§ 61
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/61?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluß, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt, wenn der Einspruch zurückgenommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/61?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts,
Dies gilt nicht, wenn die Patentabteilung eine Ladung zur Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung zugestellt hat. Im Übrigen sind die §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/61?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird das Patent widerrufen oder nur beschränkt aufrechterhalten, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/61?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wird das Patent beschränkt aufrechterhalten, so ist die Patentschrift entsprechend zu ändern. Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.
Änderungsverlauf
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30.08.2021 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 2021 (BGBl. I 4074)
BGBl. 2021 I S. 4074
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 61 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1318, 2737)
BGBl. 2006 I S. 1318
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.