Gesetze / Pfandleiherverordnung
PfandlV§ 7 Aufbewahrung
Stand: 10.06.2019
Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrags zu versehen. Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfänder, so kann die Nummer auf einer gemeinsamen Umhüllung vermerkt oder an einer die Pfänder zusammenhaltenden Befestigung angebracht werden.
Änderungsverlauf
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 7 geändert, Abs. 2 bis 4 aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 550)
BGBl. 2009 I S. 550
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