Gesetze / Pfandleiherverordnung
PfandlV§ 10 Zinsen und Vergütung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/10#abs-1 (1) Der Pfandleiher darf für die Hingabe des Darlehens, für die Kosten seines Geschäftsbetriebs einschließlich der Aufbewahrung, der Versicherung und der Schätzung des Wertes des Pfandes sowie für die Kosten der Pfandverwertung höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen
Wird das Darlehen in Teilbeträgen zurückgezahlt, sind die Zinsen und die Vergütungen für die Kosten des Geschäftsbetriebs nach dem noch geschuldeten Teil des Darlehens zu berechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/10#abs-2 (2) Kosten des Geschäftsbetriebs im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/10#abs-3 (3) Der Pfandleiher darf sich die in Absatz 1 genannten Leistungen nicht im voraus gewähren lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/10#abs-4 (4) Soweit nach Absatz 1 Zinsen und Vergütungen nach Monaten berechnet werden, gilt folgendes:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/10#abs-5 (5) Werden mehrere Pfänder gleichzeitig verwertet, so sind die nicht ausscheidbaren notwendigen Kosten der Verwertung (Absatz 1 Nr. 3) im Verhältnis des Gesamterlöses zum Erlös für das einzelne Pfand aufzuteilen.