Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen
Stand: 04.07.2020
Der Renten Service führt die Umrechnung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen außerhalb der Rentenanpassung durch, soweit die Träger der Rentenversicherung diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen. Erfolgt die Umrechnung des Rentenbestandes durch den Renten Service, informiert er die Rentenbezieher im Namen der Träger der Rentenversicherung. Die §§ 17 und 19 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
-
12.06.2020 Ausfertigung
§ 26a eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.