Gesetze / Pfandleiherverordnung
PfandlV§ 3 Buchführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/3#abs-1 (1) Der Pfandleiher hat über jedes Pfandleihgeschäft und seine Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. Die Verpfändungen sind nach ihrer Zeitfolge aufzuzeichnen. § 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/3#abs-2 (2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen ersichtlich sein
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/3#abs-3 (3) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen vier Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/3#abs-4 (4) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Belegen bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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28.04.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2016 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2016 I S. 1046
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07.11.1990 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 1990 (BGBl. I 2476)
BGBl. 1990 I S. 2476
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28.11.1979 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 1979 (BGBl. I 1986)
BGBl. 1979 I S. 1986
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.