Gesetze / Postlaufbahnverordnung

PostLV

§ 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg

Bund4 Fassungen4 Entscheidungen

Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen

1.
die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 46 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen,
2.
abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und
3.
die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen.
§ 6 § 8