Gesetze / Pfandleiherverordnung
PfandlV§ 5 Annahme des Pfandes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.02.2017 – 4 A 1661/14
- VG Hamburg, 30.09.2015 – 13 K 3130/15Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 04.07.2014 – 7 K 2736/12Zitiert von 1
- BVerwG, 28.03.2018 – 8 C 9/17Ablieferungspflicht des Pfandleihers für Pfandüberschüsse ist verfassungsgemäßZitiert von 3
- VG Köln, 18.05.2006 – 1 K 6148/05Zitiert von 2
- OVG NRW, 04.09.2001 – 4 B 376/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 16.11.2017 – 6 K 30/17
- VG Gelsenkirchen, 07.02.2017 – 19 K 5425/15
- VG Gelsenkirchen, 07.02.2017 – 19 K 5438/15
11 Entscheidungen zu § 5 PfandlV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 PfandlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/5#abs-1 (1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß
1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/5#abs-2 (2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.