Gesetze / Postlaufbahnverordnung
PostLV§ 6 Beurteilung und Beförderung
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 08.03.2013 – 9 L 4388/12.F
- OVG NRW, 18.06.2015 – 1 B 146/15Dienstliche Beurteilung beurlaubter Postbeamter; Begründungsanforderungen bei Abweichung vom Beurteilungsbeitrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- OVG NRW, 08.02.2022 – 1 B 1861/21Zitiert von 6
- VG Gelsenkirchen, 27.01.2015 – 12 L 1932/14Zitiert von 3
- VGH Hessen, 24.06.2020 – 1 B 2824/19
- VGH Hessen, 23.06.2020 – 1 B 2822/19
Zuletzt entschieden
- VG München, 10.07.2024 – M 21b K 22.137
- VGH Bayern, 18.07.2023 – 6 CE 23.904Zitiert von 3
- VG Bremen, 16.05.2022 – 6 V 2322/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 PostLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/6#abs-1 (1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/6#abs-2 (2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 41 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/6#abs-3 (3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 42 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/6#abs-4 (4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 59 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.