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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1788

BGBl. 2007 I S. 1788 · 80.263 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 1788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1788
                                       Gesetz
                      zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum
          Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008

bis 2012
                                                          Vom 7. August 2007

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1
                      Gesetz
        über den nationalen Zuteilungsplan
    für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen
      in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
       (Zuteilungsgesetz 2012 – ZuG 2012)*)

                    Inhaltsverzeichnis
                            Abschnitt 1
                     Allgemeine Vorschriften
§ 1     Zweck des Gesetzes
§ 2     Anwendungsbereich
§ 3     Begriffsbestimmungen

                            Abschnitt 2
                         Mengenplanung
§ 4     Nationale Emissionsziele
§ 5     Reserve
                            Abschnitt 3

                         Zuteilungsregeln

§ 6     Zuteilung für bestehende Industrieanlagen mit Inbe-
        triebnahme bis zum 31. Dezember 2002
§ 7     Zuteilung für bestehende Anlagen der Energiewirt-
        schaft mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002
§ 8     Zuteilung für bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme
        in den Jahren 2003 bis 2007

§ 9     Zuteilung für Neuanlagen
§ 10    Einstellung des Betriebes von Anlagen

§ 11    Kuppelgas
§ 12    Besondere Härtefallregelung
§ 13    Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung
§ 14    Antragsfristen
§ 15    Überprüfung von Angaben
§ 16    Kosten der Zuteilung

                            Abschnitt 4

           Ausgabe und Abgabe von Berechtigungen
§ 17    Ausgabe
§ 18    Erfüllung der Abgabepflicht

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über

                         Abschnitt 5
             Veräußerung von Berechtigungen
§ 19   Umfang und Verwendung
§ 20   Aufkommen
§ 21   Verfahren
                      Abschnitt 6
                 Gemeinsame Vorschriften
§ 22   Bußgeldvorschriften
§ 23   Zuständige Behörde
Anhang 1 bis 5
                      Abschnitt 1
           A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

                              §1
                  Zweck des Gesetzes

   Zweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die
Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nationale Ziele für
die Emission von Treibhausgasen in Deutschland sowie
Regeln für die Zuteilung, die Ausgabe und die Veräuße-
rung von Emissionsberechtigungen festzulegen.

                              §2

                  Anwendungsbereich

   Dieses Gesetz gilt für diejenige Freisetzung von
Treibhausgasen durch Anlagen, welche dem Anwen-
dungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsge-
setzes unterliegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist,

gilt es für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. Soweit

sich Regelungen des Zuteilungsgesetzes 2007 über die
Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 hinaus erstrecken,
werden sie durch die Regelungen dieses Gesetzes er-
setzt.

                              §3

                 Begriffsbestimmungen

  (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die
Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetzes.

  (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach
   dem 31. Dezember 2007 erfolgt,
   ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in
   der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Ra-
   tes (ABl. EU Nr. L 275 S. 32).
2. Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Re-
   gelbetriebes nach Abschluss des Probebetriebes,
BGBl. 2007, Seite 1789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1789
3. Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer Anlage
   zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit entsprechend
   dem vorgesehenen Ablauf der Inbetriebsetzung,
4. Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer
   Anlage erzeugten Produkteinheiten,

5. Kapazität: die tatsächlich und rechtlich maximal
   mögliche Produktionsmenge pro Jahr,
6. Kapazitätserweiterung: eine Erhöhung der Kapazität
   aufgrund einer immissionsschutzrechtlich geneh-
   migten Änderung der Anlage,
7. Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung: die
   Aufnahme des Regelbetriebs der Anlage mit der er-
   weiterten Kapazität,
8. Standardauslastungsfaktor: der Quotient aus den
   nach Anhang 4 für die jeweiligen Tätigkeiten festge-
   legten Vollbenutzungsstunden und der Anzahl der
   genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden
   pro Jahr; für die Berechnung des Standardauslas-
   tungsfaktors ist Anhang 4 maßgeblich,
9. Kuppelgas: als Nebenprodukt bei der Erzeugung
   von Grundstoffen entstehendes Gicht-, Kokerei-
   oder Konvertergas oder eine Mischung aus diesen
   Gasen.

                    Abschnitt 2

                Mengenplanung

                          §4
              Nationale Emissionsziele

   (1) Es wird eine Gesamtmenge für die Emission von
Treibhausgasen in Deutschland festgelegt, welche die
Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesre-
publik Deutschland nach der Entscheidung des Rates
2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmi-
gung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenüberein-
kommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die
gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Ver-
pflichtungen (ABl. EG Nr. L 130 S. 1, Nr. L 176 S. 47)
gewährleistet. In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
beträgt die Gesamtmenge 973,6 Millionen Tonnen Koh-
lendioxid-Äquivalente je Jahr.
   (2) Die Gesamtmenge der zuteilbaren Berechtigun-
gen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt
442,07 Millionen Berechtigungen pro Jahr zuzüglich ei-
ner Menge von bis zu 11 Millionen Berechtigungen pro
Jahr für die Zuteilungen an Anlagen, auf die § 26 Abs. 1
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Anwen-
dung findet. Diese Gesamtmenge umfasst auch die Be-
rechtigungen, die als Reserve nach § 5 Abs. 1 und für
eine Veräußerung nach § 19 zurückbehalten werden.
   (3) Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach § 9
für Neuanlagen zuzuteilenden Berechtigungen die
Menge von 379,07 Millionen Berechtigungen je Jahr
zuzüglich der Menge von Berechtigungen, die an Anla-
gen zuzuteilen sind, auf die § 26 Abs. 1 des Treibhaus-
gas-Emissionshandelsgesetzes Anwendung findet,
werden die Zuteilungen für Anlagen nach Anhang 1 Zif-
fern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-
zes nach den §§ 7 und 8 entsprechend dem Effizienz-
standard der Anlage nach Maßgabe von Anhang 5 an-
teilig gekürzt. Bei einer Unterschreitung des Wertes

nach Satz 1 fließen die verbleibenden Berechtigungen
der Reserve zu. Von der anteiligen Kürzung ausgenom-
men sind Zuteilungen an Anlagen, die in der Zutei-
lungsperiode 2005 bis 2007 eine Zuteilung nach § 12
Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 erhalten haben,
soweit der Zeitraum von zwölf auf den Abschluss der
Modernisierungsmaßnahme folgenden Kalenderjahren
in die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 hineinreicht
oder der Nachweis nach § 12 Abs. 1 Satz 5 des Zutei-
lungsgesetzes 2007 erbracht wurde.

                          §5

                       Reserve
   (1) 23 Millionen Berechtigungen pro Jahr werden als
Reserve für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zu-
rückbehalten.

  (2) Die Reserve dient vorbehaltlich des Absatzes 3
der Erfüllung von Ansprüchen:
1. auf Zuteilung von Berechtigungen

  a) für Neuanlagen nach § 9,

  b) in den Fällen, in denen die Ansprüche nach Ab-
     schluss des Zuteilungsverfahrens rechtskräftig
     festgestellt worden sind und soweit diese An-

     sprüche über die ursprüngliche Zuteilungsmenge
     hinausgehen, sowie

2. auf Zuweisung von Berechtigungen nach § 6 Abs. 3
   Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2007.

   (3) Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrneh-
mung der ihm im Rahmen des Emissionshandels zuge-
wiesenen Aufgaben entstehen, werden in der Zu-
teilungsperiode 2008 bis 2012 durch Veräußerung von
Berechtigungen aus der Reserve gedeckt. § 21 gilt ent-
sprechend. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren
bleibt hiervon unberührt.

   (4) Soweit Berechtigungen infolge der Aufhebung
oder Änderung von Zuteilungsentscheidungen zurück-
gegeben oder nicht ausgegeben werden, fließen sie der
Reserve zu. Berechtigungen in der Reserve, die bis zum
Ende der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nicht für in
den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke benötigt wer-
den, können veräußert, nach Maßgabe von § 6 Abs. 4
Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in
die nachfolgende Zuteilungsperiode überführt oder ge-
löscht werden.
   (5) Soweit es zur Erfüllung der in Absatz 2 Nr. 1 ge-
nannten Ansprüche oder zur Deckung der Kosten nach
Absatz 3 erforderlich ist, beauftragt das Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
nanzen eine Stelle, auf eigene Rechnung Berechtigun-
gen zu kaufen und diese der zuständigen Behörde kos-
tenlos zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich erhält
die beauftragte Stelle in der Zuteilungsperiode 2013 bis
2017 aus der für diese Periode gebildeten Reserve eine
Menge an Berechtigungen zum Verkauf am Markt zu-
gewiesen, die der Menge der in der Zuteilungsperiode
2008 bis 2012 durch die beauftragte Stelle für die Zwe-
cke des Satzes 1 zugekauften Berechtigungen ent-
spricht.
BGBl. 2007, Seite 1790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1790
                    Abschnitt 3
                Zuteilungsregeln

                          §6

                   Zuteilung für
          bestehende Industrieanlagen mit
    Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002
   (1) Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, deren
Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte,
werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zu-
geteilt, die dem rechnerischen Produkt aus den durch-
schnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der
Anlage in einer Basisperiode, einem Erfüllungsfaktor
von 0,9875 und der Anzahl der Jahre der Zuteilungspe-
riode 2008 bis 2012 entspricht. Die durchschnittlichen

jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage wer-
den bestimmt nach Absatz 5 und den Vorschriften einer
Rechtsverordnung nach § 13. Die Emissionsmenge, für
die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, er-
rechnet sich nach Formel 1 des Anhangs 1 sowie nach
den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13.
   (2) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum
31. Dezember 1999 erfolgte, ist Basisperiode der Zeit-
raum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005.

   (3) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum

vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 er-
folgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar
des Jahres, das auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt,
bis zum 31. Dezember 2005.

   (4) Sofern die Kapazitäten einer Anlage zwischen

dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 er-

weitert oder verringert wurden, ist für die Bestimmung

der Basisperiode der Zeitpunkt der letztmaligen Erwei-

terung oder Verringerung von Kapazitäten der Anlage

nach ihrer Inbetriebnahme maßgeblich.

   (5) Für die Bestimmung der durchschnittlichen jähr-

lichen Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 1 Satz 1

in der Basisperiode sind die Daten maßgeblich,

1. die der Zuteilungsentscheidung für die Handels-
   periode 2005 bis 2007 durch die zuständige Be-
   hörde zugrunde gelegt wurden,
2. die der Betreiber auf Grundlage der Datener-
   hebungsverordnung 2012 mitgeteilt hat oder die
   bei nicht rechtzeitiger Mitteilung durch den Betreiber
   von der zuständigen Behörde im Rahmen der Aus-
   wertung der Datenerhebung zugrunde gelegt wur-
   den und
3. die der Betreiber für das Jahr 2005 nach § 5 Abs. 1
   des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes be-
   richtet hat.
Die zuständige Behörde kann für die Zuteilungsent-
scheidung die Datenbasis nach Satz 1 korrigieren, so-
weit die Angaben des Betreibers nicht den für die Er-
mittlung und Mitteilung von Daten jeweils geltenden
Anforderungen nach § 5 des Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetzes, der Zuteilungsverordnung 2007 oder
der Datenerhebungsverordnung 2012 entsprechen.
Satz 2 gilt nicht für Daten nach Satz 1 Nr. 1, soweit
der Zuteilungsbescheid bestandskräftig ist, sowie
ebenfalls nicht für Daten nach Satz 1 Nr. 3, soweit die
zuständige Behörde kein Verfahren zur Schätzung der
Emissionen nach § 18 Abs. 2 des Treibhausgas-Emis-

sionshandelsgesetzes eingeleitet hat. Rechtsbehelfe
gegen Entscheidungen nach Satz 2 können nur mit
den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen
Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Auf Verlan-
gen der zuständigen Behörde hat der Betreiber einer
Anlage die für die Bestimmung der durchschnittlichen
jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Basisperi-
ode zusätzlich erforderlichen Angaben unverzüglich zu
übermitteln. Die Sätze 1 bis 5 gelten nur für Anlagen,
auf die das Zuteilungsgesetz 2007 Anwendung findet.
   (6) Bedeutete eine Zuteilung nach den vorstehenden
Absätzen eine unzumutbare Härte für den Anlagenbe-
treiber und für ein mit diesem verbundenes Unterneh-
men, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesell-
schaftsrechtlichem Rechtsgrund für die wirtschaftli-
chen Risiken des Anlagenbetriebes einstehen muss,

teilt die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers
zusätzliche Berechtigungen in der für einen Ausgleich
angemessenen Menge zu.

   (7) Für bestehende Anlagen mit einer Kapazitätser-
weiterung in den Jahren 2003 bis 2007 erfolgt die Zu-
teilung für die Anlage nach § 8 Abs. 2.
  (8) Für Anlagen, die eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1
des Zuteilungsgesetzes 2007 in der Zuteilungsperiode
2005 bis 2007 erhalten haben, findet diese Regelung
auf Antrag bei der Zuteilung entsprechende Anwen-

dung.

   (9) Für Anlagen, deren jahresdurchschnittliche Emis-
sionsmenge 25 000 Tonnen Kohlendioxid in der Basis-
periode nicht überschreitet, wird bei der Berechnung
der Zuteilungsmenge nach Absatz 1 kein Erfüllungsfak-

tor angewendet. Die Emissionsmenge, für die Berechti-

gungen zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 2

des Anhangs 1. Für Anlagen mit einer höheren Emissi-

onsmenge beträgt die Mindestzuteilungsmenge 25 000

Berechtigungen pro Jahr.

  (10) Für Anlagen, auf die das Zuteilungsgesetz 2007

keine Anwendung findet, muss der Antrag auf Zuteilung

nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandels-

gesetzes die nach den vorstehenden Absätzen erfor-
derlichen Angaben über die durchschnittlichen jährli-
chen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der je-
weils gültigen Basisperiode enthalten, soweit diese An-
gaben nicht bereits Gegenstand der Datenmitteilung
nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Datenerhebungsverordnung
2012 waren. § 12 Abs. 1 bis 4 des Zuteilungsgesetzes
2007 findet für diese Anlagen entsprechende Anwen-
dung.

                         §7
                   Zuteilung für
    bestehende Anlagen der Energiewirtschaft
  mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002
    (1) Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, deren Inbe-
triebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, wer-
den auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zuge-
teilt, die dem rechnerischen Produkt aus der durch-
schnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage
in einer Basisperiode, dem Emissionswert je erzeugter
Produkteinheit nach Anhang 3 oder den Vorschriften
einer Rechtsverordnung nach § 13 und der Anzahl der
Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht.
Für die Bestimmung der Basisperiode gilt § 6 Abs. 2
BGBl. 2007, Seite 1791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1791
bis 4 entsprechend. Für die Ermittlung der durch-
schnittlichen jährlichen Produktionsmenge einer Anlage
sind die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13
maßgeblich. Die Emissionsmenge, für die Berechtigun-
gen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach
Formel 3 des Anhangs 1 sowie nach den Vorschriften
einer Rechtsverordnung nach § 13.
   (2) Sofern in einer Anlage mehrere Brennstoffe ein-
gesetzt werden konnten, errechnet sich der Emissions-
wert je erzeugter Produkteinheit nach Absatz 1 mit der
Maßgabe, dass eine Zuordnung zu den brennstoffdiffe-
renzierten Emissionswerten je erzeugter Produkteinheit
entsprechend den Anteilen der Brennstoffenergie der in
den Jahren 2005 und 2006 eingesetzten Brennstoffe an
der Gesamtbrennstoffenergie dieser Jahre erfolgt. In
diesem Fall errechnet sich der Emissionswert je er-
zeugter Produkteinheit nach Formel 4 des Anhangs 1.

   (3) Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach Ab-

satz 1 erfolgt eine Zuteilung unter Zugrundelegung

einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließ-
lichen Erzeugung von Strom und mechanischer Arbeit;
daneben erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zu-
grundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage
zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme. Abwei-
chend von Absatz 1 Satz 4 errechnet sich die Emissi-
onsmenge, für die Berechtigungen zuzuteilen sind,
nach Formel 5 des Anhangs 1.

   (4) Anlagen, deren jahresdurchschnittliche Emissi-
onsmenge 25 000 Tonnen Kohlendioxid in der Basispe-
riode nicht überschreitet, erhalten abweichend von Ab-
satz 1 eine Zuteilung nach § 6 ohne Anwendung eines
Erfüllungsfaktors.
  (5) § 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

                         §8

                  Zuteilung für

               bestehende Anlagen

 mit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007

   (1) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum
vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 er-
folgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer An-
zahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der
Kapazität der Anlage, dem für die Anlage maßgeblichen
Standardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je er-
zeugter Produkteinheit und der Anzahl der Jahre der
Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Für die
Bestimmung des Emissionswertes je erzeugter Pro-
dukteinheit gilt § 9 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die
Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1
zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 6 des An-
hangs 1. Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen errechnet
sich die Zuteilungsmenge nach Formel 7 des An-
hangs 1.
   (2) Bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung
einer bestehenden Anlage zwischen dem 1. Januar
2003 und dem 31. Dezember 2007 werden auf Antrag
Berechtigungen für die gesamte Anlage nach Maßgabe
der Sätze 2 bis 4 zugeteilt. Bei der Berechnung der Zu-
teilungsmenge für die Kapazitätserweiterung findet Ab-
satz 1 entsprechende Anwendung. Bei einer Anlage
nach § 6 werden für die Anlage im Übrigen zusätzlich
Berechtigungen nach § 6 Abs. 1 zugeteilt; dabei sind
bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung zwi-
schen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember

2005 zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen
Kohlendioxid-Emissionen von den gesamten Kohlendi-
oxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode abzu-
ziehen:
1. die der Kapazitätserweiterung im Zeitraum von der
   Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode
   nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 anteilig zuzu-
   rechnende Emissionsmenge sowie
2. die Kohlendioxid-Emissionen, die durch die Kapazi-
   tätserweiterung bis zu deren Inbetriebnahme ent-
   standen sind.

Bei einer Anlage nach § 7 werden für die Anlage im
Übrigen zusätzlich Berechtigungen nach § 7 Abs. 1 zu-
geteilt; dabei sind bei Inbetriebnahme einer Kapazitäts-
erweiterung zwischen dem 1. Januar 2003 und dem
31. Dezember 2005 zur Ermittlung der durchschnittli-
chen jährlichen Produktionsmenge von der gesamten

Produktionsmenge der Anlage in der Basisperiode ab-

zuziehen:

1. die der Kapazitätserweiterung im Zeitraum von der
   Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode
   nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 anteilig zuzu-
   rechnende Produktionsmenge sowie
2. die Produktionsmenge der Kapazitätserweiterung
   bis zu deren Inbetriebnahme.

    (3) Bei Anlagen, deren Inbetriebnahme in der Zutei-
lungsperiode 2005 bis 2007 erfolgte, umfasst die Inbe-
triebnahme im Sinne dieser Vorschrift auch den Probe-
betrieb. Abweichend von Absatz 1 erhalten Ersatzanla-
gen nach § 10 des Zuteilungsgesetzes 2007, deren
Emissionswert je erzeugter Produkteinheit den nach
§ 9 Abs. 2 bis 4 maßgeblichen Emissionswert nicht
überschreitet, für einen Zeitraum von insgesamt vier
Betriebsjahren ab der Inbetriebnahme der Neuanlage
Berechtigungen in einem Umfang, wie er sich aus der

Zuteilungsentscheidung für die Ersatzanlage aus der

Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 ergibt, soweit dieser

Zeitraum in die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 hinein-
reicht.

                          §9

              Zuteilung für Neuanlagen
    (1) Für Neuanlagen werden auf Antrag Berechtigun-
gen für die Jahre 2008 bis 2012 in einer Anzahl zuge-
teilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität
der Anlage, dem für die jeweilige Anlage maßgeblichen
Standardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je er-
zeugter Produkteinheit sowie der Anzahl der Kalender-
jahre in der Zuteilungsperiode seit Inbetriebnahme ent-
spricht. Sofern die Neuanlage nicht vom Beginn eines
Kalenderjahres an betrieben worden ist, sind für das
Kalenderjahr der Inbetriebnahme für jeden Tag des Be-
triebes ein Dreihundertfünfundsechzigstel in Ansatz zu
bringen. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen
nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach For-
mel 8 des Anhangs 1. Für die Dauer eines Probebe-
triebes werden Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt,
die dem rechnerischen Produkt aus dem Emissionswert
je erzeugter Produkteinheit und den während des Pro-
bebetriebes hergestellten Produkteinheiten entspricht.
   (2) Die Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit
sind in Anhang 3 festgelegt. Die Bundesregierung kann
Emissionswerte für weitere Produkte sowie für die Zu-
BGBl. 2007, Seite 1792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1792
ordnung anderer als der in Anhang 3 Teil A Nr. I genann-
ten Brennstoffe zu den jeweiligen Emissionswerten
durch Rechtsverordnung festlegen.
   (3) Soweit einer Neuanlage kein Emissionswert je er-
zeugter Produkteinheit nach Anhang 3 oder aufgrund
einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 zuzuordnen
ist, bestimmt sich dieser nach dem Emissionswert,
der bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken
zur Herstellung einer Produkteinheit in den nach Maß-
gabe von Anhang 2 vergleichbaren Anlagen erreichbar
ist. Sofern in der Anlage unterschiedliche Produkte her-
gestellt werden, bestimmt sich der für die Anwendung
von Absatz 1 Satz 1 maßgebliche Emissionswert als
Durchschnitt der Emissionswerte der Einzelprodukte
entsprechend des Anteils der Einzelprodukte an der
Gesamtproduktionsmenge. Für die Bestimmung des
Emissionswertes nach den vorstehenden Sätzen sind
die näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung
nach § 13 maßgeblich.
   (4) Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt eine
Zuteilung nach Absatz 1 unter Zugrundelegung einer
technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen
Erzeugung von Strom und mechanischer Arbeit; dane-
ben erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zugrun-
delegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur
ausschließlichen Erzeugung von Wärme. Abweichend
von Absatz 1 Satz 3 errechnet sich die Emissions-
menge, für die Berechtigungen zuzuteilen sind, nach
Formel 9 des Anhangs 1.

   (5) Bei der Inbetriebnahme einer Kapazitätserweite-

rung einer bestehenden Anlage nach dem 31. Dezember

2007 finden die Absätze 1 bis 4 für die neuen Kapazitä-

ten entsprechende Anwendung. Die Zuteilung für die
Anlage im Übrigen bleibt unberührt.

                         § 10
       Einstellung des Betriebes von Anlagen

  (1) Wird der Betrieb einer Anlage vor oder innerhalb

der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 eingestellt, so wi-

derruft die zuständige Behörde die Zuteilungsentschei-

dung. In diesem Fall hat der Betreiber bis zum 31. Mai

des auf den Widerruf folgenden Jahres die für das Jahr

der Betriebseinstellung zu viel ausgegebenen Berechti-

gungen zurückzugeben.

  (2) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen
Behörde die Einstellung des Betriebes einer Anlage

nach Absatz 1 unverzüglich anzuzeigen.

  (3) Die zuständige Behörde kann den fortdauernden
Betrieb einer Anlage überprüfen. § 21 des Treibhaus-
gas-Emissionshandelsgesetzes findet insoweit ent-
sprechende Anwendung.
   (4) Der Widerruf nach Absatz 1 Satz 1 unterbleibt,
wenn der Betreiber beantragt, die Produktion der An-
lage von einer oder mehrerer seiner Anlagen nach § 6
oder § 7 zu übernehmen, und er jeweils bis zum 31. Ja-
nuar eines Jahres nachweist, dass die tatsächliche
Mehrproduktion aufgrund der Produktionsübernahme
insgesamt mindestens 80 Prozent der jahresdurch-
schnittlichen Produktionsmenge der übernommenen
Anlage in der Basisperiode beträgt. Der Nachweis nach
Satz 1 ist erstmals für das auf die Anzeige der Produk-
tionsübernahme folgende Kalenderjahr zu erbringen.
Wird der nach Satz 1 erforderliche Nachweis nicht er-

bracht, wird die Zuteilung der Anlage, deren Betrieb
eingestellt wurde, mit Wirkung für die Zukunft wider-
rufen.
   (5) Für Anlagen, deren Betrieb bis zum 31. Dezember
2007 eingestellt wird, werden keine Berechtigungen zu-
geteilt. Satz 1 gilt auch für Anlagen, deren durchschnitt-
liche jährliche Kohlendioxid-Emissionen in dem Zeit-
raum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006
infolge von Produktionsrückgängen weniger als 25 Pro-
zent der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-
Emissionen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis
31. Dezember 2004 betragen haben, soweit die Pro-
duktionsrückgänge nicht nachweislich auf Stillstands-
zeiten der Anlage wegen der Durchführung von Mo-
dernisierungsmaßnahmen oder Reparaturarbeiten be-
ruhen.
    (6) Sofern eine Anlage bis zum Ablauf der Frist nach
§ 14 Abs. 1 ihren Betrieb eingestellt hat und die Voraus-
setzungen für eine Produktionsübernahme nach § 9
Abs. 4 Satz 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 vorliegen,
werden auf Antrag für die übernehmende Anlage zu-
sätzlich zu der Zuteilung nach § 6 oder § 7 auf Antrag
Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rech-
nerischen Produkt aus dem Emissionswert je erzeugter
Produkteinheit, der nachgewiesenen und auf ein Be-
triebsjahr bezogenen Mehrproduktion der übernehmen-
den Anlage seit der Betriebseinstellung sowie der An-
zahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode ent-
spricht. Für die Bestimmung des Emissionswertes je
erzeugter Produkteinheit gilt § 9 Abs. 2 bis 4 entspre-

chend. Für den Nachweis der Mehrproduktion sind die

näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach

§ 13 maßgeblich.

                          § 11
                       Kuppelgas
   (1) Für Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VII, IX
oder IXa des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,

bei denen im Rahmen des Produktionsverfahrens Kup-

pelgase anfallen (Kuppelgas erzeugende Anlage), sowie

für andere Anlagen im Anwendungsbereich des Treib-

hausgas-Emissionshandelsgesetzes, die Kuppelgase

verwerten, erfolgt die Zuteilung nach Maßgabe der Ab-

sätze 2 bis 6. Diese Zuteilung lässt die Zuordnung der

Pflichten nach den §§ 5 und 6 des Treibhausgas-Emis-
sionshandelsgesetzes unberührt.

   (2) Im Rahmen der Zuteilung von Berechtigungen

nach § 6 an Kuppelgas erzeugende Anlagen werden
zu den nach § 6 Abs. 5 maßgeblichen Emissionen die
Emissionen hinzugerechnet, die aus der Verwertung der
weitergeleiteten Kuppelgase in Anlagen im Sinne von
Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-
zes resultieren. Bei Anlagen, die weitergeleitete Kuppel-
gase verwertet haben und eine Zuteilung nach § 6 er-
halten, werden von den nach § 6 Abs. 5 maßgeblichen
Emissionen die Emissionen abgezogen, die aus der
Verwertung der weitergeleiteten Kuppelgase resultie-
ren. § 6 Abs. 9 findet keine Anwendung.
   (3) Im Rahmen der Zuteilung von Berechtigungen
nach § 7 an Anlagen, die weitergeleitete Kuppelgase
verwertet haben, wird von der für die Zuteilung maßgeb-
lichen Produktionsmenge die Produktionsmenge abge-
zogen, die dem Einsatz der weitergeleiteten Kuppel-
gase zuzurechnen ist. Bei der Ermittlung des Emissi-
BGBl. 2007, Seite 1793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1793
onswertes je erzeugter Produkteinheit der Anlage bleibt
der Kuppelgaseinsatz unberücksichtigt. § 7 Abs. 4 fin-
det keine Anwendung.
  (4) Bei der Zuteilung von Berechtigungen nach den
§§ 8 und 9 an Kuppelgas erzeugende Anlagen hat die
zuständige Behörde den Emissionswert je erzeugter
Produkteinheit entsprechend der Zuordnung von Kup-
pelgasen nach Absatz 2 Satz 1 festzusetzen. Im Falle
von Kapazitätserweiterungen gilt Satz 1 entsprechend.
   (5) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach den
§§ 8 und 9 für Anlagen, die weitergeleitete Kuppelgase
verwerten und für die ein Emissionswert je erzeugter
Produkteinheit nach § 9 Abs. 2 festgelegt ist, wird bei
der Berechnung des Standardauslastungsfaktors an
Stelle der in Anhang 4 festgelegten Vollbenutzungs-
stunden ein Wert von 400 Vollbenutzungsstunden zu-
grunde gelegt. Soweit kein Emissionswert je erzeugter
Produkteinheit nach § 9 Abs. 2 festgelegt ist, bleibt der
Kuppelgaseinsatz bei der Bestimmung des Emissions-
wertes je erzeugter Produkteinheit unberücksichtigt. Im
Falle von Kapazitätserweiterungen gelten die Sätze 1
und 2 entsprechend.
   (6) Für die Hinzurechnung und den Abzug nach Ab-
satz 2, für die Bestimmung der dem Kuppelgaseinsatz
zuzurechnenden Produktionsmenge nach Absatz 3 so-
wie für die Neuberechnung nach den Absätzen 3 bis 5
sind die näheren Festlegungen in einer Rechtsverord-
nung nach § 13 maßgeblich. Sind für Berechnungen
nach den Absätzen 2 bis 5 zusätzliche Angaben oder
Daten erforderlich, ist der Betreiber verpflichtet, diese

auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich zu

übermitteln.

   (7) Betreiber der Kuppelgas erzeugenden Anlage
sind verpflichtet, den Betreibern der Anlagen, die das
weitergeleitete Kuppelgas verwerten, jeweils bis zum

1. März eines Jahres, erstmals im Jahr 2009, eine An-

zahl von Berechtigungen kostenlos zu übertragen, die

dem Kohlendioxid-Äquivalent der im vorangegangenen
Kalenderjahr verwerteten Kuppelgasmenge entspricht.

                          § 12

            Besondere Härtefallregelung

   (1) Wurde durch die Gesamtheit der von demselben

Unternehmen betriebenen und nach Maßgabe des An-

hangs 2 vergleichbaren Anlagen nach § 6 oder § 7 im

Durchschnitt der Kalenderjahre 2005 und 2006 mindes-
tens 10 Prozent mehr produziert als im Durchschnitt
der Kalenderjahre 2000 bis 2004, so wird auf Antrag
für jede dieser Anlagen abweichend von § 6 oder § 7
eine Anzahl an Berechtigungen zugeteilt, die dem rech-
nerischen Produkt aus der durchschnittlichen jährlichen
Produktionsmenge der Anlage in den Kalenderjahren
2005 und 2006, dem für eine entsprechende Neuanlage
nach § 9 Abs. 2 bis 4 geltenden Emissionswert je er-
zeugter Produkteinheit und der Anzahl der Kalender-
jahre in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 ent-
spricht. Anlagen nach § 7 unterliegen der anteiligen
Kürzung nach § 4 Abs. 3. Bei Anlagen nach § 6 wird
der Erfüllungsfaktor angewendet.

   (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf nach An-
hang 2 vergleichbare Anlagen eines Unternehmens, de-
ren Kohlendioxid-Emissionen im Kalenderjahr 2005 ins-
gesamt mehr als eine Million Tonnen betrugen, es sei
denn, der Umsatz des Unternehmens betrug im letzten

Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2007 weniger als 250
Millionen Euro. Sofern die Gesamtsumme der Zuteilun-
gen nach Absatz 1 gegenüber den Zuteilungen für die
betroffenen Anlagen nach § 6 oder § 7 den Gegenwert
von acht Millionen Tonnen Kohlendioxid für die Zutei-
lungsperiode 2008 bis 2012 übersteigt, wird die über
die Zuteilungen nach § 6 oder § 7 hinausgehende Zu-
teilungsmenge anteilig gekürzt.
   (3) War das betreibende Unternehmen zum Ab-
schluss des maßgeblichen Geschäftsjahres nach Ab-
satz 2 ein abhängiges Unternehmen im Sinne von
§ 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen
im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes, sind die so ver-
bundenen Unternehmen für die Anwendung dieser Vor-
schrift als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wir-
ken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie
gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein an-
deres Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ih-
nen als herrschendes. Steht einer Person oder Perso-
nenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehr-
heitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als
Unternehmen.
                        § 13

                Nähere Bestimmung
           der Berechnung der Zuteilung
  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vor-
schriften zu erlassen für

1. die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen

   Kohlendioxid-Emissionen sowie Festlegungen zur

   Vereinheitlichung der anzuwendenden Berech-
   nungsgrößen zur Berechnung der Anzahl zuzuteilen-
   der Berechtigungen nach § 6 Abs. 1;

2. die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen

   Produktionsmenge und für die Berechnung der An-

   zahl zuzuteilender Berechtigungen nach § 7 Abs. 1;

3. die Festlegung zusätzlicher Emissionswerte je er-
   zeugter Produkteinheit und die Zuordnung von
   Brennstoffen zu den Emissionswerten je erzeugter
   Produkteinheit nach § 9 Abs. 2;

4. die Bestimmung der Kapazität einer Neuanlage und

   des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit,

   die bei der Berechnung zuzuteilender Berechtigun-

   gen nach § 9 zugrunde zu legen ist;

5. die nähere Bestimmung des maßgeblichen Stan-
   dardauslastungsfaktors nach § 3 Nr. 8;
6. die Hinzurechnung und den Abzug nach § 11 Abs. 2,
   für die Bestimmung der dem Kuppelgaseinsatz zu-
   zurechnenden Produktionsmenge nach § 11 Abs. 3
   sowie für die Neuberechnung nach § 11 Abs. 3 bis 5;

7. die von Anhang 3 Teil A Nr. I abweichende Zuord-
   nung eines Emissionswertes je erzeugter Produkt-
   einheit, soweit Anlagen nach § 7 Abs. 1 Synthese-
   gas aus Kohlevergasung einsetzen, sowie für Anfor-
   derungen an den Nachweis des Synthesegasein-
   satzes;

8. die von Anhang 5 Nr. 2 abweichende Zuordnung
   eines Produktstandards, soweit Anlagen nach § 7
   Abs. 1 Synthesegas aus Kohlevergasung einsetzen;
9. den Nachweis der Mehrproduktion im Falle der Pro-
   duktionsübernahme nach § 10 Abs. 6.
BGBl. 2007, Seite 1794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1794
                         § 14
                    Antragsfristen
   (1) Anträge auf Zuteilungen nach den §§ 6 bis 8 oder
§ 12 sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
der Verordnung nach § 13 zu stellen.
   (2) Anträge auf Zuteilungen nach § 9 sind spätestens
bis zur Inbetriebnahme der Neuanlage zu stellen.

                         § 15
             Überprüfung von Angaben

   Die zuständige Behörde überprüft die nach diesem
Gesetz oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach
§ 10 Abs. 5 Nr. 1 des Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetzes erforderlichen Angaben des Betreibers. Sie
kann zur Überprüfung der Angaben des Betreibers
nach § 9 Abs. 3 einen Sachverständigen beauftragen.
Die zuständige Behörde teilt Berechtigungen nur zu,
soweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesi-
chert ist.

                         § 16
                Kosten der Zuteilung

   Von der zuständigen Behörde nach den §§ 6 bis 9
zugeteilte Berechtigungen sind kostenlos. Die Erhe-
bung von Gebühren nach § 22 des Treibhausgas-Emis-
sionshandelsgesetzes bleibt hiervon unberührt.

                    Abschnitt 4

               Ausgabe und
        Abgabe von Berechtigungen

                         § 17

                       Ausgabe
   (1) Die zugeteilten Berechtigungen werden zu den
Terminen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes in jeweils gleich großen
Teilmengen ausgegeben.

   (2) Abweichend von Absatz 1 werden in den Fällen
des § 9 für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechti-
gungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung
ausgegeben, sofern diese nicht vor dem 28. Februar
eines Kalenderjahres erfolgt ist. Ergeht die Zuteilungs-
entscheidung vor dem 28. Februar eines Kalenderjah-
res, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals
zum 28. Februar desselben Jahres ausgegeben.

                         § 18

             Erfüllung der Abgabepflicht
   Bei der Erfüllung der Abgabepflicht nach § 6 Abs. 1
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes durch die
Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 2
Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes oder zertifi-
zierten Emissionsreduktionen gemäß § 2 Nr. 21 des
Projekt-Mechanismen-Gesetzes darf die Anzahl der in-
nerhalb der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 für eine
Anlage abgegebenen Emissionsreduktionseinheiten
oder zertifizierten Emissionsreduktionen insgesamt
nicht höher sein als 22 Prozent der für die Zuteilungs-
periode 2008 bis 2012 dem Betreiber zugeteilten
Menge an Berechtigungen.

                        Abschnitt 5
     Ve r ä u ß e r u n g v o n B e re c h t i g u n g e n

                               § 19
                 Umfang und Verwendung
   In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 werden un-
beschadet des § 5 Abs. 3 40 Millionen Berechtigungen
pro Jahr nach Maßgabe der §§ 20 und 21 veräußert.
Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem Bund zu.
Sie werden in den Einzelplan des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einge-
stellt. Über die Verwendung der Erlöse wird im Rahmen
des jährlichen Haushaltsgesetzes entschieden.

                               § 20

                          Aufkommen
   Zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für die
Veräußerung wird bei Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I
bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die
eine Zuteilung nach den §§ 7 bis 9 oder nach § 12 er-
halten, die auf die Produktion von Strom entfallende
Zuteilungsmenge um einen Faktor verringert, der dem
Verhältnis von 38 Millionen Berechtigungen pro Jahr zur
gesamten jährlichen Zuteilung für die Stromproduktion
an bestehende Anlagen nach den §§ 7, 8 und 12 ent-
spricht.

                               § 21

                           Verfahren

   (1) Die Berechtigungen werden entweder an den
Handelsplätzen für Berechtigungen zum Marktpreis
verkauft oder spätestens ab dem Jahr 2010 im Rahmen

einer Versteigerung abgegeben. Im Falle des Verkaufs
werden die Berechtigungen mit dem Ziel einer mög-
lichst geringen Beeinflussung des Marktes kontinuier-
lich an den Handelsplätzen für Berechtigungen ange-
boten. Im Falle der Versteigerung wird die in den Jahren
2008 bis 2012 zur Verfügung stehende Menge von
40 Millionen Berechtigungen pro Jahr in regelmäßigen
Abständen in gleichen Teilmengen angeboten.

   (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
ein Versteigerungsverfahren vorzusehen. Die Rechts-
verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages.
In der Rechtsverordnung sind die zuständige Stelle und
die Regeln für die Durchführung des Versteigerungs-
verfahrens festzulegen; diese müssen objektiv, nach-
vollziehbar und diskriminierungsfrei sein und Vorkeh-

rungen gegen die Beeinflussung der Preisbildung durch
das Verhalten einzelner Bieter treffen.
   (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit beauftragt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen eine geeignete
Stelle mit der Abwicklung des Verfahrens nach Absatz 1
Satz 1. Im Falle der Versteigerung macht das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit die Versteigerungstermine nach Absatz 1
Satz 3 spätestens zwei Monate im Voraus im elektron-
ischen Bundesanzeiger*) bekannt; bei der Festlegung
der Versteigerungstermine sollen Überschneidungen

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
BGBl. 2007, Seite 1795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1795
mit Versteigerungsterminen in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union vermieden werden.

                    Abschnitt 6
         G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n

                           § 22
                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht rich-
   tig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21
   Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Treibhausgas-Emis-
   sionshandelsgesetzes eine dort genannte Maß-
   nahme nicht gestattet.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

                        § 23
                Zuständige Behörde
   Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
die Behörde nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhaus-
gas-Emissionshandelsgesetzes.
BGBl. 2007, Seite 1796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1796


Anhang 1
                                            Berechnungsformeln

                                                   Formel 1
Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die bis zum
31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind




                                                   Formel 2
Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit durch-
schnittlichen jährlichen Emissionen von weniger als 25 000 t CO2, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb
gegangen sind




                                                   Formel 3
Zuteilung vor Anwendung einer anteiligen Kürzung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind
a) für Anlagen zur Stromerzeugung




b) für sonstige Anlagen




                                                   Formel 4
Ermittlung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit in den Fällen des § 7 Abs. 2




                                                   Formel 5
Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit Kraft-Wärme-
Kopplung, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind, vor Anwendung einer anteiligen Kürzung




                                                   Formel 6
Zuteilung für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen sind,
vor Anwendung einer anteiligen Kürzung
a) für Anlagen zur Stromerzeugung




b) für sonstige Anlagen

BGBl. 2007, Seite 1797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1797

                                                          Formel 7
Zuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007
in Betrieb gegangen sind, vor Anwendung einer anteiligen Kürzung




                                                          Formel 8
Zuteilung für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2008
a) für Anlagen zur Stromerzeugung




b) für sonstige Anlagen




                                                          Formel 9
Zuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2008




Erläuterung der Abkürzungen

BM      Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit (z. B. in t CO2-Äquiv./MWh oder t CO2-Äquiv./t)
BMA     Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für Stromerzeugung (in t CO2-Äquiv./MWh)
BMQ     Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für Wärmeerzeugung (in t CO2-Äquiv./MWh)
BMW     Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für Wellenarbeit (in t CO2-Äquiv./MWh)
BMg     Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe (in t CO2-Äquiv./MWh)
BMs     Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für den Einsatz sonstiger Brennstoffe (in t CO2-Äquiv./MWh)
EB      Menge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode nach Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zutei-
        lungsregel (in t CO2-Äquiv.)
EF      Erfüllungsfaktor für die Zuteilungsperiode für Anlagen nach Anhang 1, Nr. VI bis XVIII des TEHG
EMBP    Durchschnittliche jährliche Emissionen der Anlage in der Basisperiode
GTP     Gesamtanzahl der Tage der jeweiligen Zuteilungsperiode (Gesamttage)
K       Kapazität der Anlage (z. B. in MWh pro Jahr oder t pro Jahr)
KA      Kapazität der Nettostromerzeugung der KWK-Anlage (in MWh pro Jahr)
KQ      Kapazität der Nettowärmeerzeugung der KWK-Anlage (in MWh pro Jahr)
KW      Kapazität der Nettoerzeugung von Wellenarbeit der KWK-Anlage (in MWh pro Jahr)
KFVer   Kürzungsfaktor nach § 20 zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für die Veräußerung
PBP     Durchschnittliche jährliche Nettoproduktion der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr)
PBP-A   Durchschnittliche jährliche Nettostromproduktion der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr)
PBP-Q   Durchschnittliche jährliche Nettowärmeproduktion der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr)
PBP-W   Durchschnittliche jährliche Nettoproduktion von Wellenarbeit der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr)
RTI     Anzahl der Tage von der Inbetriebnahme der Anlage bis zum Ende der Zuteilungsperiode (Resttage)
S       Standardauslastungsfaktor
tp      Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode
Wg      Brennstoffenergie der eingesetzten gasförmigen Brennstoffe in den Jahren 2005 und 2006 (in MWh pro Jahr)
Ws      Brennstoffenergie der eingesetzten sonstigen Brennstoffe in den Jahren 2005 und 2006 (in MWh pro Jahr)

BGBl. 2007, Seite 1798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1798

Anhang 2
(zu § 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 1)

                                        Vergleichbarkeit von Anlagen
Anlagen sind vergleichbar, wenn sie derselben der nachfolgenden Kategorien zuzuordnen sind.
Kategorie 1: Anlagen zur Erzeugung von Strom einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die dem Treib-
             hausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern I bis III unterliegen.
Kategorie 2: Anlagen zur Erzeugung von Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas einschließ-
             lich zugehöriger Dampfkessel einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die dem Treibhaus-
             gas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern I bis III unterliegen.
Kategorie 3: Verbrennungsmotoranlagen und Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die dem
             Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern IV und V unterliegen.
Kategorie 4: Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstiger Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdöl-
             erzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien, die dem Treibhausgas-Emissionshandels-
             gesetz nach dessen Anhang 1, Nummer VI unterliegen.
Kategorie 5: Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien), die dem Treibhaus-
             gas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern VII unterliegen.
Kategorie 6: Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen, die dem Treibhausgas-Emissions-
             handelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer VIII unterliegen.
Kategorie 7: Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggie-
             ßen, soweit die Anlagen nicht in integrierten Hüttenwerken betrieben werden, die dem Treibhaus-
             gas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer IX unterliegen, sowie Anlagen, als
             integrierte Hüttenwerke betrieben, zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu
             Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden
             und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind, die dem Treibhausgas-Emissionshandels-
             gesetz nach dessen Anhang 1, Nummer IX a unterliegen.
Kategorie 8: Anlagen zur Herstellung von Zementklinker, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach
             dessen Anhang 1, Nummer X unterliegen.
Kategorie 9: Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
             nach dessen Anhang 1, Nummer XI unterliegen.
Kategorie 10: Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur
              Herstellung von Glasfasern, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang
              1, Nummer XII unterliegen.
Kategorie 11: Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineral-
              fasern, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XII a un-
              terliegen.
Kategorie 12: Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
              nach dessen Anhang 1, Nummer XIII unterliegen.
Kategorie 13: Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen, die dem Treib-
              hausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XIV unterliegen.
Kategorie 14: Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, die dem Treibhausgas-Emissionshandels-
              gesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XV unterliegen.
Kategorie 15: Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsge-
              setz nach dessen Anhang 1, Nummer VI oder XVI unterliegen.
Kategorie 16: Anlagen zur Herstellung von Ruß, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen
              Anhang 1, Nummer XVII unterliegen.
Kategorie 17: Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See/Land-Übergabestationen für Mineralöl oder
              Gas, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XVIII unter-
              liegen.

BGBl. 2007, Seite 1799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1799

                                                                                                      Anhang 3
                                                          (zu § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1)

                                                   Teil A
                                       Produktbezogene Emissionswerte
I.   Anlagen zur Stromproduktion, zur Erzeugung von Wellenarbeit und zur Erzeugung von Wärme
     (thermische Energie)
     Als Emissionswert je erzeugter Produkteinheit gilt
     1. bei Anlagen zur Stromproduktion
       a) 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern gasförmige Brennstoffe ver-
          wendet werden können und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls
       b) 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung;
     2. bei Anlagen zur Erzeugung von Wellenarbeit einheitlich 530 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;
     3. bei Anlagen zur Erzeugung von Wärme
       a) 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können
          und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls
       b) 345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;
II. Neuanlagen zur Herstellung von Zement und zur Herstellung von Glas
     Als Emissionswert je Produkteinheit gilt
     1. bei Anlagen zur Herstellung von Zement oder Zementklinkern in Produktionsanlagen mit
       a) drei Zyklonen 845 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,
       b) vier Zyklonen 815 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,
       c) fünf oder sechs Zyklonen 805 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker;
     2. bei Anlagen zur Herstellung von Glas
       a) für Behälterglas 330 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas und
       b) für Flachglas 670 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas.
III. Neuanlagen zur Herstellung von Keramik
     Als energiebedingter Emissionswert je Produkteinheit bei Anlagen zur Herstellung von Keramik gilt
     a) für Vormauerziegel 115 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,
     b) für Hintermauerziegel 68 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,
     c) für Dachziegel (U-Kassette) 130 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegeln und
     d) für Dachziegel (H-Kassette) 158 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel.
     Zu diesem Emissionswert für kommerzielle und nicht-kommerzielle Brennstoffe ist ein den Emissionen aus
     Karbonaten und aus fossilem organischem Kohlenstoff entsprechender Wert hinzuzurechnen.

                                                  Teil B
                          Anwendungsregeln für die Zuteilung nach den §§ 8 und 9
I. Die genehmigungsrechtlich zulässige Möglichkeit, gasförmige Brennstoffe zu verwenden, bleibt bei der Fest-
   legung des Emissionswertes nur unberücksichtigt, soweit sie ausschließlich zum Zwecke der notwendigen
   Zünd- und Stützfeuerung erfolgt.
II. Sofern die Anlage als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen
    Teilanlagen besteht, gilt die Zuordnung nach Teil A für jede Teilanlage gesondert.

BGBl. 2007, Seite 1800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1800
Anhang 4
(zu § 3 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 8 und § 9)

                                            Vollbenutzungsstunden
I. Vollbenutzungsstunden
                                       Tätigkeit
                                     Energieumwandlung und -umformung:

Vollbenutzungsstunden pro Jahr
                Tätigkeiten nach Anhang 1, Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
    Kondensationskraftwerke
    Kondensationskraftwerke zum Einsatz von Braunkohle
    Gasturbinenanlagen als „Offene Gasturbine“
    Anlagen zur Verdichtung von Erdgas zu Transportzwecken
    Anlagen zur Verdichtung von Erdgas zur Untergrundspeicherung
7 500
8 250
1 000
4 200
3 100
    Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Versorgung der Papier-, Zellstoff-, Mineralöl-
    oder chemischen Industrie sowie zur Versorgung von Anlagen zur Herstellung
    von Bioethanol
    Sonstige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
    Prozesswärmeanlagen zur Versorgung der Papier-, Mineralöl- und chemischen
    Industrie

    Heizwerke der öffentlichen Fernwärme
    Prozesswärmeanlagen zur Versorgung der Nahrungsmittel- und Zuckerindustrie,
    Wärmeanlagen zur Versorgung des Sektors Gewerbe, Handel und Dienstleis-
    tungen, der sonstigen Industrie und von Krankenhäusern
8 000

7 500

8 000

2 500

7 500
            Tätigkeiten nach Anhang 1, Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
    Anlagen der Mineralölindustrie
    Kokereien
    Sinteranlagen
    Anlagen zur Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung
    Anlagen zur Herstellung von Zement
    Produktion von Kalk in Anlagen der Kalkindustrie
    Produktion von Kalk in Anlagen der Zuckerindustrie
    Anlagen zur Herstellung von Glas
    Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse
    Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff
    Anlagen zur Herstellung von Papier oder Pappe
    Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen
    Anlagen zur Herstellung von Ruß
    Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See-/Land-Übergabestatio-
    nen für Mineralöl oder Gas
8 000
8 300
8 300
8 300
7 500
7 500
2 500
8 500
7 500
8 000
8 000
8 500
8 000

  500
II. Berechnung des Standardauslastungsfaktors und Zuordnung von Vollbenutzungsstunden
   1. Sofern für die Anlage keine Beschränkung der immissionsschutzrechtlich genehmigten maximalen Vollbe-
      nutzungsstunden pro Jahr vorliegt, berechnet sich der Standardauslastungsfaktor als Quotient aus den
      Vollbenutzungsstunden nach Nummer I und 8 760. Ansonsten berechnet er sich
als Quotient aus den Voll-
      benutzungsstunden nach Nummer I und den genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden pro Jahr.
      Liegt eine produktionsbezogene Beschränkung der genehmigten Kapazität vor,
so ist diese auf eine ent-
      sprechende Beschränkung der maximal zulässigen Vollbenutzungsstunden, die eine äquivalente Beschrän-
      kung der maximalen Produktionsmenge bewirken würde, umzurechnen. Hierzu ist der Quotient aus der
      maximal zulässigen Produktionsmenge und der sich bei 8 760 Vollbenutzungsstunden ergebenden Produk-
      tionsmenge mit 8 760 zu multiplizieren.
   2. Für den Standardauslastungsfaktor gilt ein Höchstwert von 1.
BGBl. 2007, Seite 1801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1801

3. Sofern die tatsächlich mögliche Produktionsmenge aufgrund beschränkter Weiterverarbeitungskapazitäten,
   durch Einschränkungen der für den Absatz der Produktionsmenge erforderlichen technischen Infrastruktur
   oder durch witterungsabhängigen Anlagenbetrieb nicht erreicht wird, kann die zuständige Behörde die An-
   zahl der Vollbenutzungsstunden nach Nummer I entsprechend reduzieren.
4. Sofern die Anlage als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen
   Teilanlagen besteht, gilt die Zuordnung nach Nummer I für jede Teilanlage gesondert.
5. Kraftwerke gelten auch dann als Kondensationskraftwerke, wenn sie Nutzwärme auskoppeln, sofern der
   Quotient aus der Kapazität der Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung und der tatsächlich und recht-
   lich maximal möglichen gesamten Brennstoffwärme der Anlage im Jahr der Beantragung der Zuteilung einen
   Wert von 0,1 nicht überschreitet.
6. Sind für die Zuordnung von Vollbenutzungsstunden Abnehmer der erzeugten Produkte einer Neuanlage
   maßgeblich, so ist im Fall mehrerer möglicher Abnehmer für die Zuordnung von Vollbenutzungsstunden
   der Hauptabnehmer maßgeblich.

BGBl. 2007, Seite 1802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1802

Anhang 5
(zu § 4 Abs. 3)

         Anteilige Kürzung der Zuteilungsmenge entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage
1. Grundsatz
  Die anteilige Kürzung erfolgt durch Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die Zuteilungsmenge, die sich aus
  der Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel ergibt. Die Zuteilungsmenge nach Anwendung
  der anteiligen Kürzung berechnet sich nach Formel 1 dieses Anhangs.
  Der Umfang der anteiligen Kürzung berechnet sich in Abhängigkeit vom Effizienzstandard der Anlage und dem
  Anpassungsfaktor. Die anteilige Kürzung berechnet sich nach Formel 2 dieses Anhangs.

  a) Bestimmung des Effizienzstandards der Anlage
       Der Effizienzstandard der Anlage entspricht dem Verhältnis der Emissionsmenge, die sich aus der Multipli-
       kation der Produktionsmenge der Anlage im Referenzjahr und dem Produktstandard nach Nummer 2 ergibt,
       zu den Emissionen der Anlage im Referenzjahr.
       Stellt eine Anlage mehrere Produkte her, erfolgt die Berechnung für die Produkte Strom, Wärme und Wellen-
       arbeit; maßgeblich ist dabei die Summe der für die Einzelprodukte berechneten Emissionen. Der Höchstwert
       für den Effizienzstandard der Anlage beträgt 1. Der Effizienzstandard berechnet sich nach Formel 3 dieses
       Anhangs.

  b) Bestimmung des Anpassungsfaktors
       Soweit die Summe aller entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen von dem Gesamtmin-
       derungsbedarf abweicht, der durch die anteilige Kürzung insgesamt zu erbringen ist, werden die einzelnen
       Kürzungen durch Anwendung eines Anpassungsfaktors korrigiert. Der Anpassungsfaktor entspricht dem
       Verhältnis zwischen dem Gesamtminderungsbedarf und der Summe aller entsprechend dem Effizienzstan-
       dard berechneten Kürzungen. Die Summe der entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen
       berechnet sich aus der Differenz der Summe aller Zuteilungen und der Summe aller Zuteilungen nach An-
       wendung des Effizienzstandards. Der Anpassungsfaktor berechnet sich nach Formel 4 dieses Anhangs.


2. Produktstandards für die Berechnung der anteiligen Kürzung
  a) Erzeugung von Strom:
       aa) 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern im Referenzjahr gasförmige
           Brennstoffe eingesetzt wurden und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist,
       bb) 990 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern im Referenzjahr Braunkohle
           eingesetzt wurde mit dem beim Abnahmeversuch der Anlage ermittelten Wirkungsgrad und der am
           Standort nutzbaren Braunkohle, ansonsten
       cc) 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung;
  b) Erzeugung von Wärme:
       aa) 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern im Referenzjahr gasförmige Brennstoffe eingesetzt
           wurden und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist, ansonsten
       bb) 400 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;
  c) Erzeugung von Wellenarbeit
       530 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde.
  Sofern in einer Anlage im Referenzjahr mehrere Brennstoffe eingesetzt wurden, errechnet sich der Produkt-
  standard mit der Maßgabe, dass eine Zuordnung zu den Produktstandards entsprechend den Anteilen der
  Brennstoffenergie der im Referenzjahr eingesetzten Brennstoffe an der Gesamtbrennstoffenergie dieses Jahres
  erfolgt.


3. Bestimmung des Referenzjahres
  Für Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2004 ist Referenzjahr das Jahr 2005. Für Anlagen mit
  Inbetriebnahme im Jahr 2005 ist Referenzjahr das Jahr 2006. Für Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. De-
  zember 2005 ist Referenzjahr das Jahr, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt; abweichend von Nummer 1
  Buchstabe a sind dabei die für das Referenzjahr prognostizierten Produktionsmengen und Emissionen
  maßgeblich.

BGBl. 2007, Seite 1803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1803



4. Berechnungsformeln

                                             Formel 1
                Berechnung der Zuteilungsmenge nach Anwendung der anteiligen Kürzung




                                                 Formel 2
                                      Berechnung der anteiligen Kürzung




                                                 Formel 3
                                      Bestimmung des Effizienzstandards




                                                  Formel 4
                                      Bestimmung des Anpassungsfaktors




  Erläuterung der Abkürzungen

  AK      Anteilige Kürzung der Zuteilungsmenge
  AF      Anpassungsfaktor
  BU      Gesamtzuteilungsmenge für Bestandsanlagen in der Zuteilungsperiode
  EB      Menge der Emissionsberechtigungen nach Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel
  EBend   Menge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode nach anteiliger Kürzung
  EMRJ    Emissionen der Anlage im Referenzjahr
  ES      Effizienzstandard der Anlage
  PA      Nettowärmeproduktion der Anlage im Referenzjahr (in MWh)
  PQ      Nettostromproduktion der Anlage im Referenzjahr (in MWh)
  PW      Nettoproduktion von Wellenarbeit der Anlage im Referenzjahr (in MWh)
  PSA     Produktstandard für die Erzeugung von Wärme
  PSQ     Produktstandard für die Erzeugung von Strom
  PSW     Produktstandard für die Erzeugung von Wellenarbeit

BGBl. 2007, Seite 1804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1804
                       Artikel 2

             Gesetz zur Änderung

  des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
   Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch
Artikel 13b Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007
(BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:
 0. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu
    § 11 nach dem Wort „Zuteilungsentscheidung“ die
    Wörter „und Durchsetzung von Rückgabeverpflich-
    tungen“ angefügt.
 1. In § 2 Abs. 5 werden die Wörter „nach § 2 des Ge-
    setzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom
    29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der durch Artikel 7
    des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778)
    geänderten Fassung“ durch die Wörter „nach § 3
    Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in de-
    nen Strom gewonnen wird, für den ein Anspruch
    nach § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-
    zes besteht,“ ersetzt.

 2. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne
   von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissions-
   schutzgesetzes sind die Festlegungen der immissi-
   onsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblich.“

 3. Dem § 4 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

   „Der neue Verantwortliche übernimmt die Pflichten

   des ursprünglich Verantwortlichen nach den §§ 5
   und 6 ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der
   Wechsel in der Person des Verantwortlichen statt-
   gefunden hat.“
 4. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 werden die Wörter „Die Angaben
           im Zuteilungsantrag müssen“ durch die Wör-
           ter „Soweit im jeweiligen Gesetz über den
           nationalen Zuteilungsplan oder in einer
           Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nr. 1
           nichts anderes bestimmt ist, müssen die An-
           gaben im Zuteilungsantrag“ ersetzt.

       bb) In Satz 4 wird das Wort „gemacht“ durch das

           Wort „gegeben“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „jeweils bis zum
           31. März des Jahres, welches dem Beginn

           der Zuteilungsperiode vorangeht,“ durch die
           Wörter „bis zu den im jeweiligen Zuteilungs-
           gesetz für bestehende Anlagen und Neuan-
           lagen festzulegenden Zeitpunkten“ ersetzt.
       bb) Satz 3 wird aufgehoben.
   c) Im Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „spätes-
      tens drei Monate“ gestrichen.
 5. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zutei-
      lungsentscheidung“ die Wörter „und Durchset-
      zung von Rückgabeverpflichtungen“ angefügt.
   b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.

   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
      fügt:

          „(2) Soweit der Verantwortliche im Falle der
       Aufhebung der Zuteilungsentscheidung nach

       den Regelungen des Zuteilungsgesetzes für die
       jeweilige Zuteilungsperiode oder nach den Re-
       gelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
       zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berech-
       tigungen verpflichtet ist, kann die zuständige
       Behörde diese Verpflichtung nach den für die
       Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen gel-
       tenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des
       Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.“
 6. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „und weist
    Verfügungsbeschränkungen aus“ gestrichen.

 7. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „30. April“ durch die
       Wörter „31. Januar“ ersetzt.

    b) In Satz 2 werden die Wörter „30. April“ durch die
       Wörter „31. Januar“ ersetzt.

 8. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird nach den Wörtern „einer

    Rechtsverordnung nach“ die Angabe „§ 8 Abs. 4
    oder“ eingefügt.

 9. § 22 wird wie folgt neu gefasst:

                            „§ 22

                      Kosten von

           Amtshandlungen nach diesem Gesetz

      (1) Für die Einrichtung eines Kontos nach § 14
    Abs. 2 Satz 1 und 3 erhebt die nach § 20 Abs. 1
    Satz 2 zuständige Behörde eine Gebühr von 200
    Euro pro Zuteilungsperiode.
       (2) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Zu-
    rückweisung eines Widerspruchs gegen Entschei-
    dungen der zuständigen Behörde nach den §§ 9,
    17 und 18 beträgt die Gebühr entsprechend dem
    entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2 000
    Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur
    deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer
    Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Ver-
    waltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird

    der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bear-

    beitung, jedoch vor deren Beendigung zurückge-
    nommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens
    25 Prozent.

      (3) Auslagen werden nicht erhoben.“

10. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) Dem § 23 wird folgender Satz 2 angefügt:
       „Soweit das Umweltbundesamt zuständige Be-
       hörde ist, werden Anordnungen nach Satz 1 im
       elektronischen Bundesanzeiger bekannt ge-
       macht.“

    b) Nach dem Wort „Bundesanzeiger“ wird eine
       amtliche Fußnote mit folgendem Wortlaut einge-
       fügt: „Amtlicher Hinweis: http://www.ebundes-
       anzeiger.de/“.

11. In § 25 wird die Ziffer „IX“ durch die Ziffer „IXb“ er-
    setzt.
BGBl. 2007, Seite 1805 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1805
12. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:
                          „§ 26

                   Übergangsregelung
     (1) Für Anlagen der Tätigkeiten nach den Num-
   mern IXa, IXb, XIIa, XIII sowie XVI bis XVIII des An-
   hangs 1, die ab dem 11. August 2007 erstmals vom
   Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind,
   gelten die §§ 5 und 6 nicht für die Zuteilungsperi-
   ode 2005 bis 2007. Dies gilt auch für den Anspruch
   nach § 9.
     (2) Für Anlagen der Tätigkeit nach Nummer XIII
   des Anhangs 1, die ab dem 11. August 2007 erst-

mals nicht mehr vom Anwendungsbereich dieses
Gesetzes erfasst wären, gilt Anhang 1 bis zum
1. Januar 2008 in seiner bis zum 11. August 2007
geltenden Fassung fort.
   (3) Für die Emissionen in der Zuteilungsperiode
2005 bis 2007 gilt Anhang 2 bis zum 1. Januar 2008
in seiner bis zum 11. August 2007 geltenden Fas-
sung fort.
   (4) Zur Erhebung von Gebühren und zur Erstat-
tung von Auslagen für Amtshandlungen, die sich
auf die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 beziehen,
gilt § 22 in seiner bis zum 11. August 2007 gelten-
den Fassung fort.“
BGBl. 2007, Seite 1806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1806

13. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:
   „Anhang 1

                                               Tätigkeiten                                              Treibhausgas
                                Energieumwandlung und -umformung
    I      Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem
           Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraft-
           werk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige             CO2
           Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärme-
           leistung von 50 MW oder mehr
    II     Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem
           Abgas durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torf-
           briketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmi-
           gen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Syn-
           thesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Etha-
           nol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas,              CO2
           Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungs-
           wärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrich-
           tung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoran-
           lage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen
           Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate
    III    Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem
           Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer II genannter fester oder flüssiger Brenn-
           stoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbi-
           nenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehö-           CO2
           riger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als
           50 MW
    IV     Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl
           EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethyl-
           estern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas,
           Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas,
           naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff)          CO2
           mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, ausgenommen Verbrennungs-
           motoranlagen für Bohranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis
           weniger als 50 MW
    V      Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL,
           Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern
           oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffi-
           neriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, na-
           turbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff)            CO2
           mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, ausgenommen Anlagen mit ge-
           schlossenem Kreislauf mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger
           als 50 MW

    VI     Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder
           Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien                                    CO2

    VII    Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien)                      CO2
                               Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung

    VIII   Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen                                       CO2
    IX     Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich
           Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden,
           mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, soweit nicht in integrierten      CO2
           Hüttenwerken betrieben
    IXa    Integrierte Hüttenwerke (Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung
           zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinan-
           der befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind) mit Weiterverarbei-      CO2
           tungseinheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr

    IXb    Weiterverarbeitungseinheiten innerhalb Integrierter Hüttenwerke (Anlagen zum Warmwal-
           zen von Stahl, Gießereien, Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten) mit
           einer Feuerungswärmeleistung von jeweils 20 MW oder mehr, soweit nicht Teil einer Tätig-        CO2
           keit nach Nummer IXa

BGBl. 2007, Seite 1807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1807

                                                Tätigkeiten                                              Treibhausgas

                                     Mineralverarbeitende Industrie

    X       Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500
            Tonnen je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen                    CO2

    XI      Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr
            als 50 Tonnen Branntkalk oder gebranntem Dolomit je Tag                                         CO2

    XII     Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließ-
            lich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20          CO2
            Tonnen je Tag

    XIIa    Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von
            Mineralfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag                          CO2

    XIII    Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr
            als 75 Tonnen je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr und die              CO2
            Besatzdichte 300 kg/m3 oder mehr beträgt.

                                        Sonstige Industriezweige

    XIV     Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen                 CO2

    XV      Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von
            mehr als 20 Tonnen je Tag                                                                       CO2

    XVI     Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen mit einer Produktionsleistung von
            50 000 Tonnen oder mehr je Jahr                                                                 CO2

    XVII    Anlagen zur Herstellung von Ruß mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr            CO2

    XVIII   Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See-/Land-Übergabestationen für Mi-
            neralöl oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr                           CO2“.

14. Anhang 2 wird wie folgt neu gefasst:
   „Anhang 2
                                    Anforderungen an die Ermittlung von
                   Treibhausgasemissionen und die Abgabe von Emissionsberichten nach § 5

                                                        Teil I
                            Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgasemissionen
   1. Die Ermittlung von Treibhausgasemissionen hat nach Maßgabe der Entscheidung der Kommission nach
      Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen, soweit sich aus diesem Gesetz oder einer Verord-
      nung auf Grundlage dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.
   2. Bei Oxidationsprozessen ist ein Oxidationsfaktor von 1 zugrunde zu legen. Eine unvollständige Verbrennung
      bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt.
   3. Soweit in einer Rechtsverordnung aufgrund des jeweiligen Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für
      die Ermittlung der historischen Emissionen im Rahmen der Zuteilung vereinheitlichte Berechnungsmetho-
      den und Rechengrößen festgelegt wurden, müssen diese auch im Rahmen der Ermittlung der verursachten
      Emissionen nach § 5 verwendet werden.
   4. Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VII bis IXb sind über die Bilanzierung und
      Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese An-
      lagen nach § 25 als einheitliche Anlage gelten. Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und
      Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.

                                                       Teil II
                                       Anforderungen an die Emissionsberichte
   1. Ein Emissionsbericht muss die nach der Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie
      2003/87/EG erforderlichen Angaben enthalten.
   2. Gelten mehrere Anlagen als gemeinsame Anlage im Sinne von § 25, ist für diese Anlagen ein gemeinsamer
      Emissionsbericht abzugeben.“

BGBl. 2007, Seite 1808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1808

                                              Artikel 3
                                    Gesetz zur Änderung
                             des Projekt-Mechanismen-Gesetzes
             Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I 2826),
          geändert durch Artikel 75 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
          S. 2407), wird wie folgt geändert:
          1. § 2 wird wie folgt geändert:
             a) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 23 eingefügt:
                „23. Aufsichtsausschuss: das von der Konferenz der Vertragsparteien des
                     Übereinkommens eingesetzte Aufsichtsgremium im Sinne des Arti-
                     kel 6 des Protokolls,“.
             b) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 24.
          2. § 3 Abs. 7 wird aufgehoben.
          3. § 5 wird wie folgt geändert:
             a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
                  „(9) § 3 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.“
             b) Absatz 10 wird aufgehoben.
          4. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „akkreditiert“ durch die Wörter „oder den
             Aufsichtsausschuss akkreditiert“ ersetzt.
          5. In § 14 wird Satz 3 durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt:
             „Die Gebühr beträgt mindestens 20 Euro; sie darf im Einzelfall 600 Euro nicht
             übersteigen. Bei der Bemessung der Gebühren sind die Anzahl der aus der
             Durchführung der Projekttätigkeiten erzeugten Emissionsreduktionseinheiten
             und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie der mit der Amtshandlung ver-
             bundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.“

                                              Artikel 4
                                            Inkrafttreten
            Dieses Gesetz tritt am 11. August 2007 in Kraft.



            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
          blatt zu verkünden.


                        Berlin, den 7. August 2007

                              Für den Bundespräsidenten
                             Der Präsident des Bundesrates
                                      H. Ringstorff

                                    Die Bundeskanzlerin
                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                              Der Bundesminister
                 für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                 Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1788. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ba2ba130e492a77b….