Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 16 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen beim Tod von Berechtigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2013 – L 22 R 1071/11Zitiert von 2
- BSG, 26.07.2023 – B 5 R 18/21 R(Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung nach § 118 Abs 4a SGB 6 - Kenntnis des Renten Service - Kenntnis des Rentenversicherungsträgers - Zurechnung)Zitiert von 6
- BSG, 26.09.2019 – B 5 R 4/19 R(Ausschluss des Einwandes der anderweitigen Verfügung iS des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 6 bei Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung der Verfügung)Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/16#abs-1 (1) Der Renten Service fordert laufende Geldleistungen, die er für die Zeit nach dem Tod von Berechtigten durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut ausgezahlt hat, von dem Geldinstitut als zu Unrecht erbracht zurück. Dies gilt nicht, wenn
1.
der Renten Service Grund zur Annahme hat, daß mit einer Rente wegen Todes aufgerechnet werden kann, oder
2.
der Rückforderungsbetragbeträgt.
a)
bei Auszahlungen im Inland weniger als die Hälfte des aktuellen Rentenwertes oder
b)
bei Auszahlungen im Ausland weniger als das Eineinhalbfache des aktuellen Rentenwertes
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/16#abs-2 (2) Zurückgeflossene Beträge sind in die nächste Monatsübersicht aufzunehmen.