Gesetze / Projekt-Mechanismen-Gesetz
ProMechG§ 6 Bestätigung des Verifizierungsberichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 ProMechG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProMechG/6#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat den Verifizierungsbericht zu bestätigen, wenn
Bevor die zuständige Behörde die Bestätigung des Verifizierungsberichts ablehnt, ist dem Projektträger und der mit der Verifizierung beauftragten sachverständigen Stelle Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProMechG/6#abs-2 (2) Die Bestätigung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:
Der Projektträger ist verpflichtet, im Überwachungsbericht richtige und vollständige Angaben zu machen. § 3 Abs. 4 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProMechG/6#abs-3 (3) Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich nach der Bestätigung des Verifizierungsberichts den Registerführer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004. Der Registerführer überträgt die Anzahl von Emissionsreduktionseinheiten, die der verifizierten Menge an Emissionsminderungen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent entspricht, auf das vom Projektträger benannte Konto.