Gesetze / Pfandleiherverordnung
PfandlV§ 12a Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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04.03.2013 Ausfertigung
§ 12a geändert durch Artikel 2a Abs. 2 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I 362)
BGBl. 2013 I S. 362
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