§ 14 Fremdsprachige Dokumente
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BPatG, 11.10.2018 – 10 W (pat) 23/17Patentbeschwerdeverfahren – "Freilaufkupplung" – Zurückweisung der Anmeldung - zum Erfordernis der Beglaubigung einer Übersetzung einer fremdsprachigen Patentanmeldung durch einen Rechts- oder Patentanwalt - unverhältnismäßige Maßnahme – keine Grundlage für die Zurückweisung einer Anmeldung
- BGH, 14.07.2020 – X ZB 4/19(Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 PatV in der Fassung bis 11. Mai 2004 - Druckstück)Zitiert von 3
- BPatG, 17.05.2018 – 10 W (pat) 23/17
- BPatG, 14.11.2018 – 23 W (pat) 10/18Patentbeschwerdeverfahren – "QUIDART: Quanten-Interferenz-Element bei Raumtemperatur" – zur Einreichung einer Beglaubigung für eine deutsche Übersetzung ursprünglich fremdsprachiger Unterlagen
- BPatG, 05.10.2017 – 23 W (pat) 2/17Patentbeschwerdeverfahren – "QUIDART: Quanten Interferenz Element bei Raumtemperatur" – zur Frist für die Einreichung einer Beglaubigung für die Übersetzung von fremdsprachigen UnterlagenZitiert von 1
- BPatG, 16.12.2020 – 19 W (pat) 55/19
Zuletzt entschieden
- BPatG, 10.11.2020 – 4 Ni 11/17 (EP)
- BPatG, 11.08.2020 – 4 NI 66/17, 4 Ni 66/17Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Nockenwellenversteller" – zur Anforderung von öffentlich beglaubigten Übersetzungen – der Senat kann auch eine privatschriftliche Übersetzung für ausreichend erachten – keine Bindung an den qualifizierten Hinweis des Senats, in dem eine beglaubigte Übersetzung angefordert worden ist
- BPatG, 12.05.2020 – 20 W (pat) 3/20Zitiert von 1
13 Entscheidungen zu § 14 PatV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 PatV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/14#abs-1 (1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/14#abs-2 (2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen (§ 41 Absatz 1 des Patentgesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/14#abs-3 (3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Dokumenten, die
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/14#abs-4 (4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/14#abs-5 (5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen.