Gesetze / Postlaufbahnverordnung
PostLV§ 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg
Stand: 29.04.2026
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 19.01.2017 – 1 A 303/15Zitiert von 13
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.2004 – 10 A 11206/03Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.04.2017 – 1 A 1664/15Zitiert von 10
- OVG NRW, 18.07.2006 – 1 B 751/06Einstweiliger Rechtsschutz bei Dienstpostenbewertung im Beförderungsverfahren; gesundheitliche Eignung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
1.
die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 46 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen,
2.
abweichend von § 46 Absatz 3 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und
3.
die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 46 Absatz 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen.