Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 5 Berufliches Fortkommen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/5#abs-1 (1) Kein Beamter darf wegen seiner Rechtsstellung oder wegen der sich aus seinem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten in seiner beruflichen Tätigkeit oder seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/5#abs-2 (2) Alle freien und besetzbaren Arbeitsposten sollen einschließlich ihrer Zuordnung zu Besoldungsgruppen ausgeschrieben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/5#abs-3 (3) Entscheidungen über das berufliche Fortkommen sind auch dann nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen, wenn Beamte und Arbeitnehmer zur Auswahl stehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/5#abs-4 (4) Wenn im Streitfall der Beamte Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen seines Beamtenstatus vermuten lassen, trägt das Postnachfolgeunternehmen die Beweislast dafür, daß nicht auf den Beamtenstatus bezogene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder ein Status unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 5 PostPersRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 15.01.2019 – 5 Bs 144/18
- OVG NRW, 19.01.2017 – 1 A 303/15Zitiert von 13
- OVG NRW, 27.04.2017 – 1 A 1664/15Zitiert von 10
- OVG Saarland, 08.08.2016 – 1 A 203/15Zitiert von 3
- BVerwG, 13.12.2012 – 2 C 71/10Anspruch auf Zuerkennung einer Laufbahnbefähigung nach Masterabschluss
- BVerwG, 13.12.2012 – 2 C 71.10Zitiert von 27
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.04.2023 – 1 A 1451/20
- OVG NRW, 17.12.2018 – 1 A 206/17Zitiert von 3
- OVG Bremen, 17.10.2018 – 2 LB 228/17Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 PostPersRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. 2015 I S. 813
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.