Gesetze / Pfandleiherverordnung
PfandlV§ 5 Annahme des Pfandes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/5#abs-1 (1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/5#abs-2 (2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 5 PfandlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.02.2017 – 4 A 1661/14
- VG Hamburg, 30.09.2015 – 13 K 3130/15Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 04.07.2014 – 7 K 2736/12Zitiert von 1
- BVerwG, 28.03.2018 – 8 C 9/17Ablieferungspflicht des Pfandleihers für Pfandüberschüsse ist verfassungsgemäßZitiert von 3
- VG Köln, 18.05.2006 – 1 K 6148/05Zitiert von 2
- OVG NRW, 04.09.2001 – 4 B 376/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 16.11.2017 – 6 K 30/17
- VG Gelsenkirchen, 07.02.2017 – 19 K 5425/15
- VG Gelsenkirchen, 07.02.2017 – 19 K 5438/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 PfandlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.04.2016 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2016 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2016 I S. 1046
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 550)
BGBl. 2009 I S. 550
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.