Gesetze / Renten Service Verordnung

RentSV

§ 29 Höhe der Vorschüsse

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/29#abs-1 (1) Die Vorschüsse sollen den zu erwartenden Ausgaben für die Auszahlung der Geldleistungen entsprechen. Sie sind auf Grund der Zahlungsergebnisse des Vormonats und des Entwicklungsverlaufs der Vorjahre unter Berücksichtigung aktueller Veränderungen zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/29#abs-2 (2) Die Höhe der Vorschüsse wird im Benehmen mit dem Renten Service rechtzeitig im Voraus für die allgemeine Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund festgesetzt.

§ 28 § 30