Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz

PostPersRG

§ 5 Berufliches Fortkommen

Stand: 10.06.2019

Bund20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/5#abs-1 (1) Kein Beamter darf wegen seiner Rechtsstellung oder wegen der sich aus seinem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten in seiner beruflichen Tätigkeit oder seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/5#abs-2 (2) Alle freien und besetzbaren Arbeitsposten sollen einschließlich ihrer Zuordnung zu Besoldungsgruppen ausgeschrieben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/5#abs-3 (3) Entscheidungen über das berufliche Fortkommen sind auch dann nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen, wenn Beamte und Arbeitnehmer zur Auswahl stehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/5#abs-4 (4) Wenn im Streitfall der Beamte Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen seines Beamtenstatus vermuten lassen, trägt das Postnachfolgeunternehmen die Beweislast dafür, daß nicht auf den Beamtenstatus bezogene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder ein Status unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.

§ 4 § 6