Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 16 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen beim Tod von Berechtigten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/16#abs-1 (1) Der Renten Service fordert laufende Geldleistungen, die er für die Zeit nach dem Tod von Berechtigten durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut ausgezahlt hat, von dem Geldinstitut als zu Unrecht erbracht zurück. Dies gilt nicht, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/16#abs-2 (2) Zurückgeflossene Beträge sind in die nächste Monatsübersicht aufzunehmen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 16 RentSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2013 – L 22 R 1071/11Zitiert von 2
- BSG, 26.07.2023 – B 5 R 18/21 R(Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung nach § 118 Abs 4a SGB 6 - Kenntnis des Renten Service - Kenntnis des Rentenversicherungsträgers - Zurechnung)Zitiert von 6
- BSG, 26.09.2019 – B 5 R 4/19 R(Ausschluss des Einwandes der anderweitigen Verfügung iS des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 6 bei Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung der Verfügung)Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
09.12.2004 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikels 86 durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.