Gesetze / Pfandleiherverordnung
PfandlV§ 12a Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 2
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- VG Gelsenkirchen, 04.07.2014 – 7 K 2736/12Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 24.05.2006 – 19 U 65/05Zitiert von 1
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Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,
2.
einer Vorschriftzuwiderhandelt,
a)
des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens,
b)
des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder
c)
des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk
3.
entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,
4.
entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,
5.
einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt oder
6.
entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt.