Gesetze / Pfandleiherverordnung

PfandlV

§ 7 Aufbewahrung

Stand: 10.06.2019

Bund

Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrags zu versehen. Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfänder, so kann die Nummer auf einer gemeinsamen Umhüllung vermerkt oder an einer die Pfänder zusammenhaltenden Befestigung angebracht werden.

§ 6 § 8