§ 46
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 46 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 46 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3830)
BGBl. 2013 I S. 3830
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23.03.1993 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I 366)
BGBl. 1993 I S. 366
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.