Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 15 Zahlungseinstellung durch den Renten Service
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/15#abs-1 (1) Der Renten Service stellt die Zahlung laufender Geldleistungen auch ohne Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung ein, wenn
Zurückgeflossene Beträge sind in die nächste Monatsübersicht aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/15#abs-2 (2) Der Renten Service stellt die Zahlung laufender Geldleistungen auch ohne Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung ein, wenn ihm bekannt wird, daß
und er diese Kenntnis im Rahmen eines angemessenen Verwaltungsaufwands einem Zahlfall zuordnen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/15#abs-3 (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können vereinbaren, daß der Renten Service die Zahlung laufender Geldleistungen auch in anderen als den in Absatz 1 oder 2 genannten Fällen ohne Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung einstellt, wenn andere als die in Absatz 1 genannten Auszahlungshindernisse vorliegen oder der der Zahlung zugrundeliegende Leistungsbescheid aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen unwirksam geworden ist. In der Vereinbarung ist sicherzustellen, daß die Betroffenen über die Zahlungseinstellung und deren Gründe unverzüglich unterrichtet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 RentSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Hessen, 08.10.2013 – L 2 R 241/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2933)
BGBl. 2008 I S. 2933
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikels 86 durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. I S. 3242
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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