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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3866
BGBl. 2013 I S. 3866 · 4.488 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erste Verordnung
zur Änderung der Renten Service Verordnung
Vom 14. Oktober 2013
Auf Grund
– des § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung –, der zuletzt
durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, und
– des § 100 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung –, der zuletzt durch
Artikel 260 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Renten Service Verordnung
Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994
(BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 20 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden im Satzteil nach Nummer 2
die Wörter „ihre Spitzenverbände“ durch die Wörter
„die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau“ ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei einem Geld-
institut im Inland“ durch die Wörter „bei
einem Geldinstitut innerhalb des Geltungs-
bereiches der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. März 2012 zur Festlegung der tech-
nischen Vorschriften und der Geschäftsanfor-
derungen für Überweisungen und Lastschrif-
ten in Euro und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,
S. 22)“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit
gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslands-
zahlungen) sollen bei Aufenthalt innerhalb des
Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten
Verordnung auf ein Konto der Zahlungsempfän-
ger bei einem Geldinstitut innerhalb des Gel-
tungsbereiches dieser Verordnung erfolgen. Bei
Aufenthalt der Zahlungsempfänger außerhalb
des Geltungsbereiches der Verordnung sollen
die Zahlungen in einer für die Träger der Renten-
versicherung möglichst wirtschaftlichen Form
ausgeführt werden.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Zahlungsempfänger können auch inländische
Konten von Vertrauenspersonen benennen.“
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Der Renten Service übernimmt für die Trä-
ger der Rentenversicherung die nach dem Außen-
wirtschaftsrecht zu erstattenden Meldungen an
die Deutsche Bundesbank.“
3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Deutschen“
gestrichen.
4. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter „, dem Bundesver-
sicherungsamt“ gestrichen.
b) In Satz 5 werden die Wörter „des Bundesver-
sicherungsamtes oder“ gestrichen.
5. In § 32 Absatz 2 wird im Satzteil nach Nummer 2 das
Wort „Deutsche“ durch das Wort „Deutschen“ er-
setzt.
6. In § 33 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „die Spit-
zenverbände der Unfallversicherung“ durch die Wör-
ter „die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau“ ersetzt.
7. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte
für die Auszahlung von Geldleistungen,“.
b) In Nummer 2 wird im Satzteil vor Buchstabe a das
Wort „Deutsche“ durch das Wort „Deutschen“ er-
setzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Oktober 2013
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3866. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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