§ 61
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/61?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluß, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt, wenn der Einspruch zurückgenommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/61?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts,
Dies gilt nicht, wenn die Patentabteilung eine Ladung zur Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung zugestellt hat. Im Übrigen sind die §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/61?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird das Patent widerrufen oder nur beschränkt aufrechterhalten, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/61?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wird das Patent beschränkt aufrechterhalten, so ist die Patentschrift entsprechend zu ändern. Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.