Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 34 Erstattung von Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/34?asof=2020-07-04#abs-1 (1) Die Sozialversicherungsträger erstatten dem Renten Service als Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter im Rahmen des Erforderlichen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/34?asof=2020-07-04#abs-2 (2) Der Renten Service hat dafür Sorge zu tragen, daß die Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter so gering wie möglich gehalten werden.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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14.10.2013 Ausfertigung
§ 34 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2013 (BGBl. I 3866)
BGBl. 2013 I S. 3866
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikels 86 durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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