   Ausführung
           und Nutzung des Anschlusses
   (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind be-
rechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie die Einrich-
tung und den Betrieb der Messeinrichtungen ein-
schließlich der Messung von dem Netzbetreiber oder
einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu las-
sen.

   (2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen
für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtun-
gen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen
BGBl. 2008, Seite 2077 — Originalseite als Abbildung
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Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geändert
worden ist, entsprechen.
  (3) Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren
Energien oder Grubengas gilt zugunsten der Anlagen-
betreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2 der
Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. Novem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2477) entsprechend.

                          §8
                     Abnahme,
             Übertragung und Verteilung
   (1) Netzbetreiber sind vorbehaltlich des § 11 ver-
pflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus Erneu-
erbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vor-
rangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen.
   (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen
auch, wenn die Anlage an das Netz der Anlagenbetrei-
berin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person,
die nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 ist, an-
geschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-
bilanzieller Weitergabe durch dieses Netz in ein Netz
nach § 3 Nr. 7 angeboten wird.
   (3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen
nicht, soweit Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber
und Netzbetreiber unbeschadet des § 12 zur besseren
Integration der Anlage in das Netz ausnahmsweise ver-
traglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuwei-
chen.

  (4) Die Verpflichtungen zur vorrangigen Abnahme,
Übertragung und Verteilung treffen im Verhältnis zum

aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungs-
netzbetreiber ist,

1. den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,

2. den nächstgelegenen inländischen Übertragungs-
   netzbetreiber, wenn im Netzbereich des abgabebe-
   rechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertra-
   gungsnetz betrieben wird, oder,
3. insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2,
   jeden sonstigen Netzbetreiber.

                    Abschnitt 2
           Kapazitätserweiterung
         und Einspeisemanagement

                          §9
           Erweiterung der Netzkapazität

   (1) Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeise-
willigen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze entspre-
chend dem Stand der Technik zu optimieren, zu ver-
stärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertra-
gung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren
Energien oder Grubengas sicherzustellen. Sie müssen
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber unverzüglich un-
terrichten, sobald die Gefahr besteht, dass ihre Anlage
nach § 11 Abs. 1 Satz 1 geregelt wird; dabei sind der zu
erwartende Zeitpunkt, der Umfang und die Dauer der
Regelung mitzuteilen. Der Netzbetreiber veröffentlicht
die Informationen nach Satz 2 unverzüglich auf seiner

Internetseite und bezeichnet dabei die betroffenen
Netzregionen und den Grund für die Gefahr.
   (2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den
Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrich-
tungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers ste-
henden oder in sein Eigentum übergehenden An-
schlussanlagen.
   (3) Der Netzbetreiber ist nicht zur Optimierung, zur
Verstärkung und zum Ausbau seines Netzes verpflich-
tet, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist.
  (4) Die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 6 des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Abs. 3
des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

                           § 10
                    Schadensersatz
   (1) Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen
aus § 9 Abs. 1, können Einspeisewillige Ersatz des hier-
durch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatz-
pflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflicht-
verletzung nicht zu vertreten hat.
   (2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begrün-
den, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 9 Abs. 1
nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiberinnen und -be-
treiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlan-
gen, ob und inwieweit der Netzbetreiber seiner Ver-
pflichtung zur Optimierung, zur Verstärkung und zum
Ausbau des Netzes nachgekommen ist. Die Auskunft
kann verweigert werden, wenn sie zur Feststellung, ob
ein Anspruch nach Absatz 1 vorliegt, nicht erforderlich
ist.

                           § 11

                Einspeisemanagement

   (1) Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht nach
§ 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz angeschlos-

sene Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur
Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien,
Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln, so-
weit
1. andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbe-
   reich durch diesen Strom überlastet wäre,
2. sie sichergestellt haben, dass insgesamt die größt-
   mögliche Strommenge aus Erneuerbaren Energien
   und aus Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird,
   und
3. sie die Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweili-
   gen Netzregion abgerufen haben.
Die Regelung der Anlagen nach Satz 1 darf nur wäh-
rend einer Übergangszeit bis zum Abschluss von Maß-
nahmen im Sinne des § 9 erfolgen.

   (2) Die Rechte aus § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 bestehen
gegenüber Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopp-
lung oder Grubengas fort, soweit die Maßnahmen nach
Absatz 1 nicht ausreichen, um die Sicherheit und Zu-
verlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu
gewährleisten.
   (3) Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anfrage den-
jenigen Anlagenbetreiberinnen und -betreibern, deren
Anlagen von Maßnahmen nach Absatz 1 betroffen wa-
BGBl. 2008, Seite 2078 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2078
ren, innerhalb von vier Wochen Nachweise über die Er-
forderlichkeit der Maßnahme vorzulegen. Die Nach-

weise müssen eine sachkundige dritte Person in die
Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Erfor-

derlichkeit der Maßnahmen vollständig nachvollziehen
zu können; zu diesem Zweck sind insbesondere die
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhobenen Daten vorzule-
gen.

                         § 12

                  Härtefallregelung
   (1) Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für
die Notwendigkeit der Regelung nach § 11 Abs. 1 liegt,
ist verpflichtet, Anlagenbetreiberinnen und -betreibern,
die aufgrund von Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Strom
nicht einspeisen konnten, in einem vereinbarten Um-
fang zu entschädigen. Ist eine Vereinbarung nicht ge-
troffen, sind die entgangenen Vergütungen und Wär-
meerlöse abzüglich der ersparten Aufwendungen zu
leisten.
  (2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1
bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen,
soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht
zu vertreten hat. Der Netzbetreiber hat sie insbeson-
dere zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten
zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau
des Netzes ausgeschöpft hat.
   (3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreibe-
rinnen und -betreibern gegen den Netzbetreiber bleiben
unberührt.

                    Abschnitt 3
                       Kosten

                         § 13
                    Netzanschluss
  (1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungs-
punkt nach § 5 Abs. 1 oder 2 sowie der notwendigen
Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und
des bezogenen Stroms trägt die Anlagenbetreiberin
oder der Anlagenbetreiber.
   (2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5
Abs. 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er
die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.

                         § 14
               Kapazitätserweiterung
  Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und
des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.

                         § 15

             Vertragliche Vereinbarung

  (1) Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung
nach § 8 Abs. 3 entstandene Kosten im nachgewiese-
nen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts in An-
satz bringen.
  (2) Die Kosten unterliegen der Prüfung auf Effizienz
durch die Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Vor-
schriften des Energiewirtschaftsgesetzes.

                             Teil 3

                          Vergütung

                       Abschnitt 1

  A l l g e m e i n e Ve r g ü t u n g s v o r s c h r i f t e n

                              § 16
                   Vergütungsanspruch

  (1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen
und -betreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich
Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, min-
destens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten.
   (2) Die Verpflichtung zur Vergütung des Stroms be-
steht nach Einrichtung des Anlagenregisters nach § 64
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 nur, wenn die Anlagenbetreiberin
oder der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage
in das Anlagenregister beantragt hat. Für Strom aus
Anlagen nach den §§ 32 und 33 besteht die Verpflich-
tung zur Vergütung abweichend von Satz 1 nur, wenn
die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber den
Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetz-
agentur gemeldet hat; § 51 Abs. 3 Satz 1 gilt entspre-
chend.
  (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch
dann, wenn der Strom zwischengespeichert worden ist.
   (4) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die den
Vergütungsanspruch für Strom aus einer Anlage gel-
tend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt
den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,
a) für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch
   besteht,
b) der nicht von ihnen selbst verbraucht wird und
c) der nicht von Dritten verbraucht wird, die unmittelbar
   an ein Netz des Anlagenbetreibers angeschlossen
   sind, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist,
in das Netz einzuspeisen und dem Netzbetreiber zur
Verfügung zu stellen.
   (5) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 be-
steht gegenüber Anlagenbetreiberinnen oder -betrei-
bern, die Strom direkt vermarktet haben, nur, wenn sie
ihrer Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 oder 3 nachge-
kommen sind.
  (6) Solange eine Anlagenbetreiberin oder ein Anla-
genbetreiber die Verpflichtungen nach § 6 nicht erfüllt,
besteht kein Anspruch auf Vergütung.

                              § 17
                    Direktvermarktung
   (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können
den in der Anlage erzeugten Strom kalendermonatlich
an Dritte veräußern (Direktvermarktung), wenn sie dies
dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegan-
genen Kalendermonats angezeigt haben. Der Vergü-

tungsanspruch nach § 16 entfällt im gesamten Kalen-
dermonat für den gesamten in der Anlage erzeugten
Strom. Der Zeitraum, in dem Strom direkt vermarktet
wird, wird auf die Vergütungsdauer nach § 21 Abs. 2
angerechnet.
  (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können Anla-
genbetreiberinnen und -betreiber einen bestimmten
Prozentsatz des in der Anlage erzeugten Stroms kalen-
BGBl. 2008, Seite 2079 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2079
dermonatlich direkt vermarkten und für den verbleiben-
den Anteil die Vergütung nach § 16 beanspruchen,
wenn sie
1. dem Netzbetreiber den direkt zu vermarktenden Pro-
   zentsatz vor Beginn des jeweils vorangegangenen
   Kalendermonats angezeigt und

2. diesen Prozentsatz nachweislich jederzeit eingehal-
   ten haben.
   (3) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die Strom
nach Absatz 1 direkt vermarktet haben, können den
Vergütungsanspruch nach § 16 im folgenden Kalender-
monat wieder geltend machen, wenn sie dies dem ver-
pflichteten Netzbetreiber vor Beginn des jeweils voran-
gegangenen Kalendermonats anzeigen.

                         § 18
               Vergütungsberechnung
   (1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Abhän-
gigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird, be-
stimmt sich jeweils anteilig nach der Leistung der An-
lage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden
Schwellenwert.
   (2) Als Leistung im Sinne von Absatz 1 gilt für die
Zuordnung zu den Schwellenwerten der §§ 23 bis 28
abweichend von § 3 Nr. 6 der Quotient aus der Summe
der im jeweiligen Kalenderjahr nach § 8 abgenomme-
nen Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeit-
stunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der
vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von

Strom aus Erneuerbaren Energien durch die Anlage
und nach endgültiger Stilllegung der Anlage.
  (3) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht
enthalten.

                         § 19

                  Vergütung für
           Strom aus mehreren Anlagen

  (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Ei-
gentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck
der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in
Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn

1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in
   unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien
   erzeugen,
3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen
   dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung
   der Anlage vergütet wird und
4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalen-
   dermonaten in Betrieb gesetzt worden sind.
   (2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können
Strom aus mehreren Generatoren, die gleichartige Er-
neuerbare Energien einsetzen, über eine gemeinsame
Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall ist für die
Berechnung der Vergütungen vorbehaltlich des Absat-
zes 1 die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.
   (3) Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen,
für die sich unterschiedliche Vergütungshöhen errech-
nen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerech-
net wird, erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu

den Windenergieanlagen im Verhältnis der jeweiligen
Referenzerträge.

                          § 20
                      Degression

   (1) Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 33
gelten unbeschadet des § 66 für Anlagen, die vor dem
1. Januar 2010 in Betrieb genommen wurden. Für An-
lagen, die in den folgenden Kalenderjahren in Betrieb
genommen wurden, sinken sie jährlich degressiv nach
Maßgabe der Absätze 2, 2a und 3. Die sich im jewei-
ligen Kalenderjahr nach Satz 2 errechnenden Vergütun-
gen und Boni gelten für die gesamte Vergütungsdauer
nach § 21.
  (2) Der Prozentsatz, um den die Vergütungen und
Boni jährlich sinken, beträgt für Strom aus
1. Wasserkraft aus Anlagen mit einer Leistung über
   5 Megawatt (§ 23 Abs. 3): 1,0 Prozent,
2. Deponiegas (§ 24): 1,5 Prozent,
3. Klärgas (§ 25): 1,5 Prozent,

4. Grubengas (§ 26): 1,5 Prozent,
5. Biomasse (§ 27): 1,0 Prozent,
6. Geothermie (§ 28): 1,0 Prozent,

7. Windenergie
  a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2015:
     5,0 Prozent und

  b) aus sonstigen Anlagen (§ 29): 1,0 Prozent sowie

8. solarer Strahlungsenergie
  a) aus Anlagen nach § 32
     aa) im Jahr 2010: 10,0 Prozent,
     bb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie

  b) aus Anlagen nach § 33

     aa) bis einschließlich einer Leistung von 100 Ki-
         lowatt:

         aaa) im Jahr 2010: 8,0 Prozent,
         bbb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie

     bb) ab einer Leistung von 100 Kilowatt:

         aaa) im Jahr 2010: 10,0 Prozent,
         bbb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent.
  (2a) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nr. 8
a) erhöhen sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leis-
   tung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. Sep-
   tember des Vorjahres innerhalb der vorangegange-
   nen zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrier-
   ten Anlagen
  aa) im Jahr 2009: 1 500 Megawatt,
  bb) im Jahr 2010: 1 700 Megawatt und

  cc) im Jahr 2011: 1 900 Megawatt
  übersteigt;
b) verringern sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die
   Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. Sep-
   tember des Vorjahres innerhalb der vorangegange-
   nen zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrier-
   ten Anlagen
BGBl. 2008, Seite 2080 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2080
  aa) im Jahr 2009: 1 000 Megawatt,
  bb) im Jahr 2010: 1 100 Megawatt und
  cc) im Jahr 2011: 1 200 Megawatt

  unterschreitet.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 2 Nr. 8 für das Folgejahr geltenden
Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungs-
sätze zum 31. Oktober im Bundesanzeiger.
  (3) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden
nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2
auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

                              § 21
             Vergütungsbeginn und -dauer
   (1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zah-
len, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließ-
lich aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas er-
zeugt und in das Netz nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2
eingespeist hat oder der Strom erstmals nach § 33

Abs. 2 verbraucht worden ist.

   (2) Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer von

20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres

zu zahlen. Abweichend von Satz 1 sind die Vergütun-
gen für Strom aus Anlagen nach § 23 Abs. 3 für die
Dauer von 15 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahme-
jahres zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 oder 2
ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Generators,
unabhängig davon, ob er mit Erneuerbaren Energien,

Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb

genommen wurde.

   (3) Der Austausch des Generators oder sonstiger
technischer oder baulicher Teile führt nicht zu einem
Neubeginn oder einer Verlängerung der Frist nach Ab-
satz 2 Satz 1, soweit sich aus den nachfolgenden Vor-
schriften nichts anderes ergibt.

                              § 22
                        Aufrechnung

   (1) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der
Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers nach
§ 16 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zu-
lässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechts-
kräftig festgestellt ist.

   (2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Abs. 3 der
Niederspannungsanschlussverordnung gilt nicht, so-
weit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet
wird.

                       Abschnitt 2

   B e s o n d e r e Ve r g ü t u n g s v o r s c h r i f t

                              § 23
                         Wasserkraft
   (1) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit
einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt
wird, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt
   12,67 Cent pro Kilowattstunde,

      2. bis einschließlich einer Leistung von 2 Megawatt
         8,65 Cent pro Kilowattstunde und
      3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt
         7,65 Cent pro Kilowattstunde.

         (2) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit
      einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt
      wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen
      und nach dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden
      sind, beträgt die Vergütung

      1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt
         11,67 Cent pro Kilowattstunde,
      2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt
         8,65 Cent pro Kilowattstunde.
      Der Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht für
      die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des Jahres, in dem
      die Modernisierung abgeschlossen worden ist.
         (3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit
      einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt wird, beträgt
      die Vergütung
      1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt
         7,29 Cent pro Kilowattstunde,

      2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt

         6,32 Cent pro Kilowattstunde,

      3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt

         5,8 Cent pro Kilowattstunde,

      4. bis einschließlich einer Leistung von 50 Megawatt
         4,34 Cent pro Kilowattstunde und
      5. ab einer Leistung von 50 Megawatt 3,5 Cent pro
         Kilowattstunde.

         (4) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit

      einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt wird, die vor

      dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach
      dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden sind
      und nach der Modernisierung eine höhere Leistung auf-
      weisen, gelten Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entspre-
      chend für den Strom, der der Leistungserhöhung zuzu-
      rechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2009
      eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies,
      besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil ent-
      spricht, weiterhin Anspruch auf Vergütung nach der bis-
      lang geltenden Regelung.

        (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, wenn
      1. der Strom unbeschadet des § 16 Abs. 3 nicht durch
         Speicherkraftwerke gewonnen worden ist und

      2. nach der Errichtung oder Modernisierung der Anlage
         nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht
         oder der ökologische Zustand gegenüber dem vor-
         herigen Zustand wesentlich verbessert worden ist.
         Eine wesentliche Verbesserung des ökologischen
         Zustandes liegt in der Regel vor, wenn

        a) die Stauraumbewirtschaftung,
e n
        b) die biologische Durchgängigkeit,
        c) der Mindestwasserabfluss,
        d) die Feststoffbewirtschaftung oder
        e) die Uferstruktur
        wesentlich verbessert worden oder Flachwasserzo-
        nen angelegt oder Gewässeralt- oder Seitenarme
        angebunden worden sind, soweit die betreffenden
        Maßnahmen einzeln oder in Kombination unter Be-
BGBl. 2008, Seite 2081 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2081
   achtung der jeweiligen Bewirtschaftungsziele erfor-
   derlich sind, um einen guten ökologischen Zustand
   zu erreichen.
Als Nachweis der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2
in Verbindung mit Satz 2 gilt

1. für Anlagen nach den Absätzen 1 und 3 die Vorlage
   der Zulassung der Wasserkraftnutzung und

2. für Anlagen nach den Absätzen 2 und 4 die Vorlage
   einer Bescheinigung der zuständigen Wasserbe-
   hörde oder einer Umweltgutachterin oder eines Um-
   weltgutachters; machte die Modernisierung eine
   neue Zulassung der Wasserkraftnutzung erforder-
   lich, gilt diese als Nachweis.
  (6) Die Absätze 1 und 3 gelten ferner nur, wenn die
Anlage

1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder
   teilweise bereits bestehenden oder vorrangig zu an-
   deren Zwecken als der Erzeugung von Strom aus
   Wasserkraft neu zu errichtenden Staustufe oder
   Wehranlage oder
2. ohne durchgehende Querverbauung
errichtet worden ist.

                           § 24
                        Deponiegas
  (1) Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilo-
   watt 9,0 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Mega-
   watt 6,16 Cent pro Kilowattstunde.
   (2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als
Deponiegas, soweit die Menge des entnommenen
Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalender-
jahres der Menge von Deponiegas entspricht, das an
anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in
das Gasnetz eingespeist worden ist.
   (3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für
Strom, der durch innovative Technologien nach Maß-

gabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).

                           § 25

                         Klärgas

  (1) Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilo-
   watt 7,11 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Mega-
   watt 6,16 Cent pro Kilowattstunde.

   (2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als
Klärgas, soweit die Menge des entnommenen Gases
im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres
der Menge von Klärgas entspricht, das an anderer
Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz
eingespeist worden ist.

   (3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für
Strom, der durch innovative Technologien nach Maß-
gabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).

                           § 26
                        Grubengas
  (1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 1 Mega-
   watt 7,16 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Mega-
   watt 5,16 Cent pro Kilowattstunde und

3. ab einer Anlagenleistung von über 5 Megawatt
   4,16 Cent pro Kilowattstunde.

   (2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn das
Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgeleg-
ten Bergbaus stammt.

   (3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für
Strom, der durch innovative Technologien nach Maß-
gabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).
                          § 27

                       Biomasse

  (1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverordnung
beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 150 Kilo-
   watt 11,67 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilo-
   watt 9,18 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Mega-
   watt 8,25 Cent pro Kilowattstunde und
4. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 20 Mega-
   watt 7,79 Cent pro Kilowattstunde.
Pflanzenölmethylester gilt in dem Umfang, der zur An-
fahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist, als Bio-
masse.
  (2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als
Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases
im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der
Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an an-
derer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das
Gasnetz eingespeist worden ist.
  (3) Der Anspruch auf Vergütung besteht für Strom

1. aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt nur,

   soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach
   Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt

   wird,

2. aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne der nach
   § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverord-
   nung auch sonstige Biomasse einsetzen, nur, wenn
   die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber
   durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und
   Belegen über Art, Menge und Einheit, Herkunft so-
   wie den unteren Heizwert pro Einheit der eingesetz-
   ten Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse
   eingesetzt wird, und

3. aus Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes
   Gas im Sinne von Absatz 2 einsetzen, nur, soweit
   der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe
   der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird.

  (4) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach
Absatz 1,
1. der durch innovative Technologien nach Maßgabe
   der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus),
2. der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle
   nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz er-
BGBl. 2008, Seite 2082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2082
   zeugt wird (Bonus für nachwachsende Rohstoffe)
   und
3. der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der
   Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird, um jeweils
   3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus).
   (5) Für Strom aus nach dem Bundes-Immissions-
schutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, die
durch anaerobe Vergärung gewonnenes Gas (Biogas)
einsetzen, erhöht sich die Vergütung nach Absatz 1
Nr. 1 und 2 um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde,
wenn die dem Emissionsminimierungsgebot der Tech-
nischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft –
vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) entsprechenden For-
maldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies
durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde
nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die
aus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von Ab-
satz 2 einsetzen.

                          § 28
                      Geothermie
  (1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 10 Mega-
   watt 16,0 Cent pro Kilowattstunde und
2. ab einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 10,5 Cent
   pro Kilowattstunde.
  (1a) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach
Absatz 1 aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in
Betrieb genommen worden sind, um jeweils 4,0 Cent
pro Kilowattstunde.

   (2) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach
Absatz 1 Nr. 1, der in Kombination mit einer Wärme-
nutzung nach Anlage 4 erzeugt wird, um jeweils
3,0 Cent pro Kilowattstunde (Wärmenutzungs-Bonus).
  (3) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach
Absatz 1 Nr. 1, der auch durch Nutzung petrothermaler
Techniken erzeugt wird, um jeweils 4,0 Cent pro Kilo-
wattstunde.

                          § 29
                     Windenergie

   (1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die
Vergütung 5,02 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergü-
tung).
   (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung
in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der
Anlage 9,2 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergü-
tung). Diese Frist verlängert sich um zwei Monate je
0,75 Prozent des Referenzertrages, um den der Ertrag
der Anlage 150 Prozent des Referenzertrages unter-
schreitet. Referenzertrag ist der errechnete Ertrag der
Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem
Gesetz. Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom
aus Windenergieanlagen, die vor dem 1. Januar 2014
in Betrieb genommen worden sind, um 0,5 Cent pro
Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), wenn
sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anforde-
rungen der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
nachweislich erfüllen.
   (3) Abweichend von § 16 Abs. 1 und 3 ist der Netz-
betreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen mit einer
installierten Leistung über 50 Kilowatt zu vergüten, für

die die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber
gegenüber dem Netzbetreiber nicht vor Inbetriebnahme
nachgewiesen hat, dass sie an dem geplanten Standort
mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen
können.
   (4) Der Nachweis nach Absatz 3 ist durch Vorlage
eines gemäß den Bestimmungen der Anlage 5 zu die-
sem Gesetz erstellten Sachverständigengutachtens zu
führen, das im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber in
Auftrag gegeben worden ist. Erteilt der Netzbetreiber
sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen
nach Aufforderung der Anlagenbetreiberin oder des An-
lagenbetreibers, bestimmt die Clearingstelle nach § 57
die Sachverständige oder den Sachverständigen nach
Anhörung der Fördergesellschaft Windenergie e. V.
(FGW). Die Kosten des Gutachtens tragen Anlagenbe-
treiberinnen und -betreiber sowie Netzbetreiber jeweils
zur Hälfte.

                          § 30
              Windenergie Repowering
  Für Strom aus Windenergieanlagen, die im selben
oder in einem angrenzenden Landkreis eine oder
mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen
(Repowering-Anlagen),
1. die mindestens zehn Jahre nach den ersetzten An-
   lagen in Betrieb genommen worden sind und
2. deren Leistung mindestens das Zweifache und ma-
   ximal das Fünffache der ersetzten Anlagen beträgt,

erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro
Kilowattstunde. Im Übrigen gilt § 29 entsprechend; die
Nachweispflicht des § 29 Abs. 3 gilt nicht für Anlagen,
die an demselben Standort Anlagen ersetzen, für die
bereits ein entsprechender Nachweis geführt worden
ist. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.

                          § 31
                Windenergie Offshore

  (1) Für Strom aus Offshore-Anlagen beträgt die Ver-
gütung 3,5 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung).
   (2) In den ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme
der Anlage beträgt die Vergütung 13,0 Cent pro Kilo-
wattstunde (Anfangsvergütung). Für Anlagen, die vor
dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind,
erhöht sich die Anfangsvergütung nach Satz 1 um
2,0 Cent pro Kilowattstunde. Der Zeitraum der An-
fangsvergütung nach den Sätzen 1 und 2 verlängert
sich für Strom aus Anlagen, die in einer Entfernung
von mindestens zwölf Seemeilen und in einer Wasser-
tiefe von mindestens 20 Metern errichtet worden sind,
für jede über zwölf Seemeilen hinausgehende volle
Seemeile Entfernung um 0,5 Monate und für jeden zu-
sätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.
   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Strom aus
Offshore-Anlagen, deren Errichtung nach dem 31. De-
zember 2004 in einem Gebiet der deutschen aus-
schließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres
genehmigt worden ist, das nach § 38 in Verbindung mit
§ 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach
Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und
Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unter-
schutzstellung auch für solche Gebiete, die das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
BGBl. 2008, Seite 2083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2083
sicherheit der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-
tung oder als Europäische Vogelschutzgebiete benannt
hat.

                         § 32
              Solare Strahlungsenergie
  (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung
31,94 Cent pro Kilowattstunde.
   (2) Sofern die Anlage nicht an oder auf einer bauli-

chen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen
Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie errichtet worden ist, besteht die Ver-
gütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn die Anlage
vor dem 1. Januar 2015
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne
   des § 30 des Baugesetzbuches in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
   S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
   vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert
   worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38
   Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden
   ist,

errichtet worden ist.

   (3) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 2, die im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wur-

de, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem

1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden

ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers

nur, wenn sie sich

1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Be-

   schlusses über die Aufstellung oder Änderung des

   Bebauungsplans bereits versiegelt waren,

2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder
   militärischer Nutzung befindet oder
3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser
   Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und
   zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung
   oder Änderung des Bebauungsplans in den drei
   vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt wur-
   den.

                         § 33

                Solare Strahlungs-
           energie an oder auf Gebäuden
  (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich an
oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand
angebracht sind, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt
   43,01 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt
   40,91 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer Leistung von 1 Megawatt
   39,58 Cent pro Kilowattstunde und
4. ab einer Leistung von über 1 Megawatt 33,0 Cent
   pro Kilowattstunde.
  (2) Die Vergütungen verringern sich für Strom aus
Anlagen nach Absatz 1 Nr. 1 bis einschließlich einer

installierten Leistung von 30 Kilowatt auf 25,01 Cent
pro Kilowattstunde, soweit die Anlagenbetreiberin, der
Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer
räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und
dies nachweisen.
  (3) Gebäude sind selbständig benutzbare, über-
deckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten
werden können und vorrangig dazu bestimmt sind,
dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu die-
nen.

                         Teil 4

              Ausgleichsmechanismus

                    Abschnitt 1
          Bundesweiter Ausgleich

                         § 34
                   Weitergabe
         an den Übertragungsnetzbetreiber

  Netzbetreiber sind verpflichtet, den nach § 16 ver-
güteten Strom unverzüglich an den vorgelagerten
Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben.

                         § 35

                   Vergütung
       durch den Übertragungsnetzbetreiber

  (1) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist

zur Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 16

vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 18 bis 33

verpflichtet.

   (2) Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2

und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli

2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3a der

Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ermittelten
vermiedenen Netzentgelte abzuziehen. § 8 Abs. 4 Nr. 2
gilt entsprechend.

                         § 36
               Ausgleich zwischen
          den Übertragungsnetzbetreibern

   (1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,
den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Ver-

lauf der nach § 16 vergüteten Strommengen sowie die
Vergütungszahlungen zu erfassen, die Strommengen
unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen so-
wie die Strommengen und die Vergütungszahlungen
nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen.
   (2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum
31. Juli eines jeden Jahres die Strommenge, die sie im
vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8 oder § 34 ab-
genommen und nach § 16 oder § 35 vergütet sowie
nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den
Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, die
Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des
jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegan-
genen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert haben.
  (3) Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen
abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen
Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertra-
gungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und
BGBl. 2008, Seite 2084 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2084
Vergütung nach den §§ 16 bis 33, bis auch diese Netz-
betreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durch-
schnittswert entspricht.

  (4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,
den Strom an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen durchzuleiten.

                          § 37

           Weitergabe an die Lieferanten

   (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom
an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von
dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbe-
treiber nach § 35 abgenommenen und vergüteten
Strom anteilig gemäß einem rechtzeitig bekannt gege-
benen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 8 in
Verbindung mit § 16 angenäherten Profil abzunehmen
und zu vergüten. Dies gilt nicht für Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von
ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent
Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 liefern.
   (2) Der nach Absatz 1 abzunehmende Anteil wird be-
zogen auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so
zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsun-
ternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der An-
teil bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 16
insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an
Letztverbraucher gelieferten Strom.
   (3) Die Vergütung im Sinne von Absatz 1 errechnet
sich aus dem voraussichtlichen Durchschnitt der nach
§ 16 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilo-
wattstunde in dem vorletzten Quartal gezahlten Vergü-
tungen abzüglich der nach § 35 Abs. 2 vermiedenen
Netzentgelte.

   (4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,
Ansprüche gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
nach Absatz 1, die infolge des Ausgleichs nach § 36
entstehen, bis zum 31. August des auf die Einspeisung
folgenden Jahres geltend zu machen. Der tatsächliche
Ausgleich der Strommenge und Vergütungszahlungen
erfolgt im Folgejahr bis zum 30. September in monatli-
chen Raten.

   (5) Der nach Absatz 1 abgenommene Strom darf

nicht unter der nach Absatz 3 gezahlten Vergütung ver-

kauft werden, soweit er als Strom aus Erneuerbaren

Energien oder als diesem vergleichbarer Strom ver-
marktet wird.

   (6) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen beziehen, son-
dern von einer dritten Person, stehen Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen gleich.

                          § 38

             Nachträgliche Korrekturen

   Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsent-
scheidung im Hauptsacheverfahren oder einen anderen
vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung
nach § 36 Abs. 1 oder § 37 Abs. 4 ergangen ist, Ände-
rungen der abzurechnenden Strommenge oder Vergü-
tungszahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils
nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.

                            § 39
                  Abschlagszahlungen

   Auf die zu erwartenden Ausgleichsvergütungen sind
monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu
leisten.

                      Abschnitt 2

             Besondere
Ausgleichsregelung für stromintensive
  Unternehmen und Schienenbahnen

                            § 40
                         Grundsatz
   (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den
Anteil der Strommenge nach § 37, der von Elektrizitäts-
versorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die
stromintensive Unternehmen des produzierenden Ge-
werbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbah-
nen sind, weitergegeben wird. Die Begrenzung erfolgt,
um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken
und so ihre internationale und intermodale Wettbe-
werbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele
des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begren-
zung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromver-
braucher vereinbar ist.
   (2) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten
Strommenge wird mit Wirkung für die Abnahmestelle
ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozent-
satz ist für alle Antragsteller einheitlich so zu bestim-
men, dass das Produkt aus dem Prozentsatz und der
Differenz zwischen der für das Folgejahr zu erwarten-
den Vergütung nach § 37 Abs. 3 und den für das Folge-
jahr zu erwartenden durchschnittlichen Strombezugs-
kosten 0,05 Cent je Kilowattstunde beträgt. Als durch-
schnittlich zu erwartende Stromkosten gelten insbe-
sondere die durchschnittlichen Strombezugskosten
auf dem Terminmarkt.

                            § 41

                    Unternehmen
            des produzierenden Gewerbes
  (1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Ge-

werbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nach-

weist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen

Geschäftsjahr

1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
   nach § 37 Abs. 1 bezogene und selbst verbrauchte
   Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden
   überstiegen hat,

2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowert-
   schöpfung des Unternehmens nach der Definition
   des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe
   4.3, Wiesbaden 2007*), 15 Prozent überschritten hat,

3. die Strommenge nach § 37 anteilig an das Unterneh-
   men weitergereicht und von diesem selbst ver-
   braucht worden ist und
4. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energiever-
   brauch und die Potenziale zur Verminderung des

*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt,
   65180 Wiesbaden.
BGBl. 2008, Seite 2085 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2085
  Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden
  sind.

   (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3
sind durch die Stromlieferungsverträge und die Strom-
rechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäfts-
jahr sowie der Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin,
eines Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin
oder eines vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des
Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Ge-
schäftsjahr nachzuweisen. Die Voraussetzung nach Ab-
satz 1 Nr. 4 ist durch die Bescheinigung der Zertifizie-
rungsstelle nachzuweisen.
   (2a) Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vor-
jahres neu gegründet wurden, können abweichend von
Absatz 1 Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr vorlegen.
Absatz 2 gilt entsprechend. Neu gegründete Unterneh-
men sind nur solche, die nicht durch Umwandlung ent-
standen sind. Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der
Zeitpunkt, an dem erstmalig Strom zu Produktions-
oder Fahrbetriebszwecken abgenommen wird.

   (3) Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne
von Absatz 1 Nr. 1 unter 100 Gigawattstunden oder de-
ren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöp-
fung unter 20 Prozent lag, erfolgt die Begrenzung nach
§ 40 nur hinsichtlich des gesamten über 10 Prozent des
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der be-
treffenden Abnahmestelle bezogenen und selbst ver-
brauchten Stroms hinaus; der Nachweis ist in entspre-
chender Anwendung des Absatzes 2 zu führen. Wird
das Unternehmen im Begünstigungszeitraum von meh-
reren Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert,
gilt die Begrenzung nach § 40 Abs. 2 für jedes dieser
Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig gemäß
dem Umfang, in dem sie diesen Letztverbraucher an
dieser Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat
den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die
Anteilsberechnung erforderlichen Informationen zur
Verfügung zu stellen.

   (4) Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhän-

genden elektrischen Einrichtungen des Unternehmens
auf einem Betriebsgelände, das über einen oder meh-
rere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers
verbunden ist.

  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile
des Unternehmens entsprechend.

                         § 42
                   Schienenbahnen

  Für Schienenbahnen gilt § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 3 so-

wie Abs. 2, 2a und 3 entsprechend mit folgender Maß-
gabe:

1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksich-
   tigen, die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schie-
   nenbahnverkehr verbraucht werden.
2. Schienenbahnen gelten als Unternehmen, deren Ver-
   brauch unter 100 Gigawattstunden lag.

3. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen
   für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des
   Unternehmens.

                             § 43

                     Antragsfrist
              und Entscheidungswirkung
   (1) Der Antrag nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 41 oder § 42 einschließlich der vollständigen Antrags-
unterlagen ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jah-
res zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung er-
geht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Per-
son, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und
dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber.
Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Gel-
tungsdauer von einem Jahr wirksam. Die durch eine
vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wir-
kungen bleiben bei der Berechnung des Verhältnisses
der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach § 41
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 außer Betracht.
   (2) Neu gegründete Unternehmen im Sinne des § 41
Abs. 2a können den Antrag abweichend von Absatz 1
Satz 1 bis zum 30. September des laufenden Jahres
stellen. Satz 1 gilt für Schienenbahnunternehmen ent-
sprechend.

   (3) Der Anspruch des an der betreffenden Abnahme-
stelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-
bers aus § 37 gegenüber den betreffenden Elektrizitäts-
versorgungsunternehmen wird entsprechend der Ent-
scheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber
haben diese Begrenzungen im Rahmen von § 36 zu
berücksichtigen.

                             § 44

                     Auskunftspflicht
  Die Begünstigten der Entscheidung nach § 40 haben
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlan-
gen Auskunft über alle Tatsachen zu geben, die für die
Beurteilung erforderlich sind, ob die Ziele des § 40
Abs. 1 Satz 2 erreicht werden. Betriebs- und Ge-

schäftsgeheimnisse werden gewahrt.

                            Teil 5

                        Transparenz

                      Abschnitt 1
                   Mitteilungs-
     u n d Ve r ö ff e n t l i c h u n g s p f l i c h t e n

                             § 45

                         Grundsatz

   Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbe-
treiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind
verpflichtet, einander die für den bundesweiten Aus-
gleich nach den §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Da-
ten, insbesondere die in den §§ 46 bis 50 genannten,
unverzüglich zur Verfügung zu stellen. § 38 gilt entspre-
chend. Daten, die von dem nach § 64 Abs. 1 Satz 1
Nr. 9 einzurichtenden Anlagenregister erfasst und ver-
öffentlicht werden, sind ab dem Zeitpunkt der Veröf-
fentlichung der Daten nicht mehr nach den §§ 45 bis 52
zu übermitteln.
BGBl. 2008, Seite 2086 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2086
                          § 46
       Anlagenbetreiberinnen und -betreiber

   Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflich-
tet, dem Netzbetreiber

1. den Standort und die Leistung der Anlage sowie die
   Strommenge nach § 33 Abs. 2 mitzuteilen,
2. bei Biomasseanlagen nach § 27 Abs. 1 die Einsatz-
   stoffe nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 sowie
   die Angaben zu den eingesetzten Technologien nach
   § 27 Abs. 4 Nr. 1 und 3 mitzuteilen und

3. bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endab-

   rechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Ver-

   fügung zu stellen.

                          § 47
                    Netzbetreiber
  (1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetrei-
ber sind, sind verpflichtet,
1. die von den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern
   erhaltenen Angaben nach § 46, die tatsächlich ge-
   leisteten Vergütungszahlungen sowie die sonstigen
   für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen An-
   gaben dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetrei-
   ber unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zu-
   sammengefasst mitzuteilen und
2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorla-
   gen, die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner
   Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer
   Form die Endabrechnung für das Vorjahr sowohl für
   jede einzelne Anlage als auch zusammengefasst
   vorzulegen; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

   (2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energie-
mengen und Vergütungszahlungen nach Absatz 1 sind
insbesondere erforderlich
1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage
   angeschlossen ist,
2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 35
   Abs. 2,

3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energie-
   mengen von einem nachgelagerten Netz abgenom-
   men hat, und

4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energie-
   mengen nach Nummer 3 an Letztverbraucherinnen,
   Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitäts-
   versorgungsunternehmen abgegeben oder sie
   selbst verbraucht hat.

                          § 48

             Übertragungsnetzbetreiber
   (1) Für Übertragungsnetzbetreiber gilt § 47 entspre-
chend mit der Maßgabe, dass die Angaben und die
Endabrechnung nach § 47 Abs. 1 für Anlagen, die un-
mittelbar oder mittelbar nach § 8 Abs. 2 an ihr Netz
angeschlossen sind, auf ihrer Internetseite zu veröffent-
lichen sind.
  (2) Übertragungsnetzbetreiber sind darüber hinaus
verpflichtet,

1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie
   regelverantwortlich sind, unverzüglich, nachdem sie
   verfügbar sind, die auf der Grundlage der tatsächlich

   geleisteten Vergütungszahlungen abzunehmenden
   und nach § 37 Abs. 3 zu vergütenden Energiemen-
   gen mitzuteilen und

2. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie
   regelverantwortlich sind, bis zum 31. Juli eines Jah-
   res die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.
   § 47 Abs. 2 gilt entsprechend.

                          § 49
       Elektrizitätsversorgungsunternehmen

   Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflich-

tet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbe-

treiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder

Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch
mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für
das Vorjahr vorzulegen.

                          § 50
                      Testierung
   Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men können verlangen, dass die Endabrechnungen
nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, den §§ 48 und 49 bei Vorlage
durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer,
eine vereidigte Buchprüferin oder einen vereidigten
Buchprüfer bescheinigt werden.

                          § 51
        Information der Bundesnetzagentur

   (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Angaben, die
sie nach § 46 von den Anlagenbetreiberinnen oder -be-
treibern erhalten, die Angaben nach § 47 Abs. 2 Nr. 1
und die Endabrechnungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 sowie
§ 48 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der zu ihrer Überprüfung
erforderlichen Daten zum Ablauf der jeweiligen Fristen
der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorzule-
gen; für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gilt dies
hinsichtlich der Angaben nach § 49 und, soweit sie Dif-
ferenzkosten nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 abrech-
nen, der jeweils in Ansatz zu bringenden Strombezugs-
kosten pro Kilowattstunde entsprechend.

   (2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die für
Strom aus Erneuerbaren Energien keine Vergütung
nach den Vorschriften dieses Gesetzes beanspruchen,
sondern ihn an Dritte veräußern, sind verpflichtet, der
Bundesnetzagentur bis zum 31. Mai die Menge dieses
Stroms in elektronischer Form mitzuteilen.

   (3) Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen
bereitstellt, sind Netzbetreiber, Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen, Anlagenbetreiberinnen und -be-
treiber verpflichtet, die Daten in dieser Form zu über-
mitteln. Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 mit Aus-
nahme der Strombezugskosten werden dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie von der Bundesnetzagentur für statis-
tische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und
die Berichterstattung nach § 65 zur Verfügung gestellt.

                          § 52

            Information der Öffentlichkeit
  (1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten
BGBl. 2008, Seite 2087 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2087
1. die Angaben nach den §§ 45 bis 49 unverzüglich
   nach ihrer Übermittlung und
2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach
   den §§ 45 bis 49 mitgeteilten Daten unverzüglich
   nach dem 30. September eines Jahres
zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres
vorzuhalten; § 48 Abs. 1 bleibt unberührt.

   (2) Die Angaben und der Bericht müssen eine sach-
kundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne wei-
tere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen
und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen

zu können.

                        Abschnitt 2

                    Differenzkosten

                               § 53
                            Anzeige
   (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom
an Letztverbraucher liefern, sind berechtigt, die Diffe-
renz zwischen den nach § 37 Abs. 3 im jeweils betrach-
teten Abrechungszeitraum zu erwartenden Vergütun-
gen und den Strombezugskosten pro Kilowattstunde
(Differenzkosten) gegenüber Dritten anzuzeigen.
   (2) Bei der Anzeige von Differenzkosten ist deutlich
sichtbar und in gut lesbarer Schrift anzugeben, wie
viele Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren Ener-
gien und aus Grubengas für die Berechnung der Diffe-
renzkosten zu Grunde gelegt wurden. Die Berechnung
der Differenzkosten ist so zu begründen, dass sie ohne

weitere Informationen nachvollziehbar ist.

   (3) Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten in
Ansatz gebracht werden können, dürfen nicht als Diffe-
renzkosten angezeigt werden.

                               § 54

                          Abrechnung
   (1) Alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die
Differenzkosten anzeigen, müssen diese für das Vorjahr

gegenüber Letztverbrauchern spätestens bis zum

30. November des folgenden Jahres abrechnen und

dabei ihre tatsächlichen Strombezugskosten zu Grunde

legen. § 53 Abs. 2 gilt entsprechend.

   (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für die
Abrechnung auch die Differenz zwischen den nach
§ 37 Abs. 3 gezahlten Vergütungen und dem durch-
schnittlichen, ungewichteten Preis für Jahresfutures

des für die Abrechnung jeweils maßgeblichen Kalender-
jahres an der Strombörse European Energy Exchange
AG in Leipzig*) zu Grunde gelegt werden. Maßgeblich
ist dabei jeweils der Handelszeitraum zwischen dem
1. Oktober des dem betrachteten Jahr vorangegange-
nen Vorvorjahres und dem 30. September des Vorjah-
res.
    (3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihren
Kundinnen oder Kunden zu erwartende Differenzkosten
angezeigt haben, sind verpflichtet, zu viel berechnete
tatsächliche Differenzkosten zu erstatten. Die Beweis-
last für die Richtigkeit der Abrechnung trägt das Elek-
trizitätsversorgungsunternehmen.

*) Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.eex.com

                    Abschnitt 3
          Herkunftsnachweis
     und Doppelvermarktungsverbot

                          § 55
                 Herkunftsnachweis

   (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können
sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einer
Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter einen
Herkunftsnachweis ausstellen lassen.

  (2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten

über
1. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach
   Art und wesentlichen Bestandteilen einschließlich

   der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneu-
   erbaren Energien handelt im Sinne der Richtlinie
   2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der
   Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen
   im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33),
   zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/108/EG
   des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
   S. 414),
2. bei Einsatz von Biomasse, die Tatsache, inwieweit
   es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der
   Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
   handelt,
3. Name und Anschrift der Anlagenbetreiberin oder des
   Anlagenbetreibers,

4. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeit-

   raum, in dem der Strom erzeugt wurde, und inwie-
   weit der Strom nach den §§ 16 bis 33 vergütet wor-
   den ist sowie

5. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der
   Inbetriebnahme der Anlage.

  (3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständi-
ger Angabe der nach Absatz 2 erforderlichen Angaben
verwendet werden.

   (4) Herkunftsnachweise über Strom aus Erneuerba-

ren Energien aus Anlagen in anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß Artikel 5

Abs. 2 der Richtlinie 2001/77/EG ausgestellt worden

sind, gelten als Nachweis der in Artikel 5 Abs. 3 der
Richtlinie genannten Punkte.

                          § 56

             Doppelvermarktungsverbot

  (1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Gru-
bengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie-
oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht
mehrfach verkauft, anderweitig überlassen werden oder
entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4 an eine dritte Person
veräußert werden.
   (2) Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber, die eine
gesetzliche Vergütung für Strom aus Erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas in Anspruch nehmen,
dürfen Nachweise für diesen Strom nicht weitergeben.
Gibt eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber
einen Nachweis für Strom aus Erneuerbaren Energien
oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine
gesetzliche Vergütung in Anspruch genommen werden.
BGBl. 2008, Seite 2088 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2088
   (3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projekt-
umsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz
vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August
2007 (BGBl. I S. 1788), in der jeweils geltenden Fas-
sung für die Emissionsminderungen der Anlage Emis-
sionsreduktionseinheiten erzeugt werden können, darf
der Strom aus der betreffenden Anlage nicht nach den
§§ 16 bis 33 vergütet werden.

                         Teil 6

                  Rechtsschutz
            und behördliches Verfahren

                         § 57

                    Clearingstelle
   Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfra-
gen dieses Gesetzes kann das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clea-
ringstelle errichten.

                         § 58

                 Verbraucherschutz

  Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 16 bis 33
entsprechend.

                         § 59

             Einstweiliger Rechtsschutz
   (1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des An-
lagenbetreibers kann das für die Hauptsache zustän-
dige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Be-
rücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch
einstweilige Verfügung regeln, dass die Schuldnerin
oder der Schuldner der in den §§ 5, 8, 9 und 16 be-
zeichneten Ansprüche Auskunft zu erteilen, die Anlage
vorläufig anzuschließen, sein Netz unverzüglich zu op-
timieren, zu verstärken oder auszubauen, den Strom
abzunehmen und hierfür einen als billig und gerecht
zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten
hat.
  (2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden,
auch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozessord-
nung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.

                         § 60

          Nutzung von Seewasserstraßen
  Solange Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber den
Vergütungsanspruch nach § 16 geltend machen, kön-
nen sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone
oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der
Anlagen nutzen.

                         § 61

         Aufgaben der Bundesnetzagentur
  (1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu über-
wachen, dass
1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die
   nach § 35 gezahlten Vergütungen abzüglich der ver-
   miedenen Netzentgelte berechnet werden,

2. die Daten nach § 51 vorgelegt sowie nach § 52 ver-
   öffentlicht werden und
3. Dritten Differenzkosten nur nach Maßgabe der §§ 53
   und 54 angezeigt werden.

Sie unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit bei der Evaluierung
dieses Gesetzes und der Erstellung des Erfahrungsbe-
richts.
   (2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Ab-
satz 1 gelten die Vorschriften des Teils 8 des Energie-
wirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs. 1
Satz 2, Abs. 10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 sowie
des Abschnitts 6 entsprechend.
   (3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur

nach Absatz 2 werden von den Beschlusskammern ge-
troffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 sowie
§ 60 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten entspre-
chend.
   (4) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren
und Auslagen) für Amtshandlungen nach den Absät-
zen 2 und 3 in Verbindung mit § 65 des Energiewirt-
schaftsgesetzes. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverord-

nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebüh-
rensätze zu regeln.

                          § 62
                 Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 56 Abs. 1 Strom oder Gas mehrfach ver-
   kauft, anderweitig überlässt oder entgegen § 34
   oder § 36 Abs. 4 an eine dritte Person veräußert oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Abs. 2 in
   Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7
   Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsge-
   setzes zuwiderhandelt.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
   (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
Bundesnetzagentur.

                          § 63
                     Fachaufsicht

   Soweit Bundesbehörden Aufgaben nach diesem Ge-
setz wahrnehmen, unterliegen sie der Fachaufsicht des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Re-
aktorsicherheit. Dies gilt nicht für die Fachaufsicht über
die Bundesnetzagentur.

                         Teil 7
           Verordnungsermächtigung,

   Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen

                          § 64
              Verordnungsermächtigung
  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zu regeln:
BGBl. 2008, Seite 2089 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2089
1. Anforderungen nach § 6 Nr. 2, § 29 Abs. 2 Satz 4
   und § 66 Abs. 1 Nr. 6 an Windenergieanlagen zur
   Verbesserung der Netzintegration und zur Befeue-
   rung (Systemdienstleistungs-Bonus). Die Verord-
   nung nach Satz 1 soll insbesondere folgende Anfor-
   derungen enthalten, soweit die Umsetzung wirt-
   schaftlich zumutbar ist:

  a) für Anlagen nach § 29 Abs. 2 Satz 4
      – an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
      – an die Spannungshaltung und Blindleistungs-
        bereitstellung,

      – an die Frequenzhaltung,

      – an das Nachweisverfahren,
      – an den Versorgungswiederaufbau und
      – bei der Erweiterung bestehender Windparks,

  b) für Anlagen nach § 66 Abs. 1 Nr. 6
      – an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,

      – an die Frequenzhaltung,

      – an das Nachweisverfahren,
      – an den Versorgungswiederaufbau und
      – bei der Nachrüstung von Altanlagen in beste-
        henden Windparks;

2. im Anwendungsbereich des § 27, welche Stoffe als
   Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur
   Stromerzeugung angewandt werden dürfen und
   welche Umweltanforderungen dabei einzuhalten
   sind;

3. ergänzend zu Anlage 1 Verfahren oder Techniken, für
   die Anspruch auf den Technologiebonus besteht
   oder nicht mehr besteht, um sicherzustellen, dass
   nur innovative Technologien auf dem neuesten
   Stand der Technik den Bonus erhalten einschließlich
   der technischen und rechtlichen Bedingungen für
   die Nutzung des Gasnetzes und der Anerkennung
   von Gas, das aus dem Gasnetz entnommen worden
   ist, als Deponie-, Klär- und Biogas;
4. ergänzend zu den Anlagen 3 und 4 zugelassene
   oder nicht zugelassene Wärmenutzungen;

5. ergänzend zu der Definition in Anlage 5 Vorschriften

   zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages;

6. zur verbesserten Integration des Stroms aus Erneu-
   erbaren Energien insbesondere:
  a) finanzielle Anreize einschließlich deren An-
     spruchsvoraussetzungen, Ausgestaltung und Ab-
     rechnungsmodalitäten, insbesondere für die Ver-
     stetigung, bedarfsgerechte Einspeisung sowie für
     die verbesserte Netz- und Marktintegration von
     Strom aus Erneuerbaren Energien und

  b) die Voraussetzungen für die Teilnahme am Regel-
     energiemarkt;
7. ergänzend zu den §§ 45 bis 52 Anforderungen an die
   Art und Aufbereitung der zu liefernden Daten, soweit
   dies erforderlich ist, um den bundesweiten Aus-
   gleich nachvollziehbar zu machen;
8. technische Anforderungen an Anlagen, um die tech-
   nische Sicherheit und die Systemstabilität zu ge-
   währleisten;

9. zur weiteren Erhöhung der Transparenz und zur Ver-
   einfachung des bundesweiten Ausgleichsmechanis-
   mus, insbesondere
  a) die Einrichtung eines öffentlichen Verzeichnisses,
     bei dem Anlagen zu registrieren sind (Anlagenre-
     gister),

  b) die Ausgestaltung des Anlagenregisters, die zu
     übermittelnden Informationen, die zu der Über-
     mittlung Verpflichteten,
  c) Regelungen zum Datenschutz sowie die Erhe-
     bung von Gebühren, die gebührenpflichtigen
     Amtshandlungen und Gebührensätze.

Die Verordnungen nach Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 bedürfen
der Zustimmung des Deutschen Bundestages.
   (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages
und ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,

1. dass der Anspruch auf Vergütung von Strom aus
   Biomasse nur besteht, wenn nachweislich
  a) beim Anbau der eingesetzten Biomasse be-
     stimmte Anforderungen an eine nachhaltige Be-
     wirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flä-
     chen und zum Schutz natürlicher Lebensräume
     beachtet worden sind,

  b) bei der Erzeugung des Stroms aus der eingesetz-
     ten Biomasse eine bestimmte Treibhausgasmin-
     derung erreicht wird,

  einschließlich der Anforderungen im Sinne der Buch-
  staben a und b, der Vorgaben zur Ermittlung der
  Treibhausgasminderung im Sinne des Buchstaben b
  und der erforderlichen Nachweise;
2. ergänzend zu Anlage 2 Stoffe, die als nachwach-
   sende Rohstoffe gelten oder nicht als solche gelten,
   oder Stoffe, die als rein pflanzliche Nebenprodukte
   gelten einschließlich ihrer Standard-Biogaserträge.
   (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, eine
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen
Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates
zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichs-

mechanismus insbesondere mit folgendem Inhalt zu er-

lassen:
1. Die Übertragungsnetzbetreiber werden von der Ver-
   pflichtung entbunden, den Strom nach § 36 Abs. 4
   an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsversor-
   gungsunternehmen durchzuleiten.
2. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet,
   den Strom effizient zu vermarkten.

3. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet,
   insbesondere zur Verrechnung der Verkaufserlöse,
   der notwendigen Transaktionskosten und der Vergü-
   tungszahlungen, ein gemeinsames transparentes
   EEG-Konto zu führen.
4. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom
   an Letztverbraucher liefern, werden von der Ver-
   pflichtung entbunden, den Strom nach § 37 Abs. 1
   Satz 1 anteilig abzunehmen und zu vergüten.
5. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet,
   gemeinsam auf Grundlage der prognostizierten
BGBl. 2008, Seite 2090 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2090
     Strommengen aus Erneuerbaren Energien und Gru-
     bengas für das folgende Kalenderjahr, der voraus-
     sichtlichen Kosten und Erlöse für das folgende
     Kalenderjahr und unter Verrechnung des Saldos
     des EEG-Kontos für das folgende Kalenderjahr eine
     bundesweit einheitliche EEG-Umlage zu ermitteln
     und zu veröffentlichen.

6. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom
   an Letztverbraucher liefern, werden verpflichtet, die
   jeweils maßgebliche EEG-Umlage zu zahlen; dabei
   sind Abschläge zu leisten.

7. Die Übertragung der Aufgaben der Übertragungs-
   netzbetreiber auf Dritte; Regelungen für das hierfür
   durchzuführende Verfahren einschließlich der Aus-
   schreibung der von den Übertragungsnetzbetreibern
   im Rahmen des bundesweiten Ausgleichs erbrach-
   ten Dienstleistung oder der EEG-Strommengen, Vor-
   gaben für die Vermarktung einschließlich der Mög-
   lichkeit, die Vergütungszahlungen und Transaktions-
   kosten durch finanzielle Anreize abzugelten, die
   Überwachung der Vermarktung, Anforderungen an
   die Vermarktung, Kontoführung und Ermittlung der
   EEG-Umlage einschließlich von Veröffentlichungs-
   und Transparenzpflichten, Fristen und Übergangsre-
   gelungen für den finanziellen Ausgleich, einschließ-
   lich der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, im
   Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-
   welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem
   Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
   die entsprechenden Festlegungen zu treffen.

8. Die erforderlichen Anpassungen an die Regelungen
   der Direktvermarktung sowie die erforderlichen An-
   passungen der besonderen Ausgleichsregelung für
   stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen,
   der Regelung zur nachträglichen Korrekturmöglich-
   keit, der Befugnisse der Bundesnetzagentur, der
   Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie
   der Differenzkostenregelungen an den weiterent-
   wickelten Ausgleichsmechanismus.

                          § 65

                   Erfahrungsbericht

   Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und
legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember
2011 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht
vor.

                          § 66
               Übergangsbestimmungen

  (1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar
2009 in Betrieb genommen worden sind, sind anstelle
der §§ 6, 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, der
§§ 24 bis 26 Abs. 1, der §§ 27, 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1
und 2, der §§ 30, 32, 33 sowie der Anlagen 1 und 3 die
Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) in der am 31. Dezember
2008 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben an-
zuwenden:
1.    Die technischen und betrieblichen Vorgaben des
      § 6 Nr. 1 müssen ab dem 1. Januar 2011 eingehal-
      ten werden.

2.   Für Strom aus Biomasseanlagen gilt § 27 Abs. 1
     Nr. 1 und Abs. 2. Im Rahmen der Anlage 2 gelten
     nicht
     a) die Nummern I.2, I.4 und

     b) Nummer IV.8, soweit es sich um Schlempe aus
        einer landwirtschaftlichen Brennerei im Sinne
        des § 25 des Gesetzes über das Branntweinmo-
        nopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
        derungsnummer 612-7, veröffentlichten berei-
        nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des
        Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
        S. 2897) geändert worden ist, handelt, für die
        keine andere Verwertungspflicht nach § 25
        Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über
        das Branntweinmonopol besteht.

3.   Für Strom aus Biomasseanlagen, der nach dem
     31. Dezember 2008 erstmals in Kraft-Wärme-
     Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt
     worden ist, erhöht sich die Vergütung um jeweils
     3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus). § 20
     Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 gilt entsprechend. Für
     Strom aus sonstigen Biomasseanlagen, der in
     Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der An-
     lage 3 erzeugt worden ist, erhöht sich die Vergü-
     tung bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilo-
     watt um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde.
4.   Der Anspruch auf Vergütung für Strom aus Bio-
     masse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
     erlassenen Biomasseverordnung besteht auch für
     Strom aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne
     der Biomasseverordnung sonstige Biomasse ein-
     setzen, soweit die Anlagenbetreiberin oder der An-
     lagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit
     Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit,
     Herkunft sowie unteren Heizwert pro Einheit der
     eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche
     Biomasse eingesetzt wird.

4a. Für Strom aus Biomasseanlagen, die durch anae-
    robe Vergärung der Biomasse gewonnenes Gas
    (Biogas) einsetzen, erhöht sich die Vergütung bis
    einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um

    jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die dem
    Emissionsminimierungsgebot der Technischen An-
    leitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – entspre-
    chenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten wer-
    den und dies durch eine Bescheinigung der zustän-
    digen Behörde nachgewiesen wird. Dies gilt nicht
    für Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes
    Gas im Sinne von § 27 Abs. 2 einsetzen.
5.   Für Strom, der in Anlagen mit einer installierten
     Leistung über 20 Megawatt gewonnen wird, die
     a) zu mindestens 75 Prozent bezogen auf den un-
        teren Heizwert Schwarzlauge einsetzen,

     b) einen KWK-Anteil an der Stromerzeugung im
        Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopp-
        lungsgesetzes von mindestens 70 Prozent errei-
        chen,
     c) mindestens 5 000 Volllastbenutzungsstunden
        im Jahr aufweisen und
     d) vor dem 1. August 2004 in Betrieb gegangen
        sind,
     besteht für die Differenz zwischen dem in der An-
     lage erzeugten Strom und dem zur Erzeugung des
BGBl. 2008, Seite 2091 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2091
Zellstoffs, bei dessen Produktion die Schwarzlauge
entsteht, eingesetzten Strom Anspruch auf die
Mindestvergütung auch ab einer Leistung von
20 Megawatt. Die Vergütung beträgt 7,0 Cent pro
Kilowattstunde. Neben der Vergütung nach Satz 1
ist eine Zuteilung von Berechtigungen nach dem
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz an die An-
lage ausgeschlossen. Eine bestehende Zuteilungs-
entscheidung für die Anlage ist mit Wirkung für die
Zukunft zu widerrufen. Die Voraussetzungen nach
Satz 1 Buchstabe a bis c und der zu vergütenden
Strommenge sind dem Netzbetreiber jährlich durch
Vorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachte-
rin oder eines Umweltgutachters nachzuweisen.
Der Nachweis nach Satz 1 Buchstabe b muss den
anerkannten Regeln der Technik entsprechen; die
Einhaltung der Regeln der Technik wird vermutet,
wenn das Gutachten nach dem von der Arbeitsge-
meinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft –
AGFW – e. V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW
308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung
des KWK-Stromes in der jeweils gültigen Fassung
erfolgt.

6.   Die Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen,
     die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem
     1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind,
     erhöht sich für die Dauer von fünf Jahren um
     0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleis-
     tungs-Bonus), sobald sie infolge einer Nachrüstung
     vor dem 1. Januar 2011 die Anforderungen der Ver-
     ordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erstmals
     einhalten.

   (2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, soweit in diesem Gesetz
auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, an deren
Stelle die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001
(BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom
9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils gelten-
den Fassung.

   (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anla-
gen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik
Deutschland oder einem Land gehören und die vor
dem 1. August 2004 in Betrieb genommen worden
sind.
BGBl. 2008, Seite 2092 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2092


Anlage 1
                                             Technologie-Bonus
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus nach § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 4 Nr. 1 besteht
für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung (im Sinne von § 18) bis einschließlich 5 Megawatt in einem der
folgenden innovativen Verfahren erzeugt wird:
I. Gasaufbereitung
  1. Anspruchsvoraussetzungen:
     Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit das nach § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder
     § 27 Abs. 2 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität aufbereitet und nachgewiesen wurde, dass folgende Voraus-
     setzungen eingehalten wurden:
     a) maximale Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von 0,5 Prozent,
     b) ein maximaler Stromverbrauch für die Aufbereitung von 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter Rohgas,
     c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Klär- oder Biogases aus
        Erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage
        ohne den Einsatz zusätzlicher fossiler Energie und
     d) maximale Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro
        Stunde.
  2. Bonushöhe
     Der Technologie-Bonus beträgt bis zu einer maximalen Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von
     a) 350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstunde und
     b) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde.
     Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Abs. 1 entsprechend.
II. Innovative Anlagentechnik
  1. Anspruchsvoraussetzungen:
     Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit er mit einer der folgenden Anlagen oder
     Techniken oder mit einem der folgenden Verfahren erzeugt worden ist, und dabei auch eine Wärmenutzung
     nach Anlage 3 erfolgt oder ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 Prozent erreicht wird:
     a) Umwandlung der Biomasse durch thermochemische Vergasung,
     b) Brennstoffzellen,
     c) Gasturbinen,
     d) Dampfmotoren,
     e) Organic-Rankine-Anlagen,
     f) Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen,
     g) Stirling-Motoren,
     h) Techniken zur thermochemischen Konversion ausschließlich von Stroh und anderer halmgutartiger Bio-
        masse oder
     i) Anlagen, die ausschließlich Bioabfälle vergären und unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der
        festen Gärrückstände verbunden sind, wenn die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.
  2. Bonushöhe
     Der Technologie-Bonus beträgt 2,0 Cent pro Kilowattstunde.

BGBl. 2008, Seite 2093 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2093

                                                                                                        Anlage 2

                              Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen

I.   Anspruchsvoraussetzungen
     1. Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 besteht,
        wenn
       a) der Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen oder, bei anaerober Vergärung der nach-
          wachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas), in einer Kombination mit rein pflanzlichen Nebenprodukten
          im Sinne der Positivliste Nummer V gewonnen wird,
       b) die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und
          Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe nachweist, dass keine
          anderen Stoffe eingesetzt werden und
       c) auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denen gleichzeitig Strom
          aus sonstigen, nicht von Buchstabe a erfassten Stoffen gewonnen wird.
     2. Bei Anlagen ab einer Leistung von über 150 Kilowatt besteht der Anspruch nur, wenn ausschließlich gas-
        förmige oder feste Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird. Die Verwendung flüssiger Biomasse für
        die notwendige Zünd- und Stützfeuerung steht dem Anspruch nicht entgegen.
     3. Der Anspruch auf den Bonus besteht ausschließlich für den Anteil des Stroms, der aus nachwachsenden
        Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist. Bei anaerober Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder
        Gülle (Biogas) und Kombination dieser Einsatzstoffe mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der
        Positivliste Nummer V ist der Anteil nach Satz 1 auf Grundlage der Standard-Biogaserträge zu ermitteln
        und nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin oder eines
        Umweltgutachters zu führen.
     4. Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, die durch
        anaerobe Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, be-
        steht der Anspruch nur, wenn bei der Erzeugung des Biogases das Gärrestlager gasdicht abgedeckt und
        zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen für einen Störfall oder für eine Überproduktion verwendet werden.

II. Begriffsbestimmungen
     Im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr. 2 sind
     1. Nachwachsende Rohstoffe: Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaft-
        lichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner wei-
        teren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder
        Veränderung unterzogen wurden, und
     2. Gülle: alle Stoffe, die Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und
        des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
        tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der
        Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 379 S. 98), sind.

III. Positivliste
     Als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten insbesondere (Positivliste):
     1. Aufwuchs von Wiesen und Weiden als Ganzpflanzen in Form von Grüngut, Trockengut und Silage,
     2. Ackerfutterpflanzen einschließlich als Ganzpflanzen geerntetes Getreide, Ölsaaten und Leguminosen als
        Grüngut, Trockengut und Silage,
     3. nicht aufbereitete Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzen, Schnittblumen,
     4. Körner, Samen, Corn-Cob-Mix, Knollen, Rüben einschließlich Zucker- und Masserüben, Obst, Gemüse,
        Kartoffelkraut, Rübenblätter, Stroh als Grüngut, Trockengut und Silage,
     5. Rapsöl und Sonnenblumenöl, jeweils raffiniert und unraffiniert,
     6. Palmöl und Sojaöl, raffiniert und unraffiniert, sofern nachweislich die Anforderungen der Verordnung nach
        § 64 Abs. 2 Nr. 1 eingehalten sind,
     7. das bei der Durchforstung und bei der Stammholzernte in forstwirtschaftlichen Betrieben anfallende Wald-
        restholz, Rinde und Holz aus Kurzumtriebsplantagen,
     8. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, und
     9. Kot und Harn einschließlich Einstreu von Nutztieren und Pferden sowie Futterreste, die im landwirtschaft-
        lichen Betrieb anfallen.

BGBl. 2008, Seite 2094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2094
IV. Negativliste
     Nicht als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a

gelten (Negativliste):
       1. aussortiertes Gemüse, aussortierte Kartoffeln, aussortierte Heil- und Gewürzpflanzen sowie aussortierte
          Schnittblumen,
       2. Getreideabputz, Rübenkleinteile, Rübenschnitzel als Nebenprodukt der Zuckerproduktion,
       3. Gemüseabputz, Kartoffelschalen, Pülpe, Treber, Trester, Presskuchen und Extraktionsschrote aus der
          Pflanzenölherstellung,
       4. Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen,
       5. Pflanzenöle, die als Abfall anfallen,
       6. Palmöl und Sojaöl, es sei denn, sie genügen den Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1,
       7. Bioethanol,
       8. Schlempe aus der Herstellung von Bioethanol,
       9. Säge- und Hobelspäne,
     10. Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung mit Ausnahme von Tierfäkalien und Abfällen aus der Forst-
         wirtschaft sowie der Landschaftspflege und
     11. Kot und Harn von Heimtieren mit Ausnahme von Pferden.
V.   Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte und ihrer Standard-Biogaserträge

                                Rein pflanzliche Nebenprodukte

     Biertreber (frisch oder abgepresst)
     Gemüseabputz
     Gemüse (aussortiert)
     Getreide (Ausputz)
     Getreideschlempe (Weizen) aus der Alkoholproduktion
     Getreidestaub
     Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen
     Heil- und Gewürzpflanzen (aussortiert)
     Kartoffeln (aussortiert)
     Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt)
     Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion
     Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion
     Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion
     Kartoffelschalen
     Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion
     Melasse aus der Rübenzucker-Herstellung
     Obsttrester (frisch, unbehandelt)
     Rapsextraktionsschrot
     Rapskuchen (Restölgehalt ca. 15 Prozent)
     Schnittblumen (aussortiert)
     Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion
     Zuckerrübenschnitzel

VI. Bonushöhe
     1. Allgemeiner Bonus
        a) Der Bonus nach Nummer I beträgt für Strom aus Anlagen

                     Standard-Biogaserträge
                        [Kilowattstunden

                         (elektrisch) pro
                       Tonne Frischmasse]
                              231
                              100
                              150
                              960
                               68
                              652
                            1 346
                              220
                              350
                              251
                               43
                               11
                              229
                              251
                               63
                              629
                              187
                            1 038
                            1 160
                              210
                              242
                              242

bis einschließlich einer Leistung von
           aa) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 6,0 Cent pro Kilowattstunde und
           bb) 5 Megawatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 3: 4,0 Cent pro Kilowattstunde.
BGBl. 2008, Seite 2095 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2095

      b) Abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb beträgt der Bonus 2,5 Cent pro Kilowattstunde,
         wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird, das die Anspruchsvoraussetzungen
         nach Nummer I erfüllt und nicht
        aa) aus Kurzumtriebsplantagen stammt oder
        bb) im Rahmen der Landschaftspflege anfällt.
   2. Bonus für Strom aus Biogas
      a) Der Bonus nach Nummer I beträgt abweichend von Nummer 1 für Strom aus Biogasanlagen bis ein-
         schließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 7,0 Cent pro Kilowattstunde.
      b) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung
         von
        aa) 150 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde,
        bb) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde,
        wenn der Anteil von Gülle im Sinne der Nummer II.2 jederzeit mindestens 30 Masseprozent beträgt.
        Der Mindestanteil der Gülle ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutach-
        ters nachzuweisen. Buchstabe b gilt nicht für Anlagen, die aus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne
        von § 27 Abs. 2 einsetzen.
      c) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung
         von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn zur Stromerzeu-
         gung überwiegend Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen,
         eingesetzt werden. Der Anteil ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgut-
         achters nachzuweisen.
   3. Die §§ 18 und 20 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 gelten entsprechend.

VII. Entstehen und Erlöschen des Anspruchs
   1. Der Anspruch auf den Bonus entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind.
   2. Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf den Bonus endgültig. Dies gilt
      auch in den Zeiträumen, in denen der Strom selbst verbraucht oder nach § 17 an Dritte veräußert wird.

BGBl. 2008, Seite 2096 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2096

Anlage 3
                                                   KWK-Bonus
I.   Anspruchsvoraussetzungen
     Der Anspruch auf den KWK-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 besteht bis einschließlich einer Leistung im Sinne
     von § 18 von 20 Megawatt, soweit
     1. es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt und
     2. eine Wärmenutzung im Sinne der Positivliste Nummer III vorliegt oder
     3. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung
        vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt und die Mehrkosten, die durch die Wärmebereitstellung entstehen,
        nachweisbar sind und mindestens 100 Euro pro Kilowatt Wärmeleistung betragen.
II. Erforderliche Nachweise
     1. Die Voraussetzung nach Nummer I.1 ist dem Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik nach-
        zuweisen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen des
        von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft – AGFW – e. V. herausgegebenen Arbeits-
        blatts FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes in der jeweils geltenden
        Fassung nachgewiesen werden. Der Nachweis muss jährlich durch Vorlage der Bescheinigung einer Um-
        weltgutachterin oder eines Umweltgutachters erfolgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für
        serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des
        Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl
        hervorgehen.
     2. Der Nachweis über die Voraussetzungen nach den Nummern I.2 und I.3 ist durch ein Gutachten einer
        Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen, wenn der KWK-Bonus geltend gemacht
        wird.
III. Positivliste
     Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I.2 gelten:
     1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der
        Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutz-
        fläche im Jahr,
     2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern und mit Verlusten durch
        Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder
        -kunden liegen,
     3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie
        10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-
        sionsschutzgesetzes vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
        23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als
        Brennstoff,
     4. die Beheizung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, wenn die Vorraussetzungen nach Num-
        mer I.3 erfüllt werden,
     5. die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen:
       a) Geflügelmast: 0,65 Kilowattstunden pro Tier,
       b) Sauenhaltung: 150 Kilowattstunden pro Sau und Jahr sowie 7,5 Kilowattstunden pro Ferkel,
       c) Ferkelaufzucht: 4,2 Kilowattstunden pro Ferkel,
       d) Schweinemast: 4,3 Kilowattstunden pro Mastschwein sowie
     6. die Beheizung von Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen, wenn die Vorausset-
        zungen nach Nummer I. 3 erfüllt werden, und
     7. die Nutzung als Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der Düngemittelherstellung.
IV. Negativliste
     Nicht als Wärmenutzungen im Sinne der Nummern I.2 und I.3 gelten:
     1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung nicht Gegenstand der
        Verordnung sind mit Ausnahme der Gebäude, die von den Nummern III.4 bis III.6 erfasst werden,
     2. die Abwärmenutzung aus Biomasseanlagen zur Verstromung, insbesondere in Organic-Rankine- und Kali-
        na-Cycle-Prozessen, und
     3. die Wärmenutzung aus Biomasseanlagen, die fossile Brennstoffe beispielsweise für den Wärmeeigenbedarf
        einsetzen.

BGBl. 2008, Seite 2097 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2097

                                                                                                      Anlage 4
                                           Wärmenutzungs-Bonus
I.   Anspruchsvoraussetzungen
     Der Anspruch auf den Wärmenutzungs-Bonus nach § 28 Abs. 2 besteht, soweit
     1. mindestens ein Fünftel der verfügbaren Wärmeleistung ausgekoppelt wird und
     2. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der Wärmenutzung ver-
        gleichbaren Energieäquivalent ersetzt.
II. Erforderliche Nachweise
     Der Nachweis über die Voraussetzungen nach Nummer I ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder
     eines Umweltgutachters zu erbringen, sobald der Bonus erstmals geltend gemacht wird.
III. Positivliste
     Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I gelten:
     1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der
        Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutz-
        fläche und Jahr,
     2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern und mit Verlusten durch
        Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen und
        -kunden liegen, und
     3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie
        10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-
        sionsschutzgesetzes, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)
        geändert worden ist, und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff.
IV. Negativliste
     Nicht als Wärmenutzungen im Sinne von Nummer I gelten:
     1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung nicht Gegenstand der
        Verordnung sind,
     2. die Wärmenutzung zur Bereitstellung, Konversion und Rückstandsbehandlung von biogenen Rohstoffen,
        die energetisch genutzt werden mit Ausnahme der Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff,
     3. die Beladung von Wärmespeichern ohne Nutzungsnachweis gemäß der Positivliste.

BGBl. 2008, Seite 2098 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2098

Anlage 5
                                                                Referenzertrag
1. Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von
   einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie, an dem Referenzstandort ein Ertrag in
   Höhe des Referenzertrages errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe be-
   stimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer ver-
   messenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein
   anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird
   vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in
   den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenz-
   ertrags geltenden Fassung der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)1).
3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleis-
   tung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
4. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren
   Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über dem Grund, einem
   logarithmischen Höhenprofil und einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Wind-
   geschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den
   allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der
   Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die
   enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der Fördergesellschaft Windener-
   gie e. V. (FGW)1) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrages geltenden Fassung. Soweit die
   Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese
   anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit im Geltungsbereich die-
   ses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs begonnen
   wird, für den sie gelten.
6. Gutachten nach § 29 Abs. 3 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des
   Referenzertrages erzielen können, müssen physikalische Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifi-
   sche Windmessungen oder extrapolierbare Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen
   und diese für eine prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen.
   Maßgeblich für die Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung der Windenergieanlage.
7. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anla-
   gentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am ge-
   planten Standort nach Nummer 6 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die ent-
   sprechend der technischen Richtlinie Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierla-
   boratorien (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 20002), entsprechend von einer staatlich anerkannten oder
   unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.
8. Bei der Anwendung des Referenzertrages zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung
   ist die Leistung im Sinne des § 3 Nr. 6 zu berücksichtigen, höchstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage
   aus genehmigungsrechtlichen Gründen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal erbringen darf.
   Temporäre Leistungsreduzierungen sind nicht zu berücksichtigen.




1
    ) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windenergie e. V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel.
2
    ) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.

BGBl. 2008, Seite 2099 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2099
                       Artikel 2
                   Änderung des
          Projekt-Mechanismen-Gesetzes
   Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. Septem-
ber 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I
S. 1788), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nr. 11 werden nach dem Wort „innehat“ die
   Wörter „oder die an der Durchführung der Projekttä-
   tigkeit beteiligt ist“ eingefügt.
2. In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Gaststaates“
   die Wörter „oder bei dem Aufsichtsausschuss“ ein-
   gefügt.

3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 4 werden die Wörter „der Bundesrepublik
     Deutschland“ gestrichen.
  b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
     „Wird mit der Projekttätigkeit zugleich Strom er-
     zeugt, der die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1
     des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des § 5
     des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfüllt, ist
     eine Zustimmung nach Satz 1 ausgeschlossen.“
4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „auf
   Grund einer Finanzierung durch öffentliche Förder-
   mittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5“ gestri-
   chen.

5. In § 7 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „auf Grund
   einer Finanzierung durch öffentliche Fördermittel im
   Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5“ gestrichen.

6. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Wird ein Antrag im Sinne dieses Gesetzes von meh-
  reren natürlichen oder juristischen Personen gestellt,
  haben diese der zuständigen Behörde eine natürli-
  che Person als gemeinsamen Bevollmächtigten mit
  Zustelladresse im Inland zu benennen.“

                       Artikel 3
                    Änderung
          des Energiewirtschaftsgesetzes
   Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch das Ge-
setz vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1790), wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Nr. 18 Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 1“
   durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.
2. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die An-
   gabe „§ 8 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-
   zes“ ersetzt.

3. In § 17 Abs. 2a wird die Angabe „§ 10 Abs. 3 Satz 1“
   durch die Angabe „§ 3 Nr. 9“ ersetzt.
4. In § 118 Abs. 7 wird die Angabe „2011“ durch die
   Angabe „2015“ ersetzt.

                       Artikel 4
                  Änderung der
            Stromnetzentgeltverordnung
   In § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Stromnetzentgeltverordnung
vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 5 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 2“
ersetzt.

                       Artikel 5
                 Änderung des
     Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
  In § 2 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt
durch Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, werden die
Wörter „nach § 3 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes, in denen Strom gewonnen wird, für den ein An-
spruch nach § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes besteht“ durch die Wörter „nach § 3 Nr. 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die ausschließlich Er-
neuerbare Energien oder Grubengas einsetzen“ ersetzt.

                       Artikel 6

                   Änderung des
           Unterlassungsklagengesetzes
   In § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Arti-
kel 19 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840), dieses wiederum geändert durch Ar-
tikel 6 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1000), wird in Nummer 7 der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. § 37 Abs. 1 und 2 , § 53 Abs. 2 und 3, §§ 54, 55
    Abs. 2 und 3 sowie § 56 des Erneuerbare-Energien-
    Gesetzes.“

                       Artikel 7
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz
vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2006
(BGBl. I S. 2550), außer Kraft.
BGBl. 2008, Seite 2100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2100

                         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                      sind gewahrt.
                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                      ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                         Berlin, den 25. Oktober 2008

                                   Der Bundespräsident
                                       Horst Köhler

                                    Die Bundeskanzlerin
                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                               Der Bundesminister
                  für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                  Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2074. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2ac6a4c090b2d683….