Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 10 Nicht ausführbare Zahlungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/10#abs-1 (1) Zahlungen, die
gelten als nicht ausführbar (unanbringliche Zahlungen). Der Renten Service hält unanbringliche Zahlungen zur Verfügung der Zahlungsempfänger, wenn Aussicht besteht, die Zahlung noch ausführen zu können. Andernfalls, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, hat er den Zahlungsauftrag an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zurückzugeben. Der Zeitraum von sechs Monaten kann für bestimmte Fälle durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service auf bis zu zwei Jahre verlängert werden, soweit dies der Vereinfachung des Zahlungsverfahrens dient. Nach Rückgabe des Zahlungsauftrags sind die für die Auszahlung zur Verfügung gestellten Beträge in die nächste Monatsübersicht aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/10#abs-2 (2) Bei Zahlungen durch Schecks oder vergleichbare Zahlungsmittel hat der Renten Service dafür Sorge zu tragen, daß nicht eingelöste Schecks oder vergleichbare Zahlungsmittel in angemessenen Zeitabständen erfaßt und nach der Erfassung in die nächste Monatsübersicht aufgenommen werden. Soweit der Renten Service bei Zahlungen durch Schecks oder vergleichbare Zahlungsmittel in Vorleistung tritt (Scheckeinkauf), hat er im Rahmen seiner Verpflichtung nach Satz 1 durch Vereinbarung mit den Geldinstituten sicherzustellen, daß ihm spätestens zu Beginn eines jeden Kalenderjahres der Gegenwert der im vorletzten Kalenderjahr ausgestellten und bisher nicht eingelösten Schecks oder vergleichbaren Zahlungsmittel nebst einer angemessenen Verzinsung wieder zur Verfügung gestellt wird.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikels 86 durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. I S. 3242
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