Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 35 Fälligkeit, Vorschüsse und Abrechnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/35#abs-1 (1) Der Anspruch auf Vergütung wird zum Ende eines jeden Kalenderjahres fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/35#abs-2 (2) Auf die Vergütung sind monatlich angemessene Vorschüsse zu zahlen (Vergütungsvorschüsse). Die Höhe der Vergütungsvorschüsse wird im Benehmen mit dem Renten Service rechtzeitig im Voraus für die allgemeine Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Bund festgesetzt. Die Vergütungsvorschüsse sind zusammen mit den Vorschüssen zur Auszahlung der Geldleistungen fällig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/35#abs-3 (3) Für die Abrechnung der Vorschüsse gilt § 31 entsprechend.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikels 86 durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. I S. 3242
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