Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 29 Höhe der Vorschüsse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/29#abs-1 (1) Die Vorschüsse sollen den zu erwartenden Ausgaben für die Auszahlung der Geldleistungen entsprechen. Sie sind auf Grund der Zahlungsergebnisse des Vormonats und des Entwicklungsverlaufs der Vorjahre unter Berücksichtigung aktueller Veränderungen zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/29#abs-2 (2) Die Höhe der Vorschüsse wird im Benehmen mit dem Renten Service rechtzeitig im Voraus für die allgemeine Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund festgesetzt.
Änderungsverlauf
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2933)
BGBl. 2008 I S. 2933
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikels 86 durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. I S. 3242
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.