Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 15 Zahlungseinstellung durch den Renten Service
Stand: 10.06.2019
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- LSG Hessen, 08.10.2013 – L 2 R 241/12Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/15#abs-1 (1) Der Renten Service stellt die Zahlung laufender Geldleistungen auch ohne Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung ein, wenn
Zurückgeflossene Beträge sind in die nächste Monatsübersicht aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/15#abs-2 (2) Der Renten Service stellt die Zahlung laufender Geldleistungen auch ohne Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung ein, wenn ihm bekannt wird, daß
und er diese Kenntnis im Rahmen eines angemessenen Verwaltungsaufwands einem Zahlfall zuordnen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/15#abs-3 (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können vereinbaren, daß der Renten Service die Zahlung laufender Geldleistungen auch in anderen als den in Absatz 1 oder 2 genannten Fällen ohne Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung einstellt, wenn andere als die in Absatz 1 genannten Auszahlungshindernisse vorliegen oder der der Zahlung zugrundeliegende Leistungsbescheid aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen unwirksam geworden ist. In der Vereinbarung ist sicherzustellen, daß die Betroffenen über die Zahlungseinstellung und deren Gründe unverzüglich unterrichtet werden.