Gesetze / Pfandleiherverordnung
PfandlV§ 10 Zinsen und Vergütung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/10#abs-1 (1) Der Pfandleiher darf für die Hingabe des Darlehens, für die Kosten seines Geschäftsbetriebs einschließlich der Aufbewahrung, der Versicherung und der Schätzung des Wertes des Pfandes sowie für die Kosten der Pfandverwertung höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen
Wird das Darlehen in Teilbeträgen zurückgezahlt, sind die Zinsen und die Vergütungen für die Kosten des Geschäftsbetriebs nach dem noch geschuldeten Teil des Darlehens zu berechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/10#abs-2 (2) Kosten des Geschäftsbetriebs im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/10#abs-3 (3) Der Pfandleiher darf sich die in Absatz 1 genannten Leistungen nicht im voraus gewähren lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/10#abs-4 (4) Soweit nach Absatz 1 Zinsen und Vergütungen nach Monaten berechnet werden, gilt folgendes:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/10#abs-5 (5) Werden mehrere Pfänder gleichzeitig verwertet, so sind die nicht ausscheidbaren notwendigen Kosten der Verwertung (Absatz 1 Nr. 3) im Verhältnis des Gesamterlöses zum Erlös für das einzelne Pfand aufzuteilen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 10 PfandlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 24.05.2006 – 19 U 65/05Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 25.06.2021 – 2 U 116/20Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 11.08.2021 – 2 U 125/20Zitiert von 2
- FG Hamburg, 16.11.2017 – 6 K 30/17
- BVerwG, 28.03.2018 – 8 C 9/17Ablieferungspflicht des Pfandleihers für Pfandüberschüsse ist verfassungsgemäßZitiert von 3
- OLG Schleswig, 11.09.2008 – 16 U 15/08
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 11.04.2024 – 2 U 115/20Zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2023 – 2 U 165/21Zitiert von 4
- LG Frankfurt am Main, 08.01.2021 – 2-08 O 161/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 PfandlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.