Gesetze / Pfandleiherverordnung
PfandlV§ 6 Pfandschein
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/6#abs-1 (1) Der Pfandleiher hat dem Verpfänder unverzüglich nach Abschluß des Pfandleihvertrags einen Pfandschein auszuhändigen, der von dem Pfandleiher oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet ist; eine vervielfältigte Unterschrift genügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/6#abs-2 (2) Der Pfandschein muß die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Angaben sowie die Geschäftsbedingungen enthalten und gut lesbar sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/6#abs-3 (3) Der Pfandleiher hat dem Verpfänder einen neuen Pfandschein auszuhändigen, wenn der Pfandleihvertrag verlängert oder sonst geändert wird (Erneuerung).