§ 29
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/29#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/29#abs-2 (2) Im übrigen ist das Deutsche Patent- und Markenamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/29#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Nutzbarmachung der Dokumentation des Deutschen Patent- und Markenamts für die Öffentlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das Deutsche Patent- und Markenamt ohne Gewähr für Vollständigkeit Auskünfte zum Stand der Technik erteilt. Dabei kann es insbesondere die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Auskunftserteilung sowie die Gebiete der Technik bestimmen, für die eine Auskunft erteilt werden kann. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 29 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 06.04.2006 – 10 W (pat) 2/05Zitiert von 3
- BVerfG, 25.02.2003 – 2 BvR 281/00Zitiert von 1
- BVerfG, 15.01.1974 – 1 BvL 5/70, 1 BvL 6/70, 1 BvL 9/70Anwendung der geänderten Vorschriften über Akteneinsicht im Patenterteilungsverfahren auf die vor Inkrafttreten des Patentänderungsgesetzes erfolgten PatentanmeldungenZitiert von 8
- BPatG, 04.11.2016 – 25 W (pat) 79/14(Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)" – zur eindeutigen Definition des Streitgegenstandes – keine Erforderlichkeit der Angabe eines Löschungsgrundes durch die Benennung konkreter Vorschriften und/oder deren inhaltliche Wiedergabe – zum Rechtsatz "iura novit curia" – Antragstellerin begründet ihren Antrag nicht mehr wie ursprünglich mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern nunmehr mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG – keine Antragsänderung – keine Einführung eines neuen Streitgegenstandes - zur Prüfung der Schutzhindernisse nach § 3 Abs 2 MarkenG bei als Marke eingetragenen Warenverpackungsformen – zu Warenumverpackungen, welche die Form der verpackten Ware deutlich erkennen lassen – keine Markenfähigkeit der als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Verpackungsgestaltung mit üblichen Gestaltungselementen – Löschung auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG
- BPatG, 04.11.2016 – 25 W (pat) 78/14(Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)" – zur eindeutigen Definition des Streitgegenstandes – keine Erforderlichkeit der Angabe eines Löschungsgrundes durch die Benennung konkreter Vorschriften und/oder deren inhaltliche Wiedergabe – zum Rechtsatz "iura novit curia" – Antragstellerin begründet ihren Antrag nicht mehr wie ursprünglich mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern nunmehr mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG – keine Antragsänderung – keine Einführung eines neuen Streitgegenstandes - zur Prüfung der Schutzhindernisse nach § 3 Abs 2 MarkenG bei als Marke eingetragenen Warenverpackungsformen – zu Warenumverpackungen, welche die Form der verpackten Ware deutlich erkennen lassen – keine Markenfähigkeit der als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Verpackungsgestaltung mit üblichen Gestaltungselementen – Löschung auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG
- BPatG, 07.05.2014 – 28 W (pat) 23/13Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - „dreidimensionale Marke (Okkluder)“ – zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderliche Form
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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01.09.2017 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2017 I S. 3346
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 204 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.