Gesetze / Postlaufbahnverordnung

PostLV

§ 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg

Bund4 Fassungen

Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Dauer und die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, wenn die Anforderungen der Laufbahnen dies rechtfertigen.

§ 6 § 8