Gesetze / Postlaufbahnverordnung
PostLV§ 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Dauer und die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, wenn die Anforderungen der Laufbahnen dies rechtfertigen.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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