Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 31 Abrechnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Renten Service stellt die Vorschüsse, die ausgeführten Zahlungen und sonstige für die Festsetzung der weiteren Vorschüsse oder die Abrechnung nach § 227 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten
zusammen. Zu den sonstigen Daten im Sinne des Satzes 1 gehören auch Angaben über Beträge aus Zahlungen, die sich als nicht ausführbar erwiesen haben einschließlich der nicht ausgezahlten oder zurückgeflossenen Beträge aus nicht eingelösten Schecks oder vergleichbaren Zahlungsmitteln (§ 10 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 2). In die Jahresabrechnung sind auch die Nutzungsvorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung des Treuhandvermögens (§ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5) einzustellen. Die Monatsübersicht und die Jahresabrechnung sind den Trägern der Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund zuzuleiten, die Jahresabrechnung darüber hinaus auch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Der Renten Service hat die Angaben in den Übersichten auf Verlangen eines Trägers der Rentenversicherung nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Monatsübersicht soll bei der Festsetzung der weiteren Vorschüsse berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Grund der Jahresabrechnung überprüft die Deutsche Rentenversicherung Bund die Angaben des Renten Service, stellt die Abrechnungsergebnisse fest und führt den sich hieraus ergebenden Ausgleich durch. Der Ausgleich soll bei der Festsetzung der weiteren Vorschüsse verrechnet werden.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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14.10.2013 Ausfertigung
§ 31 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2013 (BGBl. I 3866)
BGBl. 2013 I S. 3866
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 449 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikels 86 durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 316 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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