Gesetze / Pfandleiherverordnung
PfandlV§ 8 Versicherung
Stand: 10.06.2019
Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern.
Gesetze / Pfandleiherverordnung
PfandlVStand: 10.06.2019
Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern.